- Heergewäte
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Als Heergewäte, auch Hergewäte, Heergewette oder Heergeräte versteht man im mittelalterlichen deutschen Recht die Ausrüstung eines Kriegers, die in einer Sondererbfolge an den nächsten männlichen Verwandten vererbt wird.
Inhaltsverzeichnis
Definition
Der Ausdruck ist seit dem 12. Jahrhundert vor allem in Norddeutschland nachweisbar, doch kennt schon das karolingische Volksrecht eine Sonderbehandlung der betreffenden Gegenstände beim Erbfall.[1] In den Städten schwindet die Heergewäte früh, auf dem Lande seit dem 17. Jahrhundert.
Dieses aus dem Mittelalter stammende Recht sicherte ursprünglich die Wehrhaftigkeit des Grundbesitzes, wenn zu den Waffen gerufen wurde. In der Regel stand dem ältesten Sohn das Schwert und weitere Ausrüstung wie der beste Hengst (oder Wallach), Rüstzeug und männliche Kleidung von vornherein zu. Geistliche waren von diesem Erbe ausgeschlossen, ihnen stand das Recht auf den als Gerade bezeichneten weiblichen Familienerbteil zu. Gleichfalls war es untersagt, dieses Erbteil außer Landes zu verbringen.
Einzelnachweise
- ↑ Wilfried Bungenstock, Diss. jur. Heergewäte und Gerade. Zur Geschichte des bäuerlichen Erbrechts in Nordwestdeutschland.Göttingen, Jur. Fakultät., Rigorosum 25. Februar 1966.
Literatur
- Wilfried Bungenstock, Gerade, HRG Band I, 1971, 1527 ff.
- Wilfried Bungenstock, Diss. jur. Heergewäte und Gerade. Zur Geschichte des bäuerlichen Erbrechts in Nordwestdeutschland., Göttingen, Jur. Fakultät., Rigorosum 25. Februar 1966.
Siehe auch
Weblinks
- Jacob Grimm, Deutsche b Rechtsalterthümer , 4. Ausg. Band 2 , Leipzig 1899 . Seite: 101: heergewäte
- Herrgewäte oder Heergeräte
- Stadtrecht Lüneburg 1401
- Gerade und Heergewäte - Vom Erbrecht unserer Ahnen (PDF-Datei; 65 kB)
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