- Küstenpatent (Kroatien)
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Als Küstenpatent werden Bootsführerscheine in Kroatien bezeichnet. Dort gibt es die Patente Boat Skipper A, B und C sowie den Yachtmaster A. Die Bezeichnung ist insoweit irreführend, als in Deutschland die Bezeichnung „Patent“ fast nur für Befähigungsnachweise der Berufsschifffahrt verwendet wird.
In Kroatien gilt für alle Boote und Schiffe mit Motor Führerscheinpflicht;
- Der Boat Skipper A berechtigt zum Führen von Booten bis zu einer Länge von sieben Metern und einer Motorleistung von 8 kW in einem küstennahen Streifen, der bis zu sechs nautischen Meilen von der Küste entfernt ist (Fahrtenbereich III). Das Mindestalter für die Erlaubnis ist 16 Jahre.
- Der Boat Skipper B berechtigt dazu, Segelboote und Motorboote bis 30 BRZ zu führen. Die Erlaubnis gilt für Segelyachten, Motoryachten und Jetfahrzeuge; die Motorleistung ist nicht begrenzt. Erteilt wird die Erlaubnis ab 18 Jahren, bei kommerzieller Nutzung ab 18 Jahren, kommerziell nur für den Fahrtenbereich III).
- Der Boat Skipper C beinhaltet kommerzielle Nutzung für Boote bis 30 BRZ ohne Begrenzung der Motorleistung. Die Erlaubnis wird für eine Dauer von fünf Jahren erteilt; anschließend wird eine neue ärztliche Untersuchung verlangt.
- Der Yachtmaster A erlaubt privates und kommerzielles Führen von Segel- und Motorschiffen bis 100 bzw. 200 BRZ. Die Erlaubnis gilt fünf Jahre (nur für kommerzielle Tätigkeit), eine neue amtsärztliche Untersuchung ist nach Ablauf erforderlich.
Grundsätzlich gibt es kein internationales Abkommen über die Küstenpatente. Kroatien ist Mitglied der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organization). Abkommen gibt es zwischen allen Mittelmeeranrainerstaaten über die Anerkennung von Bootsführerscheinen. Ausbildung und Prüfungen sind bei den Mitgliedern der Organisation abgestimmt.
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