Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
- Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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Der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht wurde von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) eingeführt. Rechtsanwälte können diesen Titel erwerben, wenn sie entsprechende fachliche Kenntnisse nach § 14j der Fachanwaltsordnung (FAO) (üblicherweise durch erfolgreiches Bestehen eines sog. Fachanwalts-Lehrgangs) und eine nach § 5 Abs. 1 lit.q FAO vorgegebene Mindestanzahl von tatsächlich bearbeiteten Fällen nachweisen können. Diese Mindestanzahl von Fällen beträgt im konkreten Fall des Fachanwaltstitels 80, wobei in mindestens 20 dieser Fälle auch ein gerichtliches Verfahren geführt wurde. Ferner müssen sich von den 80 Fällen mindestens je 5 auf die in § 14j Nr. 1 bis 3 FAO genannten Bereiche beziehen.
Nach § 14j der Fachanwaltsordnung (FAO) sind besondere Kenntnisse im Urheber- und Medienrecht in folgenden Bereichen nachzuweisen:
- 1. Urheberrecht einschließlich des Rechts der Wahrnehmungsgesellschaften, Leistungsschutzrechte, Urhebervertragsrecht, internationale Urheberrechtsabkommen,
- 2. Verlagsrecht einschließlich Musikverlagsrecht,
- 3. Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung,
- 4. Rundfunkrecht,
- 5. wettbewerbsrechtliche und werberechtliche Bezüge des Urheber- und Medienrechts, Titelschutz,
- 6. Grundzüge des Mediendienste-, Teledienste- und Telekommunikationsrechts, des Rechts der Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen sowie des Rechts der deutschen und europäischen Kulturförderung,
- 7. Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.
Statistik
Zum 1. Januar 2011 sind 154 Fachanwälte in Deutschland zugelassen.[1]
Einzelnachweise
- ↑ Bundesrechtsanwaltskammer, Statistik
Weblinks
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