- Irreführende Werbung
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Irreführende Werbung ist laut § 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine geschäftliche Handlung, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Vergleichende Werbung ist nur insofern erlaubt, so lange keine Verwechslungsgefahr besteht. Eine Werbung mit Preisherabsetzungen ist ebenfalls irreführend, wenn er zuvor nur für kurze Zeit erhöht war.
Im deutschen Lebensmittelrecht gilt laut § 11 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz zusätzlich zum Verbot irreführender Werbung ein Verbot für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung.
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