- Einräumungsvertrag
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Mit dem Einräumungsvertrag wird im deutschen Wohnungseigentumsrecht die Voraussetzung für die Begründung (rechtliche Entstehung) von Wohnungseigentumen bzw. Teileigentumen auf einem Grundstück geschaffen (§ 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)). Er ist, zusammen mit dem Aufteilungsplan und der Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Absatz 4 WEG), die Basis für die Anlegung der Wohnungsgrundbücher.
Wohnungseigentum kann gemäß § 2 WEG ausschließlich durch Einräumungsvertrag oder Teilungserklärung begründet werden.[1] Der Einräumungsvertrag wird typischerweise dann benutzt, wenn das Grundstück mehreren Personen gehört (Miteigentum nach Bruchteilen)[2], während eine Teilungserklärung meist von einem Alleineigentümer eines Grundstücks abgegeben wird.
Der Einräumungsvertrag ist notariell zu beurkunden (§ 4 WEG).
Literatur
- Bärmann: Wohnungseigentumsgesetz. Kommentar, 11. Auflage, München 2010, ISBN 978-3-406-60576-5
Quellenangaben
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorie:- Wohnungseigentumsrecht (Deutschland)
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