- Gesamtzusage
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Die Gesamtzusage ist im Arbeitsrecht(dort auch vertragliche Einheitsregelung genannt) eine Zusicherung von zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers an die Belegschaft.[1]
Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die versprochenen Leistungen, die sie annehmen oder ablehnen können.[2] Eine ausdrückliche Annahme jedes Arbeitnehmers ist gem. § 151BGB entbehrlich.[3] Aus der Natur des Arbeitsrechts ergibt sich, dass sich Gesamtzusagen nur auf den Arbeitnehmer begünstigende Regelungen beziehen können. Im Verhältnis einer Gesamtzusage zu einer (abweichenden) Betriebsvereinbarung gilt das Günstigkeitsprinzip.[4] Von einer Gesamtzusage ohne Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt kann sich ein Arbeitgeber nur durch Änderungskündigung auf die Zukunft erlösen.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ BAG Urteil v. 24. Oktober 2006 - 9 AZR 681/05, AP Nr.262 zu § 611 BGB Gratifikation; Erfurter Kommentar/Preis, § 611 BGB Rn 259 mwN
- ↑ BAG Urteil v. 10. Dezember 2002- 3 AZR 671/01, AP Nr. 252 zu § 611 BGB Gratifikation
- ↑ BAG Urteil v. 18. März 2003 - 3 AZR 101/02, AP Nr.4 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung
- ↑ | Begriffsdefinition im Juraforum
Weitere Quellen
- | Urteile im Juraforum
- | Urteil Arbeitsgericht Frankfurt Main v. 26.06.2007 8 CA 8343/06
- | Überblick über Anspruchsgrundlagen
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