Einräumigkeit

Einräumigkeit

Als Einräumigkeit von Verwaltung und Justiz wird ein Grundsatz verstanden, der besagt, dass Zuständigkeitsgebiete von Behörden und Tätigkeitsfeldern inklusiv Gerichten räumlich (regional) übereinstimmen sollen.

Der wesentliche Vorteil der Einräumigkeit ist die Vermeidung von regionalen Schnittstellen. Mitarbeiter in den Verwaltungen und in den Gerichten finden so jeweils dieselben Ansprechpartner in anderen Behörden und Gerichten vor, mit denen sie zusammenarbeiten müssen. Die Praxis – d. h. das faktische Vorgehen bei der Erledigung der öffentlichen Aufgaben – kann effizienter und effektiver aufeinander abgestimmt werden.

Das Brandenburger Landesorganisationsgesetzes (§3 (2) fordert ein, den 'Einräumigkeits-Grundsatz' zu beachten.[1] Brandenburg besteht aus sechs Regionen, in denen jeweils 2-3 Kreise oder kreisfreie Städte zusammengefasst sind. Im Land Berlin sind entgegen dem Einräumigkeitsgrundsatz folgende Arbeitsgebiete unterschiedlich geschnitten: Psychiatrie, Polizei, Drogenkoordination. Die 12 Stadtbezirke sind hier jeweils auf unterschiedliche Art zu sechs größeren Verwaltungseinheiten zusammengefasst worden.

Einzelnachweise

  1. LOG (Land Brandenburg) verlangt 'Einräumigkeit'

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