- Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
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Im Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) sind die rechtlichen Grundlagen des Schulwesens in Nordrhein-Westfalen niedergelegt.
Basisdaten Titel: Schulgesetz für das
Land Nordrhein-WestfalenKurztitel: Schulgesetz NRW Abkürzung: SchulG Art: Landesgesetz Geltungsbereich: Nordrhein-Westfalen Rechtsmaterie: Schulrecht Fundstellennachweis: SGV. NRW. 223 Datum des Gesetzes: 15. Februar 2005
(GV. NRW. S. 102)Inkrafttreten am: überw. 1. August 2005 Letzte Änderung durch: Art. 1 ÄndG vom 5. April 2011
(GV. NRW. S. 205)Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. August 2011
(Art. 3 ÄndG vom 5. April 2011)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Inhaltsverzeichnis
Bedeutung
Das „Schulgesetz NRW” vom 15. Februar 2005[1] ist das erste zusammenhängende große Schulgesetz in der Geschichte des Landes. Zuvor waren die noch unvollständigen gesetzlichen Grundlagen für das Schulwesen in sieben verschiedenen Einzelgesetzen enthalten, die überwiegend in die Zeit vor 1960 zurückreichten. Dadurch war ein unübersichtliches und in manchen Bereichen auch überholtes schulrechtliches Regelungswerk entstanden. Demgegenüber sind jetzt alle bedeutenden bildungspolitischen Entscheidungen und die wesentlichen Grundlagen für das gesamte Schulrecht in einem einzigen Gesetzbuch enthalten.
Struktur und Inhalt des Gesetzes
Mit dem neuen Schulgesetz hob der Landtag Nordrhein-Westfalen auf Initiative der damaligen Schulministerin Ute Schäfer (SPD) die bisherigen Schulgesetze – vom „Schulordnungsgesetz” (1952) bis zum „Schulmitwirkungsgesetz” (1977) – und die „Allgemeine Schulordnung” (1978) zum Schuljahrsende 2005/06 auf. Das einheitliche „Schulgesetz NRW” gliedert sich in folgende Teile:
I. Allgemeine Grundlagen (§§ 1–9): Auftrag der Schule, Geltungsbereich
II. Aufbau und Gliederung des Schulwesens (§§ 10–28): Schulstruktur, weltanschauliche Gliederung, Schulversuche und Versuchsschulen
III. Unterrichtsinhalte (§§ 29–33): Unterrichtsvorgaben, Lernmittel, Religionsunterricht, Sexualerziehung
IV. Schulpflicht (§§ 34–41): Grundsätze, Schulpflicht in der Sekundarstufe II, Verantwortung
V. Schulverhältnis (§§ 42–56): Allgemeine Rechte und Pflichten, Information und Beratung, Schülerzeitungen, Schülergruppen, Leistungsbewertung, Versetzung, Prüfungen, Ordnungsmaßnahmen
VI. Schulpersonal (§§ 57–61): Lehrerinnen und Lehrer, sonstiges Personal, Schulleitung
VII. Schulverfassung: (§§ 62–77): Grundsätze, Mitwirkungsorgane, Schülervertretung; überschulische Mitwirkung
VIII. Schulträger (§§ 78–85): Aufgaben, Schulentwicklungsplanung, Mindestgröße von Schulen
IX. Schulaufsicht (§§ 86–91): Schulaufsichtsbehörden, Zuständigkeiten, Organisation der Behörden
X. Schulfinanzierung (§§ 92–99): Kostenträger, Personalkosten, Lernmittelfreiheit, Schülerfahrkosten, Sponsoring
XI. Schulen in freier Trägerschaft (§§ 100–119): Ersatzschulen, Ersatzschulfinanzierung, Ergänzungsschulen, Internationale Schulen)
XII. Datenschutz, Übergangsvorschriften (§§ 120–133): Datenschutz, volljährige Schüler, Ordnungswidrigkeiten, Verwaltungsvorschriften, Übergangsregelungen.
Nachfolgende Änderungen des Schulgesetzes
Nach der Landtagswahl vom Mai 2005 nahm die neue Koalitionsregierung aus CDU und FDP mit Schulministerin Barbara Sommer (CDU) eine umfangreiche Novellierung des Schulgesetzes vor, um neue bildungspolitische Schwerpunkte zu setzen. Ziel war die Entwicklung der eigenverantwortlichen Schule. Die Änderungsgesetze vom 13. und 27. Juni 2006 [2] traten zum Schuljahr 2006/07 in Kraft. Einige weitreichende Änderungen waren allerdings mit Übergangsfristen verbunden, wie z. B. die Schulzeitverkürzung bis zum Abitur und die neue Gymnasiale Oberstufe (Jahrgangsstufen 10 bis 12). In diese konnten Schüler nach verkürzter Sekundarstufe I frühestens zum Schuljahr 2009/10, im Allgemeinen erst zum Schuljahr 2010/11 eintreten (§ 132 Abs. 5 SchulG).
Eine erneute Novellierung vom 24. Juni 2008[3] sollte die Ergebnisse des ausgelaufenen Modellvorhabens „Selbstständige Schule“ schrittweise auf alle Schulen übertragen. Damit wurden die Schulleitungen zu Dienstvorgesetzten der Lehrer. Die Folge war, dass die Schulen selbst über die Einstellung neuer Lehrer entscheiden konnten. Die Aufgaben der Personalvertretung wurden vom Lehrerrat (§ 69 SchulG) übernommen.
Die Änderungen des Schulgesetzes vom 21. April 2009 [4] und vom 17. Dezember 2009[5] enthielten dienstrechtliche Anpassungen bzw. eine kleine Anpassung an EU-Recht.
Nach dem Regierungswechsel in Nordrhein-Westfalen nach der Landtagswahl 2010 leitete die neue rot-grüne Landesregierung (Schulministerin Sylvia Löhrmann) mit dem 4. Schulrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2010 eine erste Rückkehr zu den Regelungen von 2005 ein (Stichworte: Übergangsverfahren, Kopfnoten, Drittelparität und Schuleinzugsbereich).
Durch das 5. Schulrechtsänderungsgesetz vom 5. April 2011[6] wurde die gesetzlich eingeführte stufenweise Vorverlegung des Stichtages für die Einschulung (Stichwort: Beginn der Schulpflicht) gestoppt und der Stichtag auf den 30. September gelegt (§ 35 SchulG).
Ein 6. Schulrechtsänderungsgesetz ([7] befasst sich mit der gesetzlichen Einführung von islamischem Religionsunterricht als ordentlichem Lehrfach und befindet sich noch im parlamentarischen Verfahren.
Grundlegende Änderungen im Schulwesen des Landes sollen sich aus dem Gesetzgebungsverfahren ergeben, das mit dem Entwurf eines 7. Schulrechtsänderungsgesetzes [8] eingeleitet wurde. Mit ihm soll die Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen geändert werden (Stichwort: Gemeinschaftsschule). Nachdem sich CDU, SPD und Grüne im Schulkonsens vom 19. Juli 2011 auf die Einführung der Sekundarschule verständigt haben, wird dieses Gesetz aber eine andere Fassung erhalten. Dazu soll auch die Landesverfassung geändert werden.
Kritik
Seit 2006 steht im Schulgesetz in § 2, 2 als Lernziel „Ehrfurcht vor Gott“ festgeschrieben; dieser Verstoß gegen die Trennung von Kirche und Staat führte zu deutlicher Kritik. So richtete sich 2011 die Initiative „Sozis für Laizismus“ an die Abgeordneten. Diese Initiative formulierte für das Lernziel folgenden Änderungsvorschlag: „Achtung vor der Würde des Menschen, die unbedingte Akzeptanz der Menschenrechte und die Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.“ Auch erlaubt das derzeitige Schulgesetz, dass zu 100% aus öffentlichen Mitteln finanzierte Schulen konfessionsgebunden sein dürfen und so auch „unpassende“ Schüler abzulehnen oder sie zum Religionsunterricht zu „zwingen“. Die Initiative schlägt vor, den ersten Satz des Artikel 12, Absatz 3 („Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen.“) zu streichen.[9]
Siehe auch
- Gesetz über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen (jetzt: §§ 34 ff SchulG)
Einzelnachweise
- ↑ GV. NRW. S. 102
- ↑ GV. NRW. S. 394
- ↑ GV. NRW. S. 486
- ↑ GV. NRW. S. 224
- ↑ GV. NRW. S. 863
- ↑ GV. NRW. S. 2011
- ↑ LT-Drs. 15/2209 vom 22. Juni 2011
- ↑ LT-Drs. 15/2362 vom 13. Juli 2011
- ↑ http://hpd.de/files/abgeordnetenbrief_schulgesetz_20110815.pdf
Literatur
- SchulG-Kommentar von W. Jehkul u.a., Loseblattausgabe; Wingen-Verlag Essen; ISBN 3-8028-0541-0
- Christian Jülich/ Werner van den Hövel (Hrsg): Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Kommentar zum Schulgesetz NRW mit Ratgeber und ergänzenden Vorschriften, Loseblatt-Ausgabe, Luchterhand 2005 ff, ISBN 978-3-472-06123-6.
- Vorschriften zum Schulrecht NRW, Luchterhand 2009, ISBN 978-3-472-07572-1.
- Christian Jülich, Das neue Schulgesetz Nordrhein-Westfalen. Erläuterte Textausgabe. Luchterhand, 3. Aufl. 2009, ISBN 978-3-472-07563-9.
Weblinks
- Schulgesetz NRW
- Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG), Webseite des Schulministeriums Nordrhein-Westfalen mit Fragen, Antworten und Text im Wortlaut
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