- Industrie- und Handelskammer
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Du kannst helfen, indem Du die dort genannten Mängel beseitigst oder Dich an der Diskussion beteiligst.Die Industrie- und Handelskammern (IHK) sind berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts und bestehen aus Unternehmen einer Region. Alle Gewerbetreibenden und Unternehmen mit Ausnahme reiner Handwerksunternehmen, Landwirtschaften und Freiberufler (welche nicht ins Handelsregister eingetragen sind) gehören ihnen per Gesetz an.
In Deutschland gibt es 80 Industrie- und Handelskammern, die für unterschiedlich große Regionen zuständig sind. Sie übernehmen Aufgaben der Selbstverwaltung der regionalen Wirtschaft. Die Grundlagen regelt das Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern[1].
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Die Geschichte der Industrie- und Handelskammern, denen die Idee der Selbsthilfe durch Zusammenschluss zugrunde lag, geht bis ins Mittelalter zurück. Ab dem 19. Jahrhundert dienten die Einrichtungen erstmals auch der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
- Erste Interessenvertretungen von Kaufleuten im 17. Jahrhundert (1665 Gründung der Commerzdeputation in Hamburg durch die seit 1517 bestehende Versammlung Eines Ehrbaren Kaufmanns zu Hamburg, 1675 Gründung Lübecker Kommerzkollegium)
- Um 1710 wurde in Kassel nach dem Vorbild der spanischen consulados (erstmals 1283 in Valencia) und der französischen Conseil de Commerce (seit 1664) die fürstliche Commercien-Cammer eingerichtet
- Gründung des Handelsvorstandes, der Vorgängerinstitution der Industrie- und Handelskammer zu Köln im Jahre 1797, die ab 1801 Handelskammer genannt wurde
- 1830 de facto die Gründung der ersten "deutschen Handelskammer" moderner Prägung mit der Genehmigung des neuartigen Status der Handelskammer von Elberfeld und Barmen (Wuppertal) (das erste große Industriezentrum Deutschlands) das nicht nach dem unter französischer Besatzung erzwungenen Zwangssystem Handelskammer (wie z.B. linksrheinisch in Köln) organisiert war und so erstmals den Unternehmern das Recht einräumte ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln und ihre Vertreter selbst zu wählen. Die Kammer soll die Interessen der Gesamtwirtschaft des Bezirks vertreten sowie Verwaltung und Politik in allen die Wirtschaft betreffenden Fragen beraten. Das Statut wird zum Modell für die preußische und später die gesamtdeutsche Kammergesetzgebung.
- Erlass einer preußischen Verordnung über die Einrichtung von Handelskammern (pr. HKVO vom 11. Februar 1848)
- Vereinheitlichung des preußischen Handelskammerrechts durch das preußische Gesetz über die Handelskammern (pr. HKG vom 24. Februar 1870)
- Seit 1924 Bezeichnung der Handelskammern als Industrie- und Handelskammern
- Zwischen 1933 und 1945 wurden die Industrie- und Handelskammern nach dem Führerprinzip umstrukturiert, Stück für Stück ihrer Selbstverwaltungsfunktion beraubt und wie die Handwerkskammern in Gauwirtschaftskammern umbenannt und in die staatliche Wirtschaftslenkung integriert
- Erlass des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern als Bundesgesetz (IHKG vom 18. Dezember 1956), um die Rechtszersplitterung aufzuheben
Für die Geschichte der IHK in der DDR siehe Industrie- und Handelskammer der DDR.
Organisation
Verwaltung und Aufbau
Die Verwaltungsaufgaben verantwortet der Hauptgeschäftsführer, welcher von der Vollversammlung bestellt wird. Die Wahlen zur Vollversammlung finden alle drei bis fünf Jahre statt. Jedes Mitgliedsunternehmen erhält dabei eine Stimme und jedes Unternehmen kann einen Kandidaten zur Wahl stellen. Dann werden die Unternehmen ihren Branchen entsprechend, je nach Größe der IHK auch der Region gemäß, in Wahlgruppen eingeteilt. Die Anzahl der Sitze einer Wahlgruppe ist nicht proportional zur Anzahl ihrer Mitgliedsunternehmen.
Vor jeder Wahl bestimmt ein Ausschuss die künftige Sitzverteilung und legt sie der scheidenden Vollversammlung zur Beschlussfassung vor[2]. Die Vollversammlung kann durch Kooptation oder "mittelbare Wahl" weitere (nicht gewählte) Mitglieder in die Vollversammlung wählen.
Die Vollversammlung tritt mehrmals im Jahr zusammen und entscheidet über die Arbeitsschwerpunkte der IHK, die Finanzen und grundsätzliche Angelegenheiten.Insgesamt gibt es bei den 80 IHKs in Deutschland rund 5000 Vollversammlungsmitglieder. An der Vollversammlung können auch nicht gewählte und stimmrechtslose Ehrenmitglieder sowie der Hauptgeschäftsführer und seine Stellvertreter teilnehmen.
Aufbau:
Mitglieder │ │ wählen V Vollversammlung ┌────────────┬────┴────────────┬────────────┬────────────────────┬──────────────────┐ │ bestellt │ wählt │ wählt │ kooptiert │ wählt │ beschließt │ V V V V │ │ Präsidium Präsidenten weitere Mitglieder Wahlgruppen-Ausschuss │ │ │ zur Vollversammlung │ │ │ │ schlägt vor │ bestimmt │ V V V V Hauptgeschäftsführer Sitzverteilung der kommenden Wahl
Geschäftsbereiche
Die Industrie- und Handelskammern gliedern sich in folgende Geschäftsbereiche:
- Standortpolitik
- Einflussnahme auf Planungsprozesse wie etwa Bebauungs- und Flächennutzungspläne, Stellungnahmen zu großflächigen Einzelhandelsansiedlungen, Konjunkturberichterstattung, Stadtmarketing
- Starthilfe und Unternehmensförderung
- Existenzgründungsberatung, Nachfolgeberatung, Durchführung von Gründertagen, Pflege von Existenzgründer- und Firmendatenbanken
- Aus- und Weiterbildung
- Aus- und Weiterbildungsberatung, Durchführung von Weiterbildungen und Prüfungen, Entwicklung von Aus- und Weiterbildungskonzepten
- Innovation und Umwelt
- Innovations- und Fördermittelberatung, Pflege von Technologie- und Recycling-Börsen und Datenbanken
- International
- Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Carnets, Durchführung von Ländertagen, Außenwirtschaftstrainings, Delegationsreisen sowie Messebeteiligungen im Ausland, Geschäftspartnervermittlung
- Recht und Fair Play
- Rechtsauskünfte, Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, Bestellung von Sachverständigen, Führen einer Schuldnerliste
- Stabsbereich
- Selbstverwaltung, Personalabteilung, Beitreibung der Mitgliedsbeiträge
Zum Teil führen die Kammern die Aufgaben in eigenem Namen und anderenteils in eigens gegründeten Unternehmen und Vereinen aus.
Interessen und Themen
Die Industrie- und Handelskammern vertreten als eigenverantwortliche öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaften das Interesse ihrer zugehörigen Unternehmen gegenüber Kommunen, Landesregierungen und regionalen staatlichen Stellen. Sie unterliegen nur der Rechtsaufsicht des Landes. Dabei erfüllen sie folgende Aufgaben für ihre jeweilige Region:
- Wahrnehmung des Gesamtinteresses der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes
- Förderung der gewerblichen Wirtschaft, wobei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen sind (Lobby der regionalen Wirtschaft)
- Sicherung des fairen Wettbewerbs
- Hinwirken auf die Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns
- Umfassender Service und Unterstützung/Beratung für die Mitgliedsunternehmen
- öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
- Erstellung von gutachterlichen Stellungnahmen für Gerichte und Behörden (z. B. in Bezug auf Firmenbezeichnungen)
- Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen (z. B. Carnets im Außenwirtschaftsverkehr)
- Beglaubigung von Handelsrechnungen
- Stellungnahme zu UK-(Unabkömmlichkeits-) Anträgen
- Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln von Versicherungen
- Überwachung und Förderung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung, insbesondere unter Beachtung des Berufsbildungsgesetzes
- Durchführung von Fort- und Weiterbildungen mit anerkannten IHK-Abschlüssen, z. B. Fortbildung zum Handelsfachwirt
- Nicht zu den Aufgaben der Industrie- und Handelskammern gehört die Wahrnehmung sozialpolitischer und arbeitsrechtlicher Interessen
Im Unterschied zu anderen Organisationen der Wirtschaft repräsentiert die IHK-Organisation das wirtschaftliche Gesamtinteresse aller der von ihr vertretenden Wirtschaftsunternehmen. Die Industrie- und Handelskammern haben eine demokratische Struktur und werden von der Wirtschaft betrieben, wobei die Unternehmen einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft unterliegen. 3,6 Millionen gewerbliche Unternehmen sind Mitglieder der IHKs. Das macht die IHK-Organisation unabhängig von Einzelinteressen und schafft ein besonderes Gewicht gegenüber politischen Instanzen.
Beiträge
Die IHK-Beiträge setzen sich aus Grundbeitrag und Umlage zusammen. Der Grundbeitrag ist dabei nach Erträgen gestaffelt. Höhere Erträge führen absolut zu höherer, aber prozentual zu geringerer Belastung.
Keinen Beitrag zahlen natürliche Personen und nicht im Handelsregister eingetragene Personengesellschaften, sofern der Ertrag kleiner als 5.200 Euro ist. Auch Existenzgründer bleiben für zwei Jahre beitragsfrei, wenn sie erstmals selbständig tätig werden und der Ertrag unter 25.000 Euro liegt.
Die IHK-Vollversammlungen legen die Beiträge ihrer Region in der Haushalts- bzw. Wirtschaftssatzung fest. Ausschlaggebend ist die Summe aus Grundbeitrag und Hebesatz, die sich je nach IHK unterscheidet. Unternehmen mit einem Gewinn von 10.000 € zahlen zwischen 1,0% (IHK Frankfurt/Main) und 2,3% (IHK Köln und IHK Schwerin) Beitrag. Unternehmen mit einem Gewinn von 2,8 Mio. Euro zahlen zwischen 0,114% (IHK Düsseldorf) und 0,646% (IHK Potsdam)[3].
Doppelmitgliedschaft
Einige Betriebe sind sowohl Mitglied der IHK als auch der Handwerkskammer, sogenannte Mischbetriebe. Dies ist meist dadurch verursacht, dass die Handwerksbetriebe (Teil A und teilweise B des Anhangs zur HwO) ein Handelsgeschäft haben, beispielsweise ein Autohaus: Dieses Unternehmen ist mit dem Geschäftsanteil, welcher Neu- und Gebrauchtwagen verkauft, also handelt, ein IHK-Mitglied. Durch seine Tätigkeit als handwerklicher Kfz-Wartungs- und Reparaturbetrieb aber - mit seiner Werkstatt - auch ein HWK-Mitglied. Die Beitragspflicht zur IHK ist bei Mischbetrieben an eine Umsatzuntergrenze gebunden. Handwerksähnliche Mischbetriebe (in Teil B2 des Anhangs zur HwO) gehören prinzipiell nur der IHK an, überwiegt der handwerksähnliche Betriebsteil, liegt eine Doppelmitgliedschaft vor.
Seltener findet man auch Doppelmitgliedschaften bei Landwirten oder anderen Kammerberufen, die Handelsgeschäfte betreiben.
Regionale Verteilung
Die Industrie- und Handelskammern in Bremen und Hamburg nennen sich traditionell nur Handelskammer (Siehe Handelskammer Bremen und Handelskammer Hamburg).
Bundesland Anzahl IHK Baden-Württemberg 12 Bayern 9 Berlin 1 Brandenburg 3 Bremen 2 Hamburg 1 Hessen 10 Mecklenburg-Vorpommern 3 Niedersachsen 7 Nordrhein-Westfalen 16 Rheinland-Pfalz 4 Saarland 1 Sachsen 3 Sachsen-Anhalt 2 Schleswig-Holstein 3 Thüringen 3 Summe 80 Für alle Kammern in Deutschland siehe: Liste der Industrie- und Handelskammern in Deutschland
Ähnliche Organisationen im Ausland
Die Aufgaben der Industrie- und Handelskammern nimmt in Österreich die Wirtschaftskammer Österreich wahr. Auch dort gibt es eine Pflichtmitgliedschaft.
Das Pendant in Italien ist die Camera di commercio (Handelskammer), z. B. in Südtirol die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen.
In Frankreich werden diese Aufgaben von den Chambres de commerce et d'industrie (CCI) erfüllt.
Mitgliedsart und Aufgabenbereiche in anderen Ländern finden sich unter anderem in der Drucksache 13/1664 des Landtags von Baden-Württemberg.
Kritik
Die Kritik an den Industrie- und Handelskammern wird auch getragen von Zugehörigen der Kammern. Sie zeigt sich in Berichten der Medien, Initiativen im Internet und Klagen Zugehöriger gegen ihre IHKs. Am häufigsten entzündet sich Kritik an der Pflichtmitgliedschaft, der Ausweitung der Aufgaben, der demokratischen Mitbestimmung und der Transparenz. Eine Organisation IHK-zugehöriger Kritiker ist der Bundesverband für freie Kammern (BffK).
Pflichtmitgliedschaft
Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten. Sie werden als Kammerzugehörige bezeichnet.
Die Pflichtmitgliedschaft schließt aus, dass Unternehmen aus der IHK austreten, selbst dann, wenn die IHK beispielsweise mit ihren Angeboten in der Fort- und Weiterbildung in Konkurrenz zu ihren Pflichtmitgliedern steht.
Unternehmen können nicht auswählen, welcher IHK sie angehören wollen.
Aufgaben einer IHK
Die IHKs entfernen sich nach Ansicht von Kritikern immer weiter von ihren gesetzlichen Aufgaben: Einerseits durch Gründung von Tochterunternehmen und Vereinen, andererseits durch Äußerungen zu sozialpolitischen, bildungspolitischen, energiepolitischen, überregionalen und internationalen Themen. Die Veranstaltung von Empfängen, Ehrungen und Preisen gehört nach Ansicht der Kritiker ebenso wenig zu den Aufgaben einer Selbstverwaltung der Wirtschaft.
Beiträge
Kritiker empfinden die IHK-Beiträge oft als zu hoch. Ferner sollen die Hebesätze für den Umlagebeitrag deutschlandweit um den Faktor acht voneinander abweichen, was als wettbewerbsverzerrend kritisiert wird.[4] In letzter Zeit wurde einzelnen IHKs Misswirtschaft und Intransparenz vorgeworfen; die Beiträge der Mitglieder würden für hohe Pensionen und umstrittene Immobilienvorhaben verwendet.[5]
Wahlbeteiligung
Die Wahlbeteiligung liegt stets unter 20%. Beispielsweise erreichte die IHK-Wahl Berlin nur eine Wahlbeteiligung von 4,5%. 77 der 80 IHKs vermeiden nach der Wahl die Veröffentlichung der Stimmenzahlen der Kandidaten und etwa 50 IHKs nennen nicht die Wahlbeteiligung[6] in den Wahlergebnissen[7]. Kritiker begründen damit Zweifel an der Legitimation der Vollversammlung und durch sie besetzte Ämter und Gremien.
Wahlordnung und demokratische Prinzipien
Kritiker verweisen darauf, dass die Wahlordnungen durch die Einteilung in Wahlgruppen den Stimmen ein unterschiedliches Gewicht geben. [8]. Dieser Unterschied des Stimmengewichts soll dem demokratischen Grundprinzip der Wahlgleichheit widersprechen.
Wähler können sich zudem ausschließlich zwischen Kandidaten ihrer Wahlgruppe entscheiden. Die Vollversammlung ergänzt sich per Mehrheitsentschied nach den Wahlen mittels Kooptation ohne Kontrolle durch die Wähler, was Minderheiten in der Versammlung schwächen kann. Die Ehrenmitglieder der Vollversammlung erhalten ebenfalls keine Zustimmung der IHK Zugehörigen [9]. Kritiker sehen in diesen Punkten jeweils eine Einschränkung der demokratischen Mitbestimmung.
Siehe auch
- Internationale Handelskammer
- Ingenieurkammer
- Handwerkskammer
- Bundesverband für freie Kammern
- Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft
- Geschichte der Handelskammer
- IHK Nord
Literatur
- Gerhard Frentzel, Ernst Jäkel, Werner Junge u.a.: Industrie- und Handelskammergesetz, Kommentar zum Kammerrecht des Bundes und der Länder. O. Schmidt, Köln 2009, ISBN 978-3-504-40954-8.
- Peter J. Tettinger: Kammerrecht. Beck, München 1997, ISBN 3-406-31000-1.
- Winfried Kluth (Hrsg.): Handbuch des Kammerrechts. Nomos, Baden-Baden 2005, ISBN 3-8329-0449-2.
- Winfried Kluth (Hrsg.): Jahrbücher des Kammer- und Berufsrechts 2002 bis 2007. Baden-Baden 2003 - 2008, ISBN 3-7890-8322-4, ISBN 3-8329-0894-3, ISBN 3-8329-1591-5, ISBN 3-8329-2250-4, ISBN 978-3-8329-3032-5, ISBN 978-3-8329-3940-3
- Winfried Kluth, Frank Rieger: Grundbegriffe des Rechts der Industrie- und Handelskammern. Eine Darstellung nach Stichworten. Institut für Kammerrecht e.V., Halle (Saale) 2004, ISBN 3-86010-744-5.
- Irmtraud Dalchow: Die Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau: 150 Jahre Kammergeschichte in Mitteldeutschland. Mitteldeutscher Verlag, Halle 1995, ISBN 3-354-00860-1.
- Paul Thomes: 200 Jahre mitten in Europa: Die Geschichte der Industrie- und Handelskammer Aachen. Shaker, Aachen 2004, ISBN 3-8322-2243-X.
- Manfred Meis, Dieter Porschen (Hrsg.): 200 Jahre Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein. Köln 2004, ISBN 3-933025-40-0.
- Jörg Neikes: Die verkammerte Republik - Wie Selbständige und Arbeitnehmer zu Ihrem Glück gezwungen werden. Druckmeister, Essen 2001, ISBN 3-925293-09-4.
- Andreas Hövelberndt: Die Kammern als Wettbewerber - Möglichkeiten und Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung von wirtschafts- und berufsständischen Kammern. Nomos, Badan-Baden 2008, ISBN 978-3-8329-4006-5.
Einzelnachweise
- ↑ http://www.bundesrecht.juris.de/ihkg/index.html Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBI. I, 920), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418)
- ↑ http://www.chemnitz.ihk24.de/servicemarken/ueber_uns/Mitgliedschaft/Wahlordnung04.pdf Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer Südwestsachsen Chemnitz-Plauen-Zwickau, §7 Absatz(4)
- ↑ http://www.bffk.de/files/beitragsgerechtigkeit.pdf
- ↑ Artikel der Eifel-Zeitung: IHK Trier schädigt Industrie, Handel und Gewerbe
- ↑ Beitrag in der RBB-Sendung Kontraste
- ↑ http://www.kammerwatch.de/haarstraeubend/wahlbeteiligungen-vollversammlung/ Wahlbeteiligungen zur Wahl der IHK Vollversammlungen
- ↑ http://www.ihk-schwaben.de/dokumente/produkte/P178315.pdf Wahlergebnis der IHK Schwaben
- ↑ http://php.ihk-heilbronn.de/ihkwahl/1816.pdf
- ↑ http://www.dortmund.ihk24.de/servicemarken/ueber_uns/rechtsgrundlagen/wahlordnung.pdf
Weblinks
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