Schuldrecht (Frankreich)

Schuldrecht (Frankreich)

In der französischen Rechtswissenschaft bezeichnet Schuldrecht (frz. droit des obligations) ein Rechtsgebiet, das sich mit dem Zustandekommen und den Wirkungen obligatorischer Rechte befasst. Es gehört zu den Kerngebieten des französischen Zivilrechts und ist in den Art. 1101 bis 2278 C.civ. behandelt. Daneben bestehen Nebengesetze, wie der Code de la consommation. Es gliedert sich vertragliche Schuldverhältnisse und gesetzliche Schuldverhältnisse (die quasi-contrats) sowie in die allgemeine Regeln zur Übertragung und zum Untergang dieser.

Inhaltsverzeichnis

Vertragliche Schuldverhältnisse

Der Vertrag (contrat) wird von den actes unilatéraux (einseitige Willenserklärung wie Testament oder Schenkung) unterschieden und in Art. 1101 C.civ. legaldefiniert:

« Le contrat est une convention par laquelle un ou plusieurs personnes s’obligent, envers une ou plusieurs autres, à donner, à faire ou à ne pas faire quelque chose.  »

Vertragsschluss

Geschäftsfähigkeit

Verträge können nach Art. 1123 C.civ. grundsätzlich von jedem (« toute personne ») geschlossen werden. Ausnahmen davon können sich aus dem Status einer Person oder der Natur des Vertrages ergeben. Es werden unterschieden:

Capacité d’exercice
Die Person kann Verträge selbst schließen, ist aber der Möglichkeit beraubt, die sich ergebenden Rechte selbst auszuüben, so z.B. Minderjährige oder unter Vormundschaft stehende Erwachsene
Capacité de jouissance
Der Person ist bereits der Vertragsschluss selbst nicht möglich. Die capacité de jouissance bezieht sich stets auf einen bestimmten Vertragstyp.

Wille zum Vertragsschluss

Vertragsfreiheit

Wichtigstes Element des Vertrages ist das consentement der Parteien: Der Vertrag gilt, weil die Parteien es wollen. Grundsätzlich gilt hierbei Vertragsfreiheit, d.h. es steht jedem frei, ob, mit welchem Inhalt und mit welchem Vertragspartner er kontrahieren möchte. Diese klassische Doktrin wurde in neuerer Zeit durch zahlreiche Ausnahmen eingeschränkt; diese lassen sich in drei Gruppen einteilen:

  1. Kontrahierungszwang: Der Vertrag wird mit bestimmtem Inhalt zwischen bestimmten Parteien auf Anordnung eines Richters geschlossen, so z.B. nach Art. 285-1 C.civ.: Im Falle der Scheidung kann der Richter einen Mietvertrag über die Ehewohnung „anordnen“, wenn die Wohnung im Eigentum eines der Ehepartner steht und der andere Teil die elterliche Sorge ausübt.
  2. Es kann ein Zwang zum Abschluss des Vertrages bestehen, wobei der Vertragspartner frei gewählt werden kann, so bei den Pflichtversicherungen.
  3. Es kann frei stehen, ob ein Vertrag geschlossen wird; wird jedoch ein Vertrag geschlossen, kann der Partner nicht frei gewählt werden. Bsp: Vorkaufsrecht (préemption) staatlicher Stellen, Diskriminierungsverbote.
Offerte (offre)

Damit ein consentement zwischen den Parteien entstehen kann, muss zunächst eine Offerte (offre oder pollicitation) zum Vertragsschluss bestehen. Die Offerte muss précise et ferme (bestimmt und ohne Vorbehalt) sein. Précis ist sie, wenn sie alle zentralen Elemente des Vertrages bereits enthält und die Annahme nur noch in bloßer Zustimmung besteht. Ferme ist sie, wenn sie ohne Vorbehalte gemacht wird; Vorbehalte können sich sowohl durch ausdrückliche Abmachung oder aus der Natur des Vertrages ergeben.

Da allein der Wille der Parteien für den Vertragsschluss verantwortlich ist, ist die Offerte grundsätzlich formlos möglich. Sie kann ausdrücklich oder konkludent (sog. offre tacite) geschehen; bestimmten Personen oder der Allgemeinheit angetragen werden. Die Offerte ist grundsätzlich nicht bindend (Ausnahmen gelten im Handelsrecht). Sie ist jedoch dann bindend wenn, der Antragende eine Frist für die Annahme vorgesehen hat; eine solche Frist kann sich auch aus dem Gesetz (Art. L311-8 und Art. L312-10 Code de la Consommation) ergeben. Widerruft der Antragende seine Offerte, obwohl eine solche Frist besteht, kann die andere Partei nach einer Ansicht Schadensersatz aus Delikt geltend machen, nach anderer Ansicht kommt der Vertrag dennoch unmittelbar zustande.

Les Obligations d’origine légale

Responsabilité délictuelle (Haftung für unerlaubte Handlungen)

Das französische Deliktsrecht wird im Code civil im 3. Buch, Titel IV, Kapitel II behandelt; dieser besteht aus nur fünf Artikeln 1382 bis 1386. Die generalklauselartige Abhandlung in solcher Kürze zwang die Rechtsprechung zur Rechtsfortbildung in großem Maße, so dass man in den Worten René Savatiers vom „gouvernement des juges en matière de responsabilité civile“ sprechen kann.

Das Deliktsrecht unterscheidet sich zunächst vom Vertragsrecht durch die Fristen der Verjährung (préscription): Im Deliktsrecht beträgt diese 10 Jahre, im Vertragsrecht kann sie von einem bis zu dreißig Jahren reichen. Freizeichnungsklauseln (clauses limitatives) sind im Vertragsrecht grundsätzlich erlaubt, im Deliktsrecht grundsätzlich als d’ordre public verboten. Die Abgrenzung zwischen beiden Typen kann bisweilen schwierig sein, weshalb auch ihre vollständige Fusion zum Teil gefordert wird (so bereits im Gesetz vom 5. Juli 1985). Die Konkurrenz zwischen vertraglichen und deliktischen Ansprüchen ist wegen des schneidigen französischen Deliktsrecht anders als in Deutschland gelöst: Es gilt die règle du non-cumul. Der Grundsatz des non-cumul verbietet, das der Geschädigte einer unerlaubten Handlung in Rahmen einer vertraglichen Beziehung einen deliktischen Anspruch geltend machen kann:

« L’article 1382 du Code civil est inapplicable à la réparation d’un dommage se rattachant à l’exécution d’un engagement contractuel.  »

Cass. Civ. 2e vom 9. Juni 1993 : Bull. civ., II, n° 204

Die Cour de Cassation (das oberste Gericht in Zivilrechtsfällen) will davon nur für Fälle extremer Arglist – in der Literatur heftig kritisiert – Ausnahmen zulassen. Die Grenzen des non-cumul sind durch die Dauer des Vertrages und die Vertragspartner gesetzt. Verletzungen vorvertraglicher Verpflichtungen (fautes précontractuelles) werden durch das Deliktsrecht abgedeckt, Aufklärungspflichten sollen jedoch dem Vertragsrecht unterfallen. Ebenso unterfallen nachvertragliche Verpflichtungen (fautes postcontractuelles) dem Deliktsrecht.

Responsabilité du fait personnel pour faute

Die Art. 1382 und 1383 C.civ. beschreiben zunächst die Voraussetzung für schuldhaft verursachte Schäden: Dies sind faute, lien de causalité und dommage. Die Begriffe sind dabei weiter zu verstehen als Verschulden, Kausalität und Schaden als die Konnotationen des deutschen Rechts suggerieren.

Faute

Die faute wird als „ein Verstoß gegen das Verhalten“ definiert, „das man von Bürgern, die den Regeln des geordneten gesellschaftlichen Zusammenlebens mit Respekt und Umsicht begegnen, erwarten kann“ („La faute délictuelle est une atteinte à l’attitude que l’on peut attendre entre concitoyens normalement conscients et respecteux d’équilibre qu’exige toute vie en société.“) Im Gegensatz zu den vertraglichen Schuldverhältnissen, bei denen Maßstab der Vertrag ist, ist der Maßstab für eine faute diffuser und wird eher ex post vom Richter festgelegt.; man spricht auch vom Verhalten des bon père de famille.

Traditionell umfasst die faute drei Elemente:

  1. comportement de fait (élément matériel): Grundlage der faute ist ein bestimmtes Verhalten, ein bloßes Faktum, etwa ein einfacher Faustschlag; das Verhalten kann auch in einem Unterlassen bestehen.
  2. qualification juridique (élément juridique): In einem zweiten Schritt wird das Verhalten in Bezug gesetzt zu einem bestimmten Soll-Verhalten. Welches Verhalten wäre in abstracto noch angemessen gewesen? Freilich werden für diesen abstrakten Maßstab bestimmte konkrete Parameter dennoch berücksichtigt, etwa bestimmte berufliche Qualifikationen des Schädigers.
  3. imputabilité du comportement (élément moral): Vorsatz im strafrechtlichen Sinne wurde für die faute nie verlangt. Dennoch bestand Lehre und Rechtsprechung auf einem subjektiven Element. Der Schädiger musste sich der Folgen seines Verhaltens bewusst sein. Jedoch wurde es bald als unangemessen empfunden, dass der Geschädigte allein deshalb keinen Ausgleich erhalten sollte, weil sein Schädiger zufällig ein kleines Kind oder ein psychisch Kranker war. Dies wurde zunächst durch das Gesetz vom 3. Januar 1968 durch die Einfügung des Art. 489-2 C.civ. beseitigt, der bei Personen mit trouble mental die Haftung ausdrücklich nicht ausschloss. Durch eine Entscheidung der Assemblée pléniere vom 9. Mai 1984 wurde diese Regel auf Kinder ausgedehnt.

Eine faute konstituiert zunächst jeder Verstoß gegen eine gesetzliche Verhaltensnorm. Dies betrifft zunächst Verstöße gegen das Strafrecht, aber auch gegen Normen des Zivilrechts (etwa Art. 1596 C.civ). Ob der Schädiger die Norm kennt, spielt keine Rolle: « nul n’est censé ignorer la loi ». Besteht keine Norm, hat der Richter quasi-legislative Freiheit zu entscheiden, ob Ist- und Soll-Verhalten des Schädigers übereinstimmen. Beachtenswert sind folgende Fallgruppen:

  • faute professionelle: Verstöße gegen Verhaltensnormen einer Berufsgruppe können zu deliktischer Haftung führen. Zwar besteht ohnehin Haftung gegenüber ihren Vertragspartnern, jedoch haften sie auch gegenüber Dritten, wenn sie die in ihrem Beruf übliche Sorgfalt verletzen, etwa wenn ein Architekt durch eine Fehlkonstruktion Schäden an einem Nachbarhaus verursacht.
  • faute de service: Bei dieser Fallgruppe geht es um die Frage, ob ein Angestellter, der bei Erfüllung seines Arbeitsvertrages eine faute begeht, selbst haftet oder ob sein Arbeitgeber für ihn haftet. Im Verwaltungsrecht wird bei Beamten in diesen Fällen zwischen faute de service und faute personnelle unterschieden. Die Cour de Cassation hielt lange Zeit die persönliche Haftung des Arbeitnehmers aufrecht. In neuerer Zeit schloss sie sich jedoch der verwaltungsrechtlichen Handhabung an und schloss eine persönliche Haftung des Arbeitnehmers aus, wenn die schädigende Handlung im Rahmen seiner beruflichen Aufgabe geschah.
  • faute d’abstention: Die individualistische Konzeption des Code civil sperrte sich zunächst gegen die Anerkennung von Unterlassung als Haftungsgrund, außer in den Fällen in denen kraft Gesetzes eine Handlungspflicht bestand. In neuerer Zeit wurde diese Haltung aufgegeben: Es gilt Antoine Loysels geflügeltes Wort: « qui peut et n’empêche, pêche ».
  • faute de jeu: Im Rahmen sportlicher Veranstaltungen kann nicht aus Delikt geklagt werden, wenn die erlittenen Verletzungen lediglich im Rahmen des normalen Verletzungsrisikos der Sportart liegen. Ein Foul während eines Fußballspiels ist nicht zwingend faute im rechtlichen Sinne. Dies gilt freilich nicht für am Spiel unbeteiligte Personen.
  • faute dans l’exécution d’un contrat: Aufgrund des Prinzips des non-cumul gilt grundsätzlich, dass neben einem Vertrag deliktische Haftung ausgeschlossen ist. Raum für deliktische Haftung bleibt somit nur dann, wenn 1. ein Dritter einen Vertragspartner bei einer Vertragsverletzungs unterstützt oder 2. ein Dritter durch die Verletzung des Vertrages Schaden erleidet. Seit einer Entscheidung der Assemblée plénière aus dem Jahre 2006 wird als Maßstab für die deliktische Haftung das vertragsgemäße Verhalten herangezogen.
  • abus de droit: Seit Beginn des 20. Jahrhundert ist anerkannt, dass der Inhaber eines Rechts deliktisch belangt werden kann, wenn er dieses Recht missbräuchlich einsetzt. Dies ist unbestritten dann gegeben, wenn er das Recht in schädlicher Absicht (intention de nuire) gebraucht, wird ferner aber auch dann angenommen, wenn das Recht mit légèreté blamable gebraucht wird. Dies wurde von der Cour de Cassation beispielsweise dann bejaht, wenn ein Verbraucherorganisation in ihrer Zeitschrift ohne objektive Grundlage ihr droit de critique einsetzte, um das Produkt eines Unternehmens mit accusations hâtives zu bedenken (Civ. 2e vom 7. November 1990, Bull. civ., II, n° 227).
Lien de causalité

Wer aus Delikt klagt, muss ferner beweisen, dass der Schaden dem Beklagten zuzurechnen ist. Der lien de causalité ist dabei aber eher im Wege richterlicher Wertung als eine praktische Frage der Zurechnung denn als echtes rechtsdogmatisches Problem wie im deutschen Recht zu verstehen. Zwar werden auch im französischen Schrifttum die Äquivalenztheorie und die Adäquanztheorie vertreten, doch sind sie – in der Rechtsprechung unbeachtet – praktisch bar jeglicher Relevanz. Folgende Fallgruppen verdienen besondere Aufmerksamkeit:

  • Besondere Veranlagung des Opfers: Es gilt der Grundsatz « l’auteur du dommage doit prendre la victime comme il la trouve » (Viney). Der Schädiger kann sich bei einem Unfall mit einem Bluter nicht dadurch entlasten, dass die Schäden bei einem gesunden Opfer viel geringer ausgefallen wären.
  • dommages en cascade: Kommt es nach und aufgrund des ersten schädigenden Ereignisses zu einem zweiten, so wird die Haftung des ersten Schädigers durch den Folgeschaden nicht ausgeschlossen. Kommt das Opfer eines Verkehrsunfalles auf dem Weg ins Krankenhaus bei einem zweiten Unfall um, haftet der Verursacher des Verkehrsunfalles auch für den Tod des Opfers (Civ. 2e vom 13. Oktober 1976, beachte aber Crim. vom 14. Juni 1990). Das soll selbst dann gelten, wenn ein Dritter (der Ehemann) nach dem Tod des Opfers (seiner Ehefrau) Suizid begeht (Civ. 2e vom 17. Mai 1973).
  • Gruppe von Schädigern: Begeht eine Gruppe von Schädigern ein Delikt so sind sie als coauteurs haftbar. Für deliktische Haftung soll jedoch nicht genügen, wenn der Schädiger sich nur zufällig in einer Gruppe befand (so in den Jagdfällen).
  • force majeure: Die faute wird durch höhere Gewalt ausgeschlossen, wenn sie selbst durch höhere Gewalt verursacht wurde. Darüber hinaus wird aber auch der lien de causalité verneint, wenn force majeure nach dem schädigenden Ereignis hinzutritt. Hier ist zu vergleichen, ob der Schaden selbst dann so entstanden wäre, wenn keine faute vorgelegen hätte.
  • causalité incertaine und perte d’une chance: Ist die causalité des Ereignisses für den Schaden unsicher, aber besteht unstreitig Kausalität zwischen der Handlung des Schädigers und dem Schadensereignis, so ist der Schädiger dennoch haftbar, da er dem Geschädigten den Verlust einer Gelegenheit (perte d’une chance) verursacht hat. Begeht ein Arzt eine ärztlichen Kunstfehler, kann aber nicht sicher bewiesen werden, dass der Patient nicht ohnehin verstorben wäre, so ist der Arzt haftbar, da er dem Patienten die Chance auf Genesung genommen hat (Civ. 1re vom 18. März 1969).

Sind zwei fautes simultan für den Schaden verantwortlich, so ist jeder von beiden Schädigern voll für den Schaden verantwortlich. Der Geschädigte kann sich in diesem Fall aussuchen, von welchem Schädiger er den Schaden ersetzt haben möchte; sie sind gegenüber dem Geschädigten in solidum haftbar. Im Verhältnis der Schädiger untereinander legt der Richter eine Quote fest, so dass ein Schädiger den anderen für seine Quote in Regress nehmen kann. Liegt eine faute des Geschädigten selbst vor, so geht dies zu seinen eigenen Lasten.

Responsabilité du fait d’autrui

Die Absätze 4 bis 6 des Art. 1384 beschreiben die Voraussetzungen der Haftung für Dritte: Abs. 4 für die Haftung von Eltern für ihre Kinder, Abs. 5 für commettants (~ Geschäftsherr) bei préposés (Verrichtungsgehilfe) und Abs. 6 bei Lehrern für ihre Schüler. Im Gegensatz zum deutschen § 831 BGB besteht bei Verrichtungsgehilfen kein Exkulpationsmöglichkeit.

Haftung von Eltern (Art. 1384 Abs. 4 C.civ.)

Die klassische Auffassung der Haftung von Eltern für ihre Kinder basierte auf der Vorstellung einer doppelten faute: Zum einen die faute des Kindes, die bei einem Dritten zum Schaden führte, zum anderen die faute der Eltern (bis 1970 des Vaters), die ihr Kind schlecht erzogen oder beaufsichtigt hatten, als Reaktion auf ihre die Befugnisse, die ihnen nach Art. 371-3 C.civ. zustehen. Dabei wurde die faute der Eltern vermutet, konnte also widerlegt werden. Diese Auffassung ist heute durch die Rechtsprechung überholt. Eine eigene faute des Kindes ist nicht mehr erforderlich. Gleichermaßen ist eine eigene faute der Eltern keine Voraussetzung mehr ihrer Haftung. Nach der Entwicklung des modernen Versicherungswesens ist die zugrunde liegende Vorstellung vielmehr, dass Kinder – ähnliche gefährlichen Gegenständen – ein Risiko für die Gesellschaft darstellen, deren Versicherung den Eltern eher als den Geschädigten ansteht.

Voraussetzungen der Haftung von Eltern für ihre Kinder sind somit:

  • Vom Minderjährigen verursachter Schaden: Eine Haftung kommt nur bei Minderjährigen in Betracht; sie scheidet aus mit der Volljährigkeit oder émancipation. Eine eigene faute des Minderjährigen ist nicht mehr notwendig. Die Haftung der Eltern ist somit nicht mehr als Garantie, sondern als Substitution der Haftung des Kindes zu verstehen,wie die Assemblé plénièrein einem arrêt vom 13. Dezember 2002 bekräftigte:

« Pour que la responsabilité de plein droit des père et mère exerçant l’autorité parentale sur un mineur habitant avec eux puisse être recherchée, il suffit que le dommage invoqué par la victime ait été causé par le fait, même non fautif, du mineur.  »

Ass. plén. vom 13. Dezember 2002

  • Ein Elternteil, der autorité parentale ausübt
  • Zusammenleben von Eltern und Kind (cohabitation): Cohabitation besteht nach neuerer Rechtsprechung immer, solange das Kind minderjährig ist; sie endet weder durch einen Aufenthalt bei den Großeltern, in einem Internat und selbst dann nicht, wenn das Kind ohne Erlaubnis das elterliche Haus verlässt.

Rechtsfolge ist, dass die Eltern in solidum für den entstandenen Schaden einzustehen haben.

Haftung von Handwerkern für Lehrlinge

Die Haftung eines Handwerkers (artisan) für seinen Lehrling (apprenti) nach Art. 1384 geht darauf zurück, dass zur Entstehungszeit des Codes die Lehrlinge bei ihrem Meister wohnten und mit dem Umzug vom elterlichen Haus zugleich eine Art Übertragung der autorité parentale verbunden war. Die Haftung des Handwerkers ist deshalb auch ähnlich wie die der Eltern geregelt: Der Handwerker haftet, wenn der Lehrling tatsächlich bei ihm wohnt, sonst, während der Zeit, die er unter Aufsicht des Meister steht. Der Handwerker kann sich exkulpieren.

Haftung des Geschäftsherrn für Verrichtungsgehilfen

Die Haftung des Geschäftsherrn (commettant) für seine Verrichtungsgehilfen (préposé) (Geschäftsherrenhaftung) ist der praktisch wichtigste Fall der Haftung für Dritte. Deren Grundgedanken finden sich hier in konzentrierter Form wieder: Der Dritte führt Aufgaben im Interesse und unter Anleitung des Geschäftsherrn durch; der Geschäftsherr schafft damit ein Risiko und seine faute bei der Überwachung und Anleitung wird vermutet und dem Geschädigten damit ein zahlungskräftiger Schuldner gegeben, dem es obliegt sich zu versichern.

Voraussetzung der Haftung des commettant sind:

  1. Verhältnis commettant – préposé: Der Dritte muss Verrichtungsgehilfe des Haftenden sein; dies zeigt sich zumeist darin, dass zwischen den beiden ein Autoritätsverhältnis, ein lien d’autorité, besteht. Dies kann zunächst aus einem Rechtsverhältnis hervorgehen: meist einem Arbeitsvertrag (contrat de travail) oder einem mandat (~ Auftrag). Kein bloßer Verrichtungsgehilfe ist hingegen beim Werkvertrag anzunehmen. Es genügt jedoch auch ein rein faktischer lien d’autorité: So, wenn der Eigentümer eines Autos das Steuer kurz einem Freund übergibt und als Beifahrer mitfährt.
  2. faute des préposé: Ursprünglich wurde eine eigene faute des préposé verlangt. Jedoch hat die Rechtsprechung die Stellung des commettant im Laufe der Zeit von einer Garantiestellung zu einer Substitutionsstellung gewandelt: Zum einen ist eine faute des préposé dann ausgeschlossen, wenn dieser gardien einer Sache ist. Zum andern ist eine eigene faute des préposé dann nicht nötig, wenn der Schaden bei einem Vertragspartner des Geschäftsherrn entsteht, da in diesem Falle der Geschäftsherr ohnehin vertraglich haftet. Zuletzt ist im Rahmen des Konstrukts der faute de service die persönliche Haftung des préposé ausgeschlossen; dennoch haftet der Geschäftsherr auch Nichtvertragspartnern gegenüber.
  3. faute in Ausübung seiner Funktion: Der Geschäftsherr haftet nur dann für seinen préposé, wenn dieser in Ausübung dieser Funktion einen Schaden verursacht. Umstritten ist dies dann, wenn der préposé den ihm zugewiesenen Aufgabenbereich für private Tätigkeiten missbraucht, etwa der Chauffeur, der in seinem Dienstwagen private Personentransporte durchführt. Es stehen sich eine enge und eine weite Auslegung gegenüber: Die chambres civiles vertreten eine enge Auffassung, derzufolge der Geschäftsherr nicht haftet, wenn der Verrichtungsgehilfe die Grenzen der ihm zugewiesenen Aufgabe überschreitet; die chambre criminelle hielt lange Zeit die weite Auffassung aufrecht, nach der eine Haftung des Geschäftsherrn auch dann besteht, wenn der Verrichtungsgehilfe bei Gelegenheit der Ausführung seines Auftrages einen Schaden verursacht. Der Streit scheint nach einer Entscheidung der Assemblée plénière zugunsten der engeren Auffassung entschieden. Die Literatur steht der engen, geschädigtenfeindlichen Haltung jedoch mit Skepsis gegenüber.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, haftet der Geschäftsherr für den Verrichtungsgehilfen; Exkulpation ist nicht möglich. Grundsätzlich haftet auch der Verrichtungsgehilfe selbst in solidum mit dem Geschäftsherrn. Nach tradierter Auffassung konnte selbstverständlich der Geschäftsherr später den Verrichtungsgehilfen in Regress nehmen, zumindest in den Fällen, in denen eine faute des Verrichtungsgehilfen gegeben war. In der Praxis tritt dieser Fall nicht auf, da den Versicherern der Regress nach Art. 121-12 Abs. 3 C.assur. verboten ist.

Haftung von Lehrern für Schüler

Die Haftung von Lehrern für ihre Schüler ist ein Relikt aus der Entstehungszeit des Code civil, zu der die Bildung noch größtenteils privat organisiert war. Die Verstaatlichung des Bildungswesens musste deshalb bei der Haftung von Lehrern zu Veränderung führen. Durch Gesetz vom 5. April 1937 ist klargestellt, dass Lehrer nur für eine eigene faute haften. Ohnehin trifft in diesen Fällen meist den Staat die Schadensersatzpflicht. Das avant-projet de réforme du droit des obligations schlägt deshalb die Abschaffung der Lehrerhaftung in Art. 1384 C.civ. vor.

Allgemeine Haftung für Dritte durch richterliche Rechtsfortbildung

Bis ins Jahr 1991 war die Haftung für Dritte auf die im Gesetz vorgesehen Fallgruppen beschränkt. In einer Entscheidung der Assemblée plénière vom 29. März 1991, « Blieck », wurde diese Ansicht revidiert und Art. 1384 Abs. 1 zur Grundlage eines Prinzips der Haftung für Dritte erhoben. Weiterhin haften nach Ansicht der Rechtsprechung juristische Personen (personnes morales) für fautes, die durch ihre Organe als natürliche Personen (personnes physiques) begangen wurden.

Responsabilité du fait des choses

Allgemeine Haftung

Art. 1384 Abs. 1 C.civ. statuiert eine Schadensersatzpflicht bei durch Sachen angerichteten Schäden. Vom Gesetzgeber noch als bloße Überleitung auf die Art. 1385 und 1386 bezogen, hat die Cour de Cassation in einer Grundsatzentscheidung bereits 1896 (arrêt du remorqueur vom 16. Juni 1896) den Artikel zur eigenständigen deliktischen Haftungsgrundlage erhoben: Verursacht eine Sache eine Schaden, wird vermutet, dass ihr gardien eine faute begangen hat. Im arrêt Jand’heur (Cass. vom 13. Februar 1930) wurde ferner klargestellt, dass die Haftung „à la garde de la chose, non à la chose elle-même“ anknüpft und somit in der Literatur befürworteten Einschränkungen an die chose eine Absage erteilt. Ob die Sache beweglich oder unbeweglich ist, ob sie einen vice inhérent hat, ob sie von gefährlich ist oder ob sie in Bewegung ist oder nicht, spielt keine Rolle: Jede Sache kann die Haftung nach Art. 1384 Abs. 1 C.civ. begründen.

Ferner ist es ohne Belang, ob die Sache den Schaden von sich aus verursacht, oder von einem Menschen geführt wird, wie etwa ein Auto. Es genügt, dass ein lien de causalité zwischen dem Schaden und ihr besteht, was im Wege wertender Betrachtung geschieht. Den Beweis für Beeinträchtigung durch die Sache muss das Opfer bringen, der lien de causalité wird zu seinen Gunsten vermutet, außer in folgenden Fällen:

  • chose inerte: War die Sache rein passiv, muss bewiesen werden, dass sie in einem besonderen Zustand war (fehlerhafte Treppe, rutschiger Boden etc.)
  • Kein Kontakt: Bestand kein Kontakt zwischen Opfer und der Sache, muss das Opfer beweisen, wie sie dennoch den Schaden verursachen konnte (Bsp.: Ein fliegender Fußball bewegt einen Fahrradfahrer zu einem Ausweichmanöver).

Haftender ist der gardien de la chose; gardien ist wer „l’usage, la direction et le contrôle“ bestimmt, da er – zumindest theoretisch – den Schaden verhindern kann. Dies bedeutet eine rein faktische Betrachtungsweise: auch der Dieb wird gardien, nicht der Besitzer. Ebenso wenig ist der préposé gardien, da er zwar usage aber nicht direction bestimmt. Wenig konsequent mag wirken, dass die Rechtsprechung die garde als rein objektiv betrachtet und auch Kinder und déments garde ausüben können. Entscheidender Zeitpunkt ist der Zeitpunkt des Schadenseintritts. Es wird widerleglich zugunsten des Opfers vermutet, dass der Besitzer gardien ist.

Bei einer Vielzahl von Personen kann auch eine garde en commun bestehen, beispielsweise bei einer Gruppe von Fußballspielern oder einer Jagdgesellschaft. In der Rechtsprechung findet sich vereinzelt die vom Schrifttum heftig angegriffene Unterscheidung, nach garde de la structure und garde du comportement (Civ. 2e vom 30. November 1988): Der Hersteller eines Fernsehgerätes sollte in casu auch noch sieben Jahre nach Verkauf garde de la structure für dessen Konstruktion sein und somit auch für dessen Implosion haften. Versachen mehrere Gegenstände den Schaden gemeinsam, ist der gardien jedes Gegenstandes haftbar (responsabilités croisées).

Der gardien kann sich exkulpieren (exonération), wenn er nachweist, dass der Geschädigte in das Verletzungsrisiko eingewilligt hat. Dieser Fall spielt vor allem im Bereich von Freizeitaktivitäten wie Ballsport oder Reitsport eine Rolle. Die Anforderungen an force majeure sind demgegenüber für den vermeintlichen Schädiger viel schwerer zu erfüllen: Es muss 1. eine Tatsache vorliegen, die außerhalb der Sache selbst ist (fait extérieur à la chose), 2. muss die Tatsache unvorhersehbar sein (fait imprévisible), und 3. muss die Tatsache unwiderstehlich gewesen sein (fait irrésistible, insurmontable ou inévitable). Eine Exkulpation bei Mitverschulden des Täters kann zu völligen Freistellung von der Haftung führen, wenn dessen Mitverschulden force majeure gleichkommt. Handelt es sich nur um eine faute simple des Geschädigten, kommt zumindest eine teilweise Exkulpation in Betracht. Die Rechtsprechung der Cour de cassation hat die Möglichkeit einer teilweisen Exkulpation zwar zeitweise für Straßenverkehrsunfälle in Zweifel gezogen (so im berühmten arrêt Desmares, Civ. 2e vom 21. Juli 1982), was jedoch mit dem Einschreiten des Gesetzgebers für diese Fälle obsolet geworden ist. Zuletzt kann sich der Schädiger exkulpieren, wenn er nachweist, dass Drittverschulden (fait d’un tiers) wie force majeure den Schaden verursacht hat. Ist das Drittverschulden nur teilweise für den Schaden ursächlich, ist der Schädiger zwar zu 100 % gegenüber dem Geschädigten verantwortlich, kann jedoch den Dritten durch eine action récursoire in Regress nehmen.

Besondere Haftungstatbestände
  • Haftung des Tierhalters. Bereits bei Schaffung des Code civil war in Art. 1385 die Haftung des Tierhalters bzw. dessen, der das Tier einsetzt, statuiert. Mit dem arrêt vom 27. Oktober 1885 wurde diese Haftung dadurch verschärft, dass Exkulpation nur noch bei force majeure möglich war. Art. 1385 C.civ. ist nicht für Schäden, die durch Wild verursacht werden, anwendbar (Civ. 2e vom 9. Januar 1991). Seine Bedeutung ist mit der Anerkennung von Art. 1384 als eigenständiger Anspruchsgrundlage stark geschwunden.
  • Haftung des Gebäudeeigentümer. Gleichermaßen seit 1804 ist die Haftung des Gebäudeeigentümer in Art. 1386 des Code civil verankert. Dieser haftet für Schäden, die durch Trümmer (ruine) aufgrund schlechter Konstruktion (vice de construction) oder Wartung (défaut d’entretien) verursacht werden. Es haftet nur der Eigentümer, nicht der bloße gardien.
  • Haftung für Arbeitsunfälle. Bei der Haftung für Arbeitsunfälle wird das droit commun größtenteils vom Sozialversicherungsrecht überlagert: Dem Arbeitnehmer steht automatisch für Arbeitsunfälle mit Körperschäden ein Schadensersatzanspruch zu, der von den Caisses de Sécurité sociale übernommen wird. Darüberhinausgehende Schäden werden von den Sozialversicherungen nur ersetzt, wenn eine faute inexcusable von Seiten des Arbeitgebers nachgewiesen werden kann. Gegenüber seinem Arbeitgeber scheidet ein Anspruch des Arbeitsnehmers nach Art. 1384 C.civ. aus; gegenüber Dritten kann dagegen ein solcher Anspruch bestehen.
  • Haftung für Brandschäden. Mit Gesetz vom 7. November 1922 hat der französische Gesetzgeber die Grundregel des Art. 1384 Abs. 1 C.civ. für Brandschäden in den Abs. 2 und 3 ausgeschaltet: Bei Schäden die durch den Brand von beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen verursacht werden, besteht keine strikte Haftung: Es muss eine faute nachgewiesen werden. Da diese Regelung den Geschädigten ungünstig ist, legen die Gericht sie eng aus.
  • Haftung für von Flugzeugen verursachte Schäden. Schäden, die den Passagieren bei einem Flugzeugunfall entstehen, begründen grundsätzlich vertragliche Haftung. Für internationale Flugunfülle wurde durch die Konvention von Montréal vom 28. Mai 1999 geregelt, dass diese zu automatischer Haftung gegenüber dem Passagier führen, was durch Artikel L. 321-3 Code de l’aviation civile auch auf rein nationale Flüge ausgedehnt wurde. Die Haftung ist außer in Fällen von faute inexcusable begrenzt. Schäden, die Dritten entstehen, sind diesen selbst in Fällen von force majeure zu ersetzen (Gesetz vom 31. Mai 1924).
  • Schiffskollisionen (abordage). Bei Zusammenstößen von Wasserfahrzeugen (engins flottants) ist durch Gesetz vom 5. Juli 1934 für die Binnenschifffahrt und durch Gesetz vom 7. Juli 1967 für die Seeschifffahrt die Haftung nach Art. 1843 C.civ. ausgeschlossen. Außer in Fällen von nachgewiesener faute obliegt es den Geschädigten, sich an ihre Versicherung zu halten.
  • Nachbarschaftsstreitigkeiten. Beeinträchtigungen, die von Nachbargrundstücken ausgingen, wurden lange Zeit als abus de droit (in diesem Falle des Eigentums), faute oder unter dem Aspekt der garde (etwa an gesundheitsschädlichen Dämpfen) behandelt. Seit zwei arrêts (Civ. 3e vom 4. Februar 1971 und Civ. 2e vom 19. November 1986) der Cour de cassation sollen sich derlei Ansprüche jedoch auf eine eigenständige Grundlage der „Überschreitung der normalen nachbarschaftlicher Beeinträchtigung“ (troubles excédant les inconvénients normaux de voisinage), die sogar ohne faute einschlägig sein soll. Was dabei noch als normale Beeinträchtigung gilt, unterliegt der freien Würdigung der Richter erster Instanz. Haftender ist immer der Eigentümer, daneben aber auch der tatsächliche Verursacher der Beeinträchtigung.
  • Straßenverkehrsunfälle. Straßenverkehrsunfälle bildeten lange Zeit das Paradigma, an dem sich die Rechtsprechung zu Art. 1384 C.civ. entwickelte, bis die Materie ob ihrer praktischen Bedeutung schließlich Gesetz vom 5. Juli 1985 legislatorische Zuwendung erhielt.
    • Anwendbarkeit: Das Gesetz findet Anwendung auf alle Unfälle, die durch motorgetriebene Landfahrzeuge (véhicules terrestres à moteur) verursacht sind mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen; Schäden die von anderen an einem solchen Fahrzeug verursacht werden, werden über das droit commun (Art. 1382 bei Fußgängern, Art. 1384 bei Radfahrern) abgewickelt. Zweite Voraussetzung der Anwendbarkeit des Gesetzes ist, dass es sich der Schaden in Zusammenhang mit den Straßenverkehr steht: Dieser wird dabei weit definiert und umfasst auch Schäden auf Privatgrundstücken sowie jegliche Bewegung des Fahrzeugs. Das Gesetz unterscheidet weder danach, ob der Schaden durch personnes privées oder personnes publiques verursacht wurde, noch ob zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten ein Vertrag bestand oder nicht (Art. 1). Das Gesetz hat Vorrang vor allen anderen potentiell anwendbaren Regelungen (etwa Art. 1384).
    • Haftungsvoraussetzungen: Der Geschädigte hat einen Schadensersatzanspruch, sobald ein Fahrzeug in den Unfall „verwickelt“ (« impliqué ») ist. Diese Verwicklung umfasst weit mehr als bloße Kausalität und wird in zwei Gruppen eingeteilt: Verwicklung in den Unfall und Verwicklung in den Schaden. Für die Verwicklung in den Unfall ist es gleichgültig, ob das Fahrzeug aktiv im Verkehr unterwegs oder bloß geparkt war. Verwicklung in den Unfall liegt vielmehr immer vor, wenn es zum einem Zusammenstoß (choc) kam; der Geschädigte muss jedoch nicht am Zusammenstoß beteiligt gewesen sein: Werden bei einem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge Teile umhergeschleudert und verletzen einen Fußgänger, sind sie auch in diesen Unfall verwickelt (Cass. 2e vom 28. Februar 1990). Ein Fahrzeug ist aber auch dann in einen Unfall verwickelt, wenn kein Zusammenstoß vorfällt, das Fahrzeug jedoch „eine Rolle spielt“ (« joue un rôle », Cass. 2e vom 19. Februar 1992). Die Verwicklung in den Schaden erfordert, dass der Schaden dem Schädiger zurechenbar ist, was vermutet wird.
    • Haftender: ist nach Art. 2 des Gesetzes der Fahrer (conducteur) des Fahrzeugs sowie der gardien.
    • Exkulpation: Nach Art. 2 ist selbst bei force majeure Exkulpation ausgeschlossen; der Weg zur Exkulpation kann allein durch Vorsatz oder eine eigene faute des Geschädigten als einzige Unfallursache eröffnet werden (Art. 3 Abs. 3). Auch in diesen Fällen ist Exkulpation jedoch auf Personen unter 16 Jahren oder über 70 Jahren beschränkt.
  • Produkthaftung: Die Produkthaftung geht auf die EG-Richtlinie 85/374 EG zurück, wenn diese auch in Frankreich mit einer Verspätung von mehr als 10 Jahren im Gesetz vom 19. Mai 1998 umgesetzt wurde. Sie findet sich in den Art. 1386-1 sqq. C.civ. Die Produkthaftung tritt kumulativ zur Haftung nach dem droit commun. Anwendbar sind die Art. 1386-1 sqq. C.civ. in sachlicher Hinsicht, wenn ein fehlerhaftes Produkt in den Vertrieb gelangt ist und dieses ein Schaden verursacht hat. In persönlicher Hinsicht muss der Haftende Produzent des fehlerhaften Produktes sein.

Réparation du dommage

Le dommage réparable

Der Geschädigte hat die Beweislast für die Existenz des Schadens (dommage oder préjudice). Jedoch unterscheiden sich die zu beweisenden Tatsachen im Einzelnen je nach Art des Schadens.

Literatur

Traités, Manuels:

  • Alain Bénabent: Droit civil. Les obligations. Montchrestien, Paris 2007, ISBN 978-2-7076-1546-6.
  • Jean Carbonnier: Droit civil. 5. Auflage. Band II, Les biens, Les obligations, Presses Universitaires de France, Paris 2004, ISBN 978-2130547396.

Enzyklopädien und Jurisclasseurs:

  • Jean-Luc Aubert und Éric Savaux (Hrsg.): Répertoire de Droit civil. 11 Bände, Dalloz, Paris 1997–, ISBN 978-2247040575 (Loseblattsammlung).

Zeitschriften:


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