- Elternverband
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Ein Elternverband ist eine freie Vereinigung der Eltern von Schülern, um die Belange der Erziehungsberechtigten auf Landesebene, also insbesondere gegenüber dem Schulministerium oder bei Anhörungen im Landtag zu vertreten.
Inhaltsverzeichnis
Bayern
Der Bayerische Elternverband (BEV) vertritt die Interessen der Eltern von Kita- und Schulkindern gegenüber Politik und Verwaltung in Bayern. Er berät und schult Elternvertretungen an Kitas und Schulen und berät einzelne Eltern.
Der BEV entstand 1968 im Zusammenhang mit dem Volksbegehren gegen die Konfessionsschule in Bayern. Da es für Eltern mit Kindern an Gymnasien und Realschulen zu dieser Zeit bereits eigene Elternverbände gab, befasste sich der BEV vor allem mit Volksschulen. Heute vertritt er Eltern aller Schularten und ist weder politisch noch konfessionell gebunden.
Da es in Bayern (ebenso wie in NRW) auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene keine gesetzliche Elternvertretung gibt, werden Eltern hier nur durch privatrechtliche Elternorganisationen vertreten. Diese heißen Elternverband (z. B. Bayerischer Elternverband) oder Elternvereinigung (z. B. Landeselternvereinigung der Gymnasien, der Realschulen, der Wirtschaftsschulen, der Fachoberschulen). Katholische Eltern werden durch den Landesverband der Katholischen Elternschaft Deutschlands vertreten, evangelische durch die Freie Evangelische Elternvereinigung. Für die Eltern von Kindern mit Behinderung gibt es u.a. den Landeselternbeirat und die Initiative Gemeinsam leben - gemeinsam lernen.
Nordrhein-Westfalen
Elternverbände nehmen insbesondere dort diese Aufgaben wahr, wo - wie in NRW - eine institutionelle Elternvertretung (Landeselternbeirat) nicht vorgesehen ist (sog. Verbändemodell). Sie sind als eingetragene Vereine (e. V.) zumeist so für eine Schulform (z. B. Landeselternschaft Grundschulen oder Landeselternschaft der Gymnasien) organisiert, dass die Vorsitzenden der Schulpflegschaft Mitglied sind. Sie können sich aber auch schulformübergreifend bilden (z. B. Elternverein NRW).
Das Recht der Elternverbände auf regelmäßige Gespräche im Schulministerium ist im Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) verankert (§ 77 Abs 4 SchulG).
Auch in der Schule haben sie insofern eine besondere Stellung, als für sie Geldsammlungen durchgeführt werden dürfen (§ 55 Abs. 2 SchulG) und sie sich mit Druckschriften an die Mitwirkungsgremien wenden dürfen (§ 56 SchulG).
Die Liste der in Nordrhein-Westfalen auf Landesebene für mindestens eine Schulform organisierten Elternverbände ist im Bildungsportal beim Schulministerium einzusehen[1]
Siehe auch
Weblinks
Website des Bayerischen Elternverbands (BEV)
Einzelnachweise
Kategorien:- Schulrecht (Deutschland)
- Vereinstyp
- Elternorganisation
- Eltern im Schulwesen
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