Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot

Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot

Das Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot ist ein internationales Abkommen, das die Grundlagen der Höhe und Verteilung des Berge- und Hilfslohnes bei Schiffshavarien regelt.

Seine vollständige Bezeichnung lautet: Internationales Übereinkommen vom 23. September 1910 zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot.

Inhaltsverzeichnis

Einzelheiten

Das Regelwerk wurde am 23. September 1910 auf der vom Comité Maritime International ausgerichteten Ersten Diplomatischen Seerechtkonferenz in Brüssel verabschiedet und ist das erste internationale Bergungsübereinkommen. Der Vertrag zählt zu den ältesten noch in Kraft befindlichen Seerechtsabkommen. Er umfasst 19 Artikel, in denen unter anderem grundsätzlich geregelt wird, auf welche Schiffe in Seenot und welche Berger das Übereinkommen angewendet werden darf, wann ein Schiff sich überhaupt in Seenot befindet, unter welchen Bedingungen ein Hilfeleistungs- oder Bergevertrag zustande kommt, wann eine Hilfeleistung, beziehungsweise eine teilweise oder komplette Bergung vorliegt und welche Umstände einer Hilfeleistung oder einer Bergung entgegenstehen. Ferner definiert das Übereinkommen die Regeln, wann ein Berge- oder Hilfslohnes gefordert werden darf sowie dessen Höhe (der Bergelohn darf beispielsweise den Wert der geretteten Güter nicht übersteigen). Übernommen wurde der schon aus dem älteren Standardvertrag Lloyd's Open Form (LOF) bekannten Grundsatz „no cure – no pay“ (deutsch: keine erfolgreiche Bergung – kein Bergelohn).

Das am 1. März 1913 in Kraft getretene Übereinkommen wurde 1967 durch ein Protokoll erweitert, dass am 15. August 1977 in Kraft trat. Dem Zusatzprotokoll trat jedoch nur ein geringer Teil der Vertragsstaaten bei.[1]

Die Bestimmungen des gefassten Regelwerkes sind in Deutschland in das Handelsgesetzbuch übernommen worden.

Literatur

  • Helmers, Walter (Hrsg.): Müller-Krauß, Handbuch für die Schiffsführung. Band 2, Manövrieren, Teil B. Springer Verlag, Berlin 1988, ISBN 3-540-17973-9.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Staatenübersicht (französisch, englisch)
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Нужен реферат?

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”