- Giftinformationsverordnung
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Basisdaten Titel: Verordnung über die Mitteilungspflichten nach § 16e
des Chemikaliengesetzes
zur Vorbeugung und Information
bei VergiftungenKurztitel: Giftinformationsverordnung Abkürzung: ChemGiftInfoV Art: Bundesrechtsverordnung Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Umweltrecht, Arbeitsrecht Fundstellennachweis: 8053-6-10 Ursprüngliche Fassung vom: 17. Juli 1990 (BGBl. I S. 1424) Inkrafttreten am: 1. August 1990 Neubekanntmachung vom: 31. Juli 1996 (BGBl. I S. 1198) Letzte Änderung durch: Art. 4 VO vom 11. Juli 2006
(BGBl. I S. 1575, 1578)Inkrafttreten der
letzten Änderung:20. Juli 2006
(Art. 7 VO vom 11. Juli 2006)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Die Giftinformationsverordnung (ChemGiftInfoV), Langtitel: Verordnung über die Mitteilungspflichten nach § 16e des Chemikaliengesetzes zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen regelt die Art und Weise der Meldung von Daten an das Bundesinstitut für Risikobewertung entsprechend dem § 16e des Chemikaliengesetzes.
Dort ist vorgeschrieben, dass bestimmte Stoffe mit bestimmten Gefahrenmerkmalen beim obigen Bundesinstitut gemeldet werden müssen.
Unter anderem sind diese Meldungen vorzunehmen, wenn Giftstoffe unter eigenem Handelsnamen an die Endverbraucher abgegeben werden oder wenn Biozid-Produkte betroffen sind.
Gemeldet werden müssen folgende Daten:
- der Handelsname,
- Angaben über die Zusammensetzung,
- die Kennzeichnung,
- Hinweise zur Verwendung,
- Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden und Sofortmaßnahmen bei Unfällen.
Ärzte müssen unter bestimmten Voraussetzungen bei Vergiftungen ebenfalls eine Meldung machen:
- bei akuten Erkrankungen nach Abschluss der Behandlung,
- bei chronischen Erkrankungen nach Stellung der Diagnose,
- bei der Beratung im Zusammenhang mit einer Erkrankung nach Abschluss der Beratung,
- sofern im Falle einer Erkrankung mit Todesfolge eine Obduktion durchgeführt wird.
Weblinks
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