Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre

Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre

Rassenschande (auch Blutschande) war im nationalsozialistischen Deutschen Reich ein verbreiteter Propagandabegriff, mit dem sexuelle Beziehungen zwischen Juden – nach der Definition der NS-Rassegesetze – und Staatsangehörigen „deutschen oder artverwandten Blutes“ verunglimpft wurden. Ehen zwischen Juden und Deutschen wurden als Rassenverrat bezeichnet. 1935 wurden Eheschließungen von „Deutschblütigen" mit Juden verboten und sexueller Kontakt zwischen ihnen mit Haftstrafen bedroht.

Eine wenig später erlassene Verordnung weitete das Eheverbot auf andere Gruppen aus: Es sollten grundsätzlich alle Ehen unterbleiben, die die „Reinerhaltung des deutschen Blutes“ gefährdeten. Ein Rundschreiben zählte dazu „Zigeuner, Neger und ihre Bastarde“ auf.[1]

Reichsgesetzblatt Nr. 100, ausgegeben am 16. September 1935: „Reichsbürgergesetz“ und „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“

Inhaltsverzeichnis

Ideologiegeschichtlicher Hintergrund

Die Begriffe „Rassenschande“ und „Blutschande“ waren bereits populäre Topoi in der völkischen Bewegung, die diese im Rahmen der eugenischen Rassentheorien diskutierte und propagierte. So ermahnte der geschäftsführende Bundesvorsitzende des Deutschvölkischen Schutz- und Trutzbundes, Gertzlaff von Hertzberg, auf dem Deutschen Tag in Weimar im Oktober 1920 die Deutschen, keine Rassenschande zu begehen.[2] In einer von der Ortsgruppe Meißen des Schutz- und Trutzbundes herausgegebenen Broschüre mit dem Titel Eine unbewußte Blutschande – der Untergang Deutschlands. Naturgesetze über die Rassenlehre aus dem Jahr 1921 hieß es:

„Mischung der Rassen und Arten ist Sünde wider das Blut und führt zum Verderben. Blutschande hat die Völker der Erde vernichtet.“[3]

Der Führer der deutschvölkischen Freiheitspartei und zeitweiliger NSDAP-Landesleiter von Thüringen, Artur Dinter, nahm 1924 mit seiner Forderung wesentliche Inhalte der Nürnberger Gesetze vorweg:

„Das deutsche Volk muß gegen jüdische Schändung und Bastardisierung geschützt werden. Ehen zwischen Deutschen und Juden sind gesetzlich zu verbieten. Ein Jude, der ein deutsches Mädchen oder eine deutsche Frau verführt [...], wird mit Zuchthaus bestraft.“[4]

Prominenz hatten die Begriffe auch während der völkischen Agitation gegen die französische Besetzung des Rheinlandes nach Ende des Ersten Weltkriegs. Da hierbei auch französische Soldaten afrikanischer Herkunft zum Einsatz kamen, wurde von völkischer Seite eine regelrechte Propagandakampagne gegen die sogenannte „Schwarze Schmach“ geführt, worin die Kolonialsoldaten als brutale Wilde dargestellt wurden, die durch sexuelle Übergriffe auf deutsche Mädchen und Frauen das „deutsche Blut“ besudeln würden (vgl. „Rheinlandbastard“).[5] In den Deutschvölkischen Blätter des Schutz- und Trutzbundes hieß es zu diesem Thema unter anderem:

„Was sagt die Welt zu den sich immer mehr häufenden Verbrechen der wilden Bestien an wehrlosen deutschen Frauen und Kindern? Wissen die weißen Völker der Welt darum? Es muß bezweifelt werden, denn man kann nicht glauben, daß sie alle gar kein Gefühl für die Rassenschande haben, die uns und damit auch ihnen als weißen Völkern angetan wird.“[6]

Gesetzliche Bestimmungen

Das „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ vom 15. September 1935 (RGBl. I S. 1146; auch kurz „Blutschutzgesetz“ genannt) ist eines der beiden Nürnberger Rassengesetze. Das Gesetz wurde in großer Hast formuliert und kam für die Öffentlichkeit überraschend. In antisemitischen Kreisen war der Grundgedanke aber nicht neu und lässt sich weit vor das Jahr 1933 zurück verfolgen. Nach der „Machtergreifung“ wurden „Rasseschänder“ öffentlich angeprangert; es kam in Einzelfällen zu Übergriffen der SA und zu Verschleppungen in „Schutzhaft“. Bereits Mitte 1935 waren die Standesämter angewiesen worden, Aufgebote für „Mischehen“ zurückzustellen.

Das Gesetz verbot Eheschließungen zwischen Juden und „Deutschblütigen“. Die „Erste Verordnung des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ vom 14. November 1935[7] präzisierte, dass auch die Eheschließung zwischen Juden und jüdischen „Mischlingen“ mit nur einem jüdischen Großelternteil untersagt sei, da diese den „Deutschblütigen“ zugerechnet werden sollten. „Halbjuden“, die von zwei jüdischen Großeltern abstammten, durften „Deutschblütige“ oder „Vierteljuden“ nur mit besonderer Genehmigung heiraten. Für die Entscheidung waren die „körperlichen, seelischen und charakterlichen Eigenschaften des Antragstellers, die Dauer der Ansässigkeit seiner Familie in Deutschland, seine oder seines Vaters Teilnahme am Weltkrieg und seine sonstige Familiengeschichte“ zu beurteilen. Eine Ehe zwischen zwei Vierteljuden „soll nicht geschlossen werden.“

Die im Rahmen des Gesetzes für illegal erklärte Eheschließungen zwischen Juden und „Deutschblütigen“, welche unter Umgehung des Verbots im Ausland geschlossen wurden, konnten für nichtig erklärt werden und waren für die Beteiligten mit Zuchthausstrafe bedroht. Für den außerehelichen Geschlechtsverkehr lautete die Strafbestimmung im § 5(2): „Der Mann […] wird mit Gefängnis oder Zuchthaus bestraft.“ Die Bestimmung, dass nur der Mann einer Bestrafung unterliegt, soll auf eine Anweisung Hitlers eingefügt worden sein. Im maßgeblichen Kommentar des Gesetzes wird als Begründung angeführt, dass zur Überführung die Zeugenaussage der Frau erforderlich sei und dieser bei Straffreistellung kein Zeugnisverweigerungsrecht mehr zustehe.

Die Strafrahmen des Gesetzes waren ungenau und weit gefasst. Die Formulierung eröffnete Richtern gewollt die Möglichkeit, Juden für das „Delikt“ strenger zu bestrafen als die „deutschblütigen“ Männer. Mildernde oder erschwerende Tatbestände waren in diesem „Gesetz“ nicht definiert und die Strafhöhe reichte von einem Tag Gefängnis bis zu Zuchthausstrafe von 15 Jahren. Trotz dieser harten Strafandrohungen wurde in der antisemitischen Zeitung Der Stürmer weiterhin sogar die Todesstrafe gefordert.

Strafurteile

Zwischen 1935 und 1943 wurden 2.211 Männer wegen „Rassenschande“ verurteilt.[8] Die Anzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren war erheblich höher;[9] meist löste eine Denunziation die Ermittlungen aus. Eine regionale Auswertung der Urteile erweist, dass jüdische Männer deutlich höhere Strafen erhielten als „Deutschblütige“. Bei einem Drittel der Urteile gegen Juden wurden Zuchthausstrafen zwischen zwei und vier Jahren verhängt; annähernd ein Viertel der Abgeurteilten wurde noch strenger bestraft. Eine Höchststrafe von 15 Jahren wurde nur selten ausgesprochen.

Eine bereits 1936 erfolgte ausufernde Interpretation des Reichsgerichts zum Begriff „außerehelicher Verkehr“ stellte auch „solche Betätigungen“ unter das Gesetz, „durch die der eine Teil seinen Geschlechtstrieb auf einem anderen Wege als durch Vollziehung des Beischlafs vollziehen will.“ Diese Auslegung machte es möglich, sogar Zärtlichkeiten und Küsse als Rassenschande zu bestrafen.[10] Im berüchtigten Todesurteil gegen Leo Katzenberger zogen die Richter dann noch die „Verordnung gegen Volksschädlinge“ heran, weil die angebliche Tat im Schutze der Verdunklung stattgefunden habe. Es sind fünf weitere Fälle aus den Jahren 1941 bis 1943 bekannt, in denen Richter die eigentlich im Blutschutzgesetz nicht vorgesehene Todesstrafe verhängten, indem sie verschärfende Bestimmungen gegen „Verdunklungsverbrecher“ oder „gefährliche Gewohnheitsverbrecher“ (wie im Fall Werner Holländer) heranzogen.

Obwohl dem Gesetz nach die Frau straflos gestellt war, konnte sie wegen Begünstigung oder Meineides bestraft werden, wenn sie ihren Partner zu schützen versuchte. Häufig wurde die Frau bis zum Abschluss der Verfahrens in „Schutzhaft“ genommen, teils unter dem Vorwand, damit eine „Wiederholungsgefahr“ ausschließen zu müssen. Dadurch wurde die Bestimmung des Gesetzes unterlaufen, bis Hitler selbst eingriff und am 16. Februar 1940 eine Ergänzungsverordnung erlassen wurde, nach der die Frauen wegen des Vorwurfs der „Begünstigung“ ausdrücklich straffrei bleiben sollten. Davon unberührt blieb die Strafdrohung bei Meineid und Beihilfe. Die Gestapo war ab Mitte 1937 dazu übergegangen, ihr zu milde erscheinende Gerichtsurteile zu „korrigieren“ und die „jüdischen Rasseschänder“ in Haft zu nehmen. Auch einige jüdische Frauen wurden ab 1937 nach Abschluss eines Verfahrens offenbar in ein Konzentrationslager eingewiesen,[11] wo es für diesen Personenkreis ein eigenes Kennzeichen gab.

Das sogenannte Blutschutzgesetz trug maßgeblich zur wachsenden sozialen Isolierung der jüdischen Deutschen bei. Es legte damit ein Fundament für die spätere Verfolgung und Massenvernichtung im Holocaust.

Siehe auch

Belegstellen

  1. Saul Friedländer: Das Dritte Reich und Die Juden. Die Jahre der Verfolgung 1933 - 1939. München 2000, ISBN 3-406-43506-8, S. 170.
  2. Walter Jung: Ideologische Voraussetzungen, Inhalte und Ziele außenpolitischer Programmatik und Propaganda in der deutschvölkischen Bewegung der Anfangsjahre der Weimarer Republik: das Beispiel Deutschvölkischer Schutz- und Trutzbund. Universität Göttingen 2001, S. 70f.
  3. Zitiert nach Jung 2001, S. S. 65.
  4. Zitiert nach Cornelia Essner: Die Alchemie des Rassenbegriffs und die ‚Nürnberger Gesetze’. S. 201 in: Jahrbuch für Antisemitismusforschung 4(1995), Frankfurt/M, ISBN 3-593-35282-6
  5. Iris Wigger: „Schwarze Schmach“, in: Historisches Lexikon Bayerns.
  6. Deutschvölkische Blätter Nummer 21 vom 26. Mai 1921, S. 82, zitiert nach Jung 2001, S. 141.
  7. RGBl. 1935 I, 1334f
  8. Alexandra Przyrembel: "Rassenschande". Reinheitsmythos und Vernichtungslegitimation im Nationalsozialismus. Göttingen 2003, ISBN 3-525-35188-7, S. 499.
  9. Nach A. Przyrembel: "Rassenschande"... ISBN 3-525-35188-7, S. 499, gab es in Berlin 5.152 Ermittlungsverfahren, die zu 694 Strafverfahren führten.
  10. hierzu Ingo Müller: Furchtbare Juristen... München 1987, S. 107f.
  11. A. Przyrembel: "Rassenschande"... ISBN 3-525-35188-7, S. 507 führt für Düsseldorf 7 Fälle Schutzhaft und 2 Fälle KZ an.

Literatur

  • Justizbehörde Hamburg (Hrsg.): „Von Gewohnheitsverbrechern, Volksschädlingen und Asozialen...“ Hamburger Strafurteile im Nationalsozialismus. Hamburg 1996, ISBN 3-87916-023-6 (Zahlenangaben, Daten, Zitat Reichsgericht – S.105 ff)
  • Cornelia Essner, Die "Nürnberger Gesetze" oder die Verwaltung des Rassenwahns 1933 - 1945. Paderborn - München 2002. ISBN 3-506-72260-3 (grundlegende wissenschaftliche Untersuchung)
  • Franco Ruault: "Neuschöpfer des deutschen Volkes". Julius Streicher im Kampf gegen "Rassenschande", Frankfurt (M.) u.a. 2006 ISBN 978-3-631-54499-0 (Dissertation, Innsbruck, 2006)
  • Lothar Gruchmann: „Blutschutzgesetz“ und Justiz. Zur Entstehung und Auswirkung des Nürnberger Gesetzes vom 15. September 1935. In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 31(1983) Seite 418-442
  • Hans Robinsohn: Justiz als politische Verfolgung: die Rechtsprechung in „Rasseschandefällen“ beim Landgericht Hamburg 1936-1943. Stuttgart 1977 ISBN 3-421-01817-0
  • Jörg Friedrich: Freispruch für die Nazi-Justiz. Die Urteile gegen NS-Richter seit 1948. Eine Dokumentation. Reinbek 1983 ISBN 3-499-15348-3 (Rassenschande-Justiz S. 261-321)
  • Ingo Müller: Furchtbare Juristen. Die unbewältigte Vergangenheit unserer Justiz. München 1987, ISBN 3-463-40038-3 (S.105-123)
  • Alexandra Przyrembel: "Rassenschande". Reinheitsmythos und Vernichtungslegitimation im Nationalsozialismus. Göttingen 2003, ISBN 3-525-35188-7
  • Irene Eckler: Die Vormundschaftsakte - Verfolgung einer Familie wegen "Rassenschande" Horneburg Verlag 1996, ISBN 3-9804993-0-8

Weblinks


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