- Göttingen-Gesetz
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Im Göttingen-Gesetz (offiziell: Gesetz über die Neugliederung des Landkreises und der Stadt Göttingen) wurde die Eingliederung der bisher kreisfreien Stadt Göttingen in den Landkreis Göttingen sowie die Kompetenzabgrenzung zwischen beiden geregelt. Ferner wurden dadurch die Gemeinden Geismar, Grone, Nikolausberg und Weende in die Stadt Göttingen eingemeindet.
Danach gelten für Göttingen weitgehend weiter die Vorschriften für Kreisfreie Städte. Beim Niedersächsischen Finanzausgleich und bei der Durchführung des Niedersächsischen Schulgesetzes wird die Stadt dagegen als kreisangehörige Gemeinde betrachtet. Der Landkreis Göttingen nimmt dagegen auch die Aufgaben des § 1 des Niedersächsischen Gesetzes zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze für die Stadt Göttingen wahr. Die Aufgabenverteilung zwischen der Stadt und dem Landkreis Göttingen kann nach Anhörung beider Gebietskörperschaften vom Niedersächsischen Innenministerium durch Verordnung geändert werden.
Das Gesetz trat grundsätzlich am 2. Juli 1964 in Kraft, Teile erst am 1. Januar 1965.
Am 1. November 2011 wird das Göttingen-Gesetz außer Kraft treten und durch das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) abgelöst werden.
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