- Carnet ATA
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Ein Carnet A.T.A. ist ein von bis jetzt 70 Staaten anerkanntes Zolldokument, das die Abfertigung bei einer vorübergehenden Einfuhr von Waren in ein Land im Rahmen des A.T.A.-Übereinkommens vereinfacht und beschleunigt.
Das Besondere und zugleich der entscheidende Vorteil dieses Verfahrens gegenüber einer temporären Einfuhr außerhalb des A.T.A-Verfahrens ist, dass für die eingeführten Waren keine Einfuhrabgaben in den dem Verfahren angeschlossenen Drittländern zu entrichten sind. Ein Carnet A.T.A. kann für unterschiedliche Arten der Warenverwendung ausgestellt werden. Da die Vertragsstaaten dies unterschiedlich handhaben, seien hier die i.d.R. akzeptierten Verwendungsarten genannt:
- Messe- und Ausstellungsgüter
- Warenmuster
- Berufsausrüstungsgegenstände
- Waren zur Verwendung zu wissenschaftlichen/kulturellen Zwecken
- Waren zur Verwendung bei sportlichen Veranstaltungen
- Ausrüstung für Film, Presse, Rundfunk, Fernsehen
Die Waren dürfen nicht verbraucht werden. Prospekte, sogenannte give aways u.ä. sind deshalb genauso wenig zulässige Carnetwaren wie verderbliche Waren. Der Versender hat sicherzustellen, dass dieselbe Ware, die eingeführt wurde, auch fristgerecht wieder ausgeführt wird. Die Zollbehörden können dies anhand eines Abgleiches der Seriennummern von Geräten, Vergleich von Fotos der Waren, Überprüfen einer vor der Ausfuhr in die Ware eingenähten Zollschnur (etwa bei Textilien), überprüfen. Man nennt diese Art der Sicherung „Nämlichkeitssicherung“.
Die Gültigkeitsdauer eines Carnets beträgt 1 Jahr. Die Frist für die Wiederausfuhr aus dem Einfuhrland kann davon erheblich abweichen. Das Carnet-System ist international geregelt durch Zollvereinbarungen der Weltzollorganisation (WCO). Es wird von der Internationalen Handelskammer (ICC) mit Hilfe ihrer Unterorganisationen - dem World ATA Council (WATAC) und der World Chambers Federation (WCF) - verwaltet. A.T.A.-Carnets werden durch ein Netzwerk von Handelskammern und ähnlichen Organisationen ausgestellt, die der internationalen A.T.A.-Garantiekette angehören. Carnets A.T.A. werden in Deutschland von der für den Versender zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) ausgestellt. Die IHK-Organisation bürgt gegenüber der IHK-Organisation des Einfuhrlandes und diese wiederum ihrer Zollbehörde in Höhe der auf den importierten Waren ruhen Einfuhrabgaben. Die deutsche IHK-Organisation deckt dieses Abgabenrisiko über die Euler Hermes Kreditversicherungs-AG in Hamburg, die damit für die Bereinigung aller nicht ordnungsgemäß geschlossener Carnets zuständig ist. Das heißt, sollte die Ware nicht fristgerecht aus dem Einfuhrland wiederausgeführt werden, zahlt Euler Hermes die Einfuhrabgaben an das Drittland und lässt sich diese sodann von dem Versender der Waren als den eigentlichen Abgabenschuldner erstatten.
Zur Beantragung eines Carnets A.T.A. ist die Verwendung besonderer Vordrucke zwingend vorgeschrieben. Entsprechende Formulare sind bei der dem Unternehmenssitz entsprechenden IHK und bei verschiedenen Formularverlagen erhältlich. [1]
Inhaltsverzeichnis
Am A.T.A.-Verfahren teilnehmende Länder
Algerien, Andorra, Australien, Bosnien-Herzegowina, Chile, China (+ Hongkong + ab 11/2010 Macao), Elfenbeinküste, Gibraltar, Indien, Iran, Island, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Kroatien, Libanon, Malaysia, Marokko, Mauritius, Mazedonien, Mexiko, Moldawien, Mongolei, Montenegro, Neuseeland, Norwegen, Pakistan, Russland, Senegal, Serbien (ohne Kosovo), Singapur, Sri Lanka, Südafrika, Schweiz, Taiwan (gesondertes Formular erforderlich), Thailand, Türkei, Tunesien, Ukraine, USA, Vereinigte Arabische Emirate und Weißrussland.
Siehe auch
Einzelnachweise
Weblinks
- Zollrechtliches Versandverfahren: ATA - Vorübergehende Verwendung - Internetpräsenz der Europäischen Kommission
- Beschreibung des Carnet ATA auf www.zoll.de (Link nicht mehr abrufbar)
- Ausführliche FAQ zu Carnet A.T.A. von Euler Hermes (Link nicht mehr abrufbar)
- Weitere Informationen zur Ausgabe des Carnet ATA
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