- Exkulpation
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Unter der Exkulpation (von lat. culpa, „Schuld“) wird in der Rechtswissenschaft die Schuldbefreiung einer Person verstanden.
Schuldrecht
Im Schuldrecht wird die Exkulpation benutzt, um vermutetes Verschulden zu widerlegen. Dies betrifft im deutschen Zivilrecht etwa die Vorschriften des § 280 Abs. 1 BGB und wird im Zusammenhang mit § 831 BGB für die Möglichkeit gebraucht, sich durch den Nachweis der ordnungsgemäßen Auswahl und Leitung des Verrichtungsgehilfen der Haftung für die von ihm verursachten Schäden zu entziehen.
Beispielsweise haften die Geschäftsherren grundsätzlich für die unerlaubten Handlungen ihrer Verrichtungsgehilfen (Geschäftsherrenhaftung). Die Haftpflicht entfällt aber, wenn bei der Auswahl der bestellten Person und bei der Leitung der Geschäftsangelegenheiten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet wurde oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde, der Geschäftsherr sich also exkulpieren kann.
Strafrecht
Unter Exkulpation wird im strafrechtlichen Sinne die Zuerkennung einer aufgehobenen Schuldfähigkeit (=Schuldunfähigkeit) verstanden. Nicht selten wird die rechtliche Zurechenbarkeit einer Straftat zum Täter bei Vorliegen schwerer psychischer Störungen angezweifelt. Mit Hilfe eines psychiatrischen Gutachtens entscheidet das Gericht, ob die Schuldfähigkeit erkrankungsbedingt vermindert oder aufgehoben ist. Die Schuldfähigkeit ist in den §§ 19 ff. StGB geregelt.
Weblinks
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