Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
Basisdaten
Titel: Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
Kurztitel: Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt
Früherer Titel: Erste Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Abkürzung: 1. ProdSV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Gefahrenabwehrrecht
Fundstellennachweis: 8053-4-1
Datum des Gesetzes: 11. Juni 1979
(BGBl. I S. 629)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1980
Letzte Änderung durch: Art. 15 G vom 8. November 2011
(BGBl. I S. 2178, 2200)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Dezember 2011
(Art. 37 Abs. 1 G vom 8. November 2011)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (1. ProdSV), im Kurztitel Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, enthält die für Deutschland geltenden Bestimmungen zur Beschaffenheit elektrischer Geräte.

Mit dieser Verordnung wird die europäische Niederspannungsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

Die Verordnung gilt für „Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1.000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1.500 V für Gleichstrom, soweit es sich um technische Arbeitsmittel oder verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände oder Teile von diesen handelt."

Sie gilt nicht für

  1. elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre,
  2. elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel,
  3. elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen,
  4. Elektrizitätszähler,
  5. Haushaltssteckvorrichtungen,
  6. Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen,
  7. spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsvorschriften internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft angehören. Sie gilt ferner nicht für die Funkentstörung elektrischer Betriebsmittel.

Nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung dürfen neue elektrische Betriebsmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

  1. sie entsprechend dem in der Europäischen Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind,
  2. sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Menschen, Nutztieren und die Erhaltung von Sachwerten nicht gefährden.

§ 3 der Verordnung verpflichtet die Hersteller außerdem dazu, eine CE-Kennzeichnung auf ihren Produkten anzubringen, sowie eine Konformitätserklärung und bestimmte technische Unterlagen bereitzuhalten.

Siehe auch

  • Weitere Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Weblinks

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