Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Der Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht wurde von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) eingeführt. Rechtsanwälte können diesen Titel erwerben, wenn sie entsprechende fachliche Kenntnisse nach § 14i der Fachanwaltsordnung (üblicherweise durch erfolgreiches Bestehen eines sog. Fachanwalts-Lehrgangs) und eine nach § 5 Abs. 1 lit.p FAO vorgegebene Mindestanzahl von tatsächlich bearbeiteten Fällen nachweisen können.

Nach § 14 i der Fachanwaltsordnung (FAO) sind besondere Kenntnisse im Handels- und Gesellschaftsrecht in folgenden Bereichen nachzuweisen:

  • 1. Materielles Handelsrecht
    • a) Recht des Handelsstandes (§§ 1-104 HGB),
    • b) Recht der Handelsgeschäfte (§§ 343-406 HGB)
    • c) internationales Kaufrecht, insbesondere UN-Kaufrecht.
  • 2. Materielles Gesellschaftsrecht, insbesondere
    • a) das Recht der Personengesellschaften,
    • b) das Recht der Kapitalgesellschaften,
    • c) internationales Gesellschaftsrecht, insbesondere Grundzüge des europäischen Gesellschaftsrechts sowie der europäischen Aktiengesellschaft,
    • d) Konzernrecht, insbesondere das Recht der verbundenen Unternehmen,
    • e) Umwandlungsrecht,
    • f) Grundzüge des Bilanz- und Steuerrechts,
    • g) Grundzüge des Dienstvertrags- und Mitbestimmungsrechts.
  • 3. Bezüge des Handels- und Gesellschaftsrechts zum Arbeitsrecht, Kartellrecht, Handwerks- und Gewerberecht, Erb- und Familienrecht sowie zum Insolvenz- und Strafrecht,
  • 4. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.

Statistik

Zum 1. Januar 2011 sind 891 Fachanwälte in Deutschland zugelassen.[1]

Einzelnachweise

  1. Bundesrechtsanwaltskammer, Statistik

Weblinks

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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