Ersatzbaustoffverordnung

Ersatzbaustoffverordnung
Basisdaten
Titel: Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken
Kurztitel: Ersatzbaustoffverordnung
Abkürzung: ErsatzbaustoffV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Umweltrecht
Datum des Gesetzes: noch nicht erlassen
Inkrafttreten am: noch nicht in Kraft getreten
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Ersatzbaustoffverordnung ist eine geplante Rechtsverordnung des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Sie ist Teil der geplanten Mantelverordnung zur Festlegung von Anforderungen für das Einbringen und das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, an den Einbau von Ersatzbaustoffen und für die Verwendung von Boden und bodenähnlichem Material (Mantelverordnung Grundwasser, Ersatzbaustoffe, Bodenschutz). Derzeit existiert die Verordnung als Arbeitsentwurf mit Stand 6. Januar 2011.

Gegenstand der Verordnung ist die Regelung mineralischer Ersatzbaustoffe, also „anstelle von Primärrohstoffen verwendete Baustoffe aus industriellen Herstellungsprozessen oder aus Aufbereitungs-/Behandlungsanlagen (Abfälle, Produkte) wie z. B. Recyclingbaustoffe (Bauschutt), Bodenmaterial, Schlacken, Aschen, Gleisschotter.“ [1]

Inhaltsverzeichnis

Gliederung der Ersatzbaustoffverordnung

Der Entwurf der Ersatzbaustoffverordnung ist in acht Teile/Paragraphen und 4 Anhänge untergliedert:

  1. Anwendungsbereich
  2. Begriffsbestimmungen
  3. Grundsätzliche Anforderungen
  4. Spezielle Anforderungen
  5. Gemische
  6. Untersuchungs- und Dokumentationspflichten
  7. Probenahme, Analytik und Bewertung der Messergebnisse
  8. Ordnungswidrigkeiten
  • Anhang 1 Materialwerte
    • Anhang 1.1 (zu § 4 Absatz 1)
    • Anhang 1.2 (zu § 4 Absatz 3 Satz 1)
    • Anhang 1.3 (zu § 4 Absatz 3 Satz 2)
  • Anhang 2 Einsatzmöglichkeiten (zu § 4 Absatz 1)
    • Anhang 2.1: Erläuterungen zu den Einsatzmöglichkeiten nach Anhang 2.2 und 2.3
    • Anhang 2.2: Einsatzmöglichkeiten der mineralischen Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken
    • Anhang 2.3: Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen in spezifischen Bahnbauweisen
  • Anhang 3 Güteüberwachung und Dokumentationspflichten
  • Anhang 4 Probenahme, Analytik und Bewertung der Messergebnisse

Ziele der geplanten Verordnung

Ausweislich der Begründung verfolgt der Entwurf folgende Ziele:

  • Bundesweite, einheitliche und rechtsverbindliche Regelung zur schadlosen Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen zu technischen Zwecken und zur Verwertung,
  • Aufheben von Rechtsunsicherheiten bei der Verwendung und Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen für alle Beteiligten,
  • Verringerung administrativer Vorgänge für den Einbau bzw. für die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen zu technischen Zwecken,
  • Erhöhung von Wettbewerbschancen bei bundesweiten Bauleistungen und Lieferleistungen durch Aufhebung länderspezifischer Regelungen.

Neben dem nachhaltigen Schutz von Boden und Grundwasser wird mit der Ersatzbaustoffverordnung dem Grundgedanken des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes entsprochen, vorrangig natürliche Ressourcen zu schonen.

Geltungsbereich

Der geplante sachliche Geltungsbereich der Ersatzbaustoffverordnung ist vorgesehen für den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen, die mit oder ohne Bindemittel in technischen Bauwerken eingebaut werden. Unter Einbau wird gem. Entwurf die Verwendung oder Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen bei der Errichtung technischer Bauwerke verstanden.

Jedoch sind gem. Entwurf bestimmte Geltungsbereiche ausgenommen, insbesondere das Auf- und Einbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht. Hier spielt auch die Errichtung eines technischen Bauwerkes keine Geltungsrolle.

Ebenso ist der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht gemäß § 12 b der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, soweit es sich nicht um technische Bauwerke handelt, ausgenommen.

Hinzu kommen noch einige weitere Nicht-Geltungsbereiche, die im Entwurf beschrieben sind.

Als persönlichen Geltungs- bzw. Anwendungsbereich verweist der Entwurf auf Erzeuger und Verwender von mineralischen Ersatzbaustoffen, Betreiber von Anlagen zur Aufbereitung von mineralischen Ersatzbaustoffen und Träger von Baumaßnahmen mit mineralischen Ersatzbaustoffen.

Die Ersatzbaustoffverordnung soll nicht die Beseitigung von Ersatzbaustoffen regeln.

Auszug aus dem Inhalt

Folgende mineralische Ersatzbaustoffe sind im Entwurf vom 6. Januar 2011 aufgeführt:

Über Materialwerte, hergeleitet aus den Prüfwerten der Grundwasserverordnung, werden diese Ersatzbaustoffe in einzelne Klassen bzw. Qualitäten eingestuft. Die Listen der Materialwerte umfassen folgenden Parameterkatalog:

PH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, Chlorid, Sulfat, Fluorid, dissolved organic carbon (DOC), polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Phenolindex, Antimon, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom gesamt, Kupfer, Molybdän, Nickel, Vanadium, Zink.

Für jede Qualität ist in der Ersatzbaustoffverordnung eine Einbautabelle vorgesehen, in welcher auch die technischen Bauwerke verzeichnet sind.

Ob nun ein Ersatzbaustoff für ein gesuchtes technisches Bauwerk aus umweltrelevanter Sicht geeignet ist, wird neben den einzuhaltenden Materialwerten in Abhängigkeit vom Verwendungsort gestellt, nämlich ob dieser innerhalb eines Wasserschutzgebietes oder außerhalb davon liegt.

Ebenso entscheidend ist die Beschaffenheit der Grundwasserdeckschicht am Verwendungsort. Ist diese als günstig einzustufen (grundwasserfreie Sickerstrecke zwischen Einbausohle und höchst zu erwartenden Grundwasserstand > 1 Meter), wirkt sich das auf die Auswahlmöglichkeiten an Ersatzbaustoffen aus.

Außerhalb von Wasserschutzgebieten und Wasservorranggebieten, jedoch bei günstiger Grundwasserdeckschicht (> 1 Meter grundwasserfreie Sickerstrecke) ist zudem die geologische Ansprache der Grundwasserdeckschicht notwendig. Hier wird die Auswahl der Ersatzbaustoffe zusätzlich durch die Korngröße reguliert (Sand vs. Lehm/Schluff/Ton).

Im Entwurf sind in der Ersatzbaustoffverordnung 27 technische Bauwerke in den Einbautabellen hinterlegt (Anhang 2.2). Hinzu kommen 15 spezifische Bahnbauweisen (Anhang 2.3)

Ausblick

Die Ersatzbaustoffverordnung soll durch weitere Rechtsverordnungen ergänzt werden. Neben dem Bundes-Bodenschutzgesetz und der Bundesbodenschutzverordnung regeln auch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, die Abfallverzeichnis-Verordnung, die Deponieverordnung und eine Reihe weiterer Vorschriften die mineralischen Stoffströme in Deutschland.

Als Teil der Mantelverordnung wird besonders auch der Artikel 3, die Novelle der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), insbes. durch die §§ 12, 12 a und 12 b Einfluss auf die unbürokratische Verwendung von Bodenmaterialien nehmen. Jedoch werden auch, wie in der Ersatzbaustoffverordnung, umfassende Analyseverfahren und Qualitätssicherungen dafür Sorge tragen, dass die Materialverwendung schadlos verläuft.

Für die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken sind zudem die technischen Richtlinien zu prüfen. Ein mineralischer Ersatzbaustoff, der aus umweltrelevanter Sicht gem. Einbautabelle der Ersatzbaustoffverordnung zum Einbau geeignet ist, muss nicht unbedingt auch aus technischer Sicht geeignet sein.

Ebenso sind die ausreichende Verfügbarkeit und die regionale Wirtschaftlichkeit des mineralischen Ersatzbaustoffes zu bewahren. Dieses kann nur aus einer Interaktion mit dem Markt oder mit Fachleuten der Kreislaufwirtschaft hervorgehen. Auch dieses ist für die Wirtschaftlichkeitsabschätzung und Planung von technischen Bauwerken von Bedeutung.

Mit dem Entwurf der Ersatzbaustoffverordnung vom 6. Januar 2011 sah das Bundesumweltministerium folgenden Zeitplan für die weitere Vorgehensweise vor:

  • Frist zur Stellungnahme 2. AE der Länder und Verbände: 18. März 2011
  • Erarbeitung Referentenentwurf und Anhörung der beteiligten Kreise: Bis Mitte Juni 2011
  • EU-Notizifierung, Beschluss Bundesregierung, Bundesrat bis Inkrafttreten: möglichst im Jahre 2012

Literatur

  • Gernot Stracke: Online-Publikation zur Ersatzbaustoffverordnung, Sprockhövel 2011.
  • Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Hrsg.): Begründung zur Verordnung über den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken und zur Änderung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung Stand: 13. November 2007., Bonn 2007.
  • Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Hrsg.): Entwurf, Verordnung der Bundesregierung, Verordnung zur Festlegung von Anforderungen für das Einbringen und das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, an den Einbau von Ersatzbaustoffen und für die Verwendung von Boden und bodenähnlichem Material., Bonn 6. Januar 2011

Einzelnachweise

  1. http://www.umweltbundesamt.de/abfallwirtschaft/publikationen/bmu_zwischenbericht_ersatzbaustoffe.pdf PDF-Datei, 5 MB

Weblinks


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