- Geschäftsherrenhaftung
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Unter Geschäftsherrenhaftung (auch: strafrechtliche Geschäftsherrenhaftung) versteht man die Unterlassungshaftung einer vorgesetzten, das heißt weisungsberechtigten Person wegen der Nichtverhinderung von Straftaten Untergebener. Sofern spezialgesetzliche Regelungen fehlen (zum Beispiel § 357 Abs. 1 Alt. 3 StGB für den amtlichen oder § 30 Abs. 2/§ 41 WStG für den militärischen Bereich), sind Grund und Grenzen der Geschäftsherrenhaftung unklar und seit langem umstritten.
§ 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) gestaltet die Aufsichtspflichtverletzung in Betrieben und Unternehmen als Ordnungswidrigkeit aus und sieht eine Geldbuße von bis zu einer Million Euro vor. Ob dem Vorgesetzten darüber hinaus eine generelle Garantenstellung im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB zur Verhinderung betriebsbezogener Straftaten zukommt, ist Gegenstand kontroverser wissenschaftlicher Diskussionen. Richtungsweisende Rechtsprechung hierzu fehlt, was nicht zuletzt auf die Existenz des § 130 OWiG und seine leichte Handhabbarkeit für die Justiz zurückzuführen ist.[1]
Im zivilrechtlichen Bereich ist die Haftung des Geschäftsherrn für sog. Verrichtungsgehilfen in § 831 BGB geregelt, wobei insoweit der Begriff der Geschäftsherrenhaftung weniger gebräuchlich ist.
Einzelnachweise
- ↑ Schall, Grund und Grenzen der strafrechtlichen Geschäftsherrenhaftung, in: Festschrift für Rudolphi (2004), S. 267 ff.
Literatur
- Fischer, StGB (Kommentar), 56. Auflage 2009, § 13, Rn. 38 mit zahlreichen Nachweisen ISBN 978-3-406-58083-3
- Spring, Die strafrechtliche Geschäftsherrenhaftung, (2009) ISBN 3-8300-4801-7
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