Einräumungsvertrag

Einräumungsvertrag

Mit dem Einräumungsvertrag wird im deutschen Wohnungseigentumsrecht die Voraussetzung für die Begründung (rechtliche Entstehung) von Wohnungseigentumen bzw. Teileigentumen auf einem Grundstück geschaffen (§ 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)). Er ist, zusammen mit dem Aufteilungsplan und der Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Absatz 4 WEG), die Basis für die Anlegung der Wohnungsgrundbücher.

Wohnungseigentum kann gemäß § 2 WEG ausschließlich durch Einräumungsvertrag oder Teilungserklärung begründet werden.[1] Der Einräumungsvertrag wird typischerweise dann benutzt, wenn das Grundstück mehreren Personen gehört (Miteigentum nach Bruchteilen)[2], während eine Teilungserklärung meist von einem Alleineigentümer eines Grundstücks abgegeben wird.

Der Einräumungsvertrag ist notariell zu beurkunden (§ 4 WEG).

Literatur

Quellenangaben

  1. Armbrüster in Bärmann (2010) § 2 Rn 2
  2. Armbrüster in Bärmann (2010) § 3 Rn 8
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