- Bienengefährdungsstufe
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Die Bienengefährdungsstufen dienen dem Lebensmittelschutz und dem Schutz der Honigbiene. Sie werden durch die Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel (Bienenschutzverordnung) innerhalb des Pflanzenschutzgesetzes geregelt.
Die Einteilung findet in vier Kategorien statt:
- B1 bienengefährlich
- B2 bienengefährlich, außer bei der Anwendung nach dem Ende des täglichen Bienenfluges in dem zu behandelnden Bestand bis 23.00 Uhr
- B3 aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendung des Mittels werden Bienen nicht gefährdet
- B4 nicht bienengefährlich
Prinzipiell müssen alle chemischen Pflanzenschutzmittel, die im Landwirtschafts- und Forstbereich, sowie Kleingartenanlagen angewandt werden, vom Hersteller ordnungsgemäß gekennzeichnet sein. Verbraucher, die Pflanzenschutzmittel benutzen, müssen sich an die Verordnungen halten und dürfen die als „bienengefährlich“ eingestuften Mittel nicht auf blühende Pflanzen auftragen. Sie sollten auch eventuelle Vernebelungen beachten, zum Beispiel sollten Balkonbesitzer auf Nachbarbalkone achten. Die Zulassung wird durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erteilt. Da die Schutzmittel auch unter das Pflanzenschutzgesetz fallen, sollte ebenfalls auf die Aufbrauchsfrist von drei Jahren geachtet werden.
Stand
Zuletzt geändert durch Art.4 § 3 G v. 6.8.2002|3082
Weblinks
- http://www.laves.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=20073&article_id=73599&_psmand=23
- http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bienschv_1992/gesamt.pdf
- Auflagen und Definition der Kategorien
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- Pflanzenschutz
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