- Druckzuschlag
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Druckzuschlag ist eine informelle Bezeichnung für das besondere Zurückbehaltungsrecht, das dem Besteller einer Werkleistung hinsichtlich der Vergütung des Unternehmers zusteht, wenn das Werk mangelhaft ist.
Der Druckzuschlag ist geregelt in § 641 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hat danach der Besteller einen Anspruch auf Mangelbeseitigung, kann er bis zur Beseitigung des Mangels die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern. Angemessen ist nach dem Gesetz in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. Nach einer älteren Regelung galt das Dreifache als angemessen.
Ohne diese Regelung könnte der Besteller nur einen solchen Teil der Vergütung zurückbehalten, der den Kosten der Mangelbeseitigung entspricht. Durch den Druckzuschlag soll der Unternehmer zur Mangelbeseitigung motiviert werden, auch wenn ihm die Mangelbeseitigung im Einzelfall besonders lästig sein mag.
Im Baurecht ist die Regelung des § 641 BGB auch auf den VOB-Bauvertrag anwendbar.
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