Integrationshelfer

Integrationshelfer
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Ein Integrationshelfer ist eine langfristig eingesetzte Eingliederungshilfe. Er unterstützt Kinder mit geistiger Behinderung oder psychischer Störung, die an einer allgemeinen Schule unterrichtet werden. Möglich ist auch, dass Kinder, die eine Förderschule besuchen, einen Integrationshelfer zugewiesen bekommen, weil sich die Schule (meist aufgrund eines medizinisch festgestellten Förderbedarfs) nicht in der Lage sieht, den Schüler ohne individuelle Betreuung zu unterrichten. Voraussetzung hierzu ist, dass der Schüler überwiegend in der Klassengemeinschaft unterrichtet wird und dabei schulische Fortschritte erzielen kann.

Zudem ist das allgemein gültige Ziel des Einsatzes einer Integrationshilfe, die Selbstständigkeit des Kindes, ohne Assistenz, zu erreichen. Denkbar für beide Fälle sind unter Anderem folgende Behinderungen:

Der Integrationshelfer übernimmt sowohl Pflegehilfe als auch Hilfestellung im Unterricht. Dabei ist der Integrationshelfer kein Zweitlehrer, sondern unterstützt den Schüler z. B. durch strukturelle Hilfen bei der Umsetzung von Übungen (z. B. Handführung und Wahrnehmungsübungen). Er bietet auch Unterstützung im sozialen und emotionalen Bereich (z. B. Beruhigung des Schülers) und hilft bei der Kommunikation.

Der Beschluss, einen Integrationshelfer für einen Schüler zu beantragen, erfolgt meist auf Antrag des zuständigen Lehrpersonals, in Rücksprache mit Pädagogen oder Schulpsychologen.

Integrationshelfer waren früher oft Zivildienstleistende oder Studenten in einer einschlägigen Fachrichtung, jedoch auch Honorarkräfte oder Mitarbeiter im freiwilligen sozialen Jahr. Mittlerweile bildet sich eine eigene Berufsgruppe heraus, in die Akademiker quereinsteigen. In einigen Bundesländern (z. B. in Thüringen) formieren sich Leuchtturmprojekte, die eine Zusatzausbildung zum so genannten Schulbegleiter ermöglichen.

Organisiert und verwaltet werden Tätigkeiten der Integrationshilfe unter anderem von Vereinen für Menschen mit Behinderungen und Sozialverbänden wie der Diakonie oder dem Caritasverband.

Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 1995 muss der Sozialhilfeträger die Kosten für die Integrationshilfe übernehmen, soweit die zuständige Schulbehörde der Meinung ist, dass ein Schüler eine normale Schule besuchen kann und keinen Unterricht in einer Förderschule benötigt. Im Rahmen der angestrebten Inklusion wird verstärkt darauf Wert gelegt, dass Schüler mit Behinderungen Regelschulen besuchen können.

Literatur


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