AbfKlärV

AbfKlärV
Basisdaten
Titel: Klärschlammverordnung
Abkürzung: AbfKlärV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Umweltrecht
FNA: 2129-6-6
Datum des Gesetzes: 15. April 1992 (BGBl. I S. 912)
Inkrafttreten am: 1. Juli 1992
Letzte Änderung durch: Art. 4 VO vom 20. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2298, 2332)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Februar 2007
(Art. 8 Abs. 1 VO vom
20. Oktober 2006)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Ziel der Klärschlammverordnung ist es, die Nährstofffrachten aus Klärschlamm im Sinne guter fachlicher Praxis zu kontrollieren und den Eintrag von anorganischen und organischen Schadstoffen auf ein pflanzenbaulich und umwelttoxikologisch unbedenkliches Maß zu beschränken. Es müssen daher Grenzwerte beachtet werden. Zusätzlich müssen regelmäßige Boden- und Klärschlammuntersuchungen in dafür zugelassenen und überwachten Labors durchgeführt werden.

Die Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 besteht aus zehn Paragraphen, der Ein- und Schlussformel sowie zwei Anhängen. Sie richtet sich gemäß § 1 an Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen und an diejenigen, welche Klärschlämme auf Böden aufbringen oder aufbringen wollen.

In § 2 werden die Begriffe Abwasserbehandlungsanlagen, Klärschlamm, Rohschlamm, Klärschlammkomposte und Feldfutter legaldefiniert.

Die Klärschlammverordnung regelt u. a.:

  • die Voraussetzungen für das Aufbringen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden,
  • die Aufbringungsverbote und Beschränkungen,
  • die Aufbringmenge und
  • die Nachweispflichten.

Die Vorschriften des Düngemittelrechts (Düngemittelverordnung) bleiben unberührt.

Anwendungsverordnungen der Bundesländer präzisieren die Vorschriften.

Aktuelles und Ausblick

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) bereitet zur Zeit eine Novellierung der Klärschlammverordnung vor. Sowohl den Belangen des Bodenschutzes, als auch denen der Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschonung soll entsprochen werden. Die Bereiche Schwermetallgehalte, organische Schadstoffe sowie Seuchen- und Phytohygiene bedürfen laut BMU einer neuen Regelung.

Es werden folgende Ziele verfolgt: längerfristig keine (wesentlichen) Schadstoffanreicherung in Böden, Einführung eines Grenzwertes für Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), weitere Grenzwerte sind für polyzyklische Moschusverbindungen und Organozinnverbindungen sowie weitere Vorgaben bei der Hygienisierung.[1]

Weblinks

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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