Kaiserlicher Rat im Reichsland Elsaß-Lothringen

Kaiserlicher Rat im Reichsland Elsaß-Lothringen

Der Kaiserliche Rat war eine Behörde im Reichsland Elsaß-Lothringen. Er bestand aus zehn durch kaiserliche Verordnung ernannten Mitgliedern des Ministeriums unter Vorsitz eines besondern Präsidenten. Er entschied über Beschwerden gegen Entscheidungen der Bezirksräte in streitigen Sachen und in einer Anzahl andrer einzelner Fälle. Eine Erweiterung seiner Zuständigkeit konnte durch den Kaiser erfolgen [1]. An der Entscheidung mussten mindestens fünf Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, Anteil nehmen.

Einzelnachweise

  1. Elsaß-Lothringisches Landesgesetz vom 13. Juni 1898
Meyers Konversationslexikons logo.svg Dieser Artikel basiert auf einem gemeinfreien Text aus Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage von 1888–1890. Bitte entferne diesen Hinweis nur, wenn du den Artikel so weit überarbeitet oder neu geschrieben hast, dass der Text den aktuellen Wissensstand zu diesem Thema widerspiegelt und dies mit Quellen belegt ist, wenn der Artikel heutigen sprachlichen Anforderungen genügt und wenn er keine Wertungen enthält, die den Wikipedia-Grundsatz des neutralen Standpunkts verletzen.

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