Landesrat (Deutsch-Südwestafrika)

Landesrat (Deutsch-Südwestafrika)

Der Landesrat war ein beratendes Gremium in Deutsch-Südwestafrika und Teil der dortigen Selbstverwaltung.

Die Kolonie Deutsch-Südwestafrika wurde von einem Gouverneur regiert, der vom Reich entsandt wurde. Um den deutschen Siedlern Mitsprachemöglichkeiten zu eröffnen, wurden mit Gouvernementsverfügung vom 18. Dezember 1899 die „Bezirksbeiräte“ geschaffen. Es handelte sich um berufsständische Vertretungen auf Bezirksebene. Je Bezirk wurde vom Bezirksamtmann ein „Beirat zur gutachtlichen Anhörung bei legislatorischen Maßnahmen“ benannt. Dieser bestand aus drei Personen: Je einem Vertreter der Farmer, der Handwerker und der Kaufleute.

Mit einer Verfügung des Reichskanzlers vom 24. Dezember 1903 wurde ein Gouvernementsrat geschaffen. Dieser bestand aus elf Farmern und Kaufleuten und höchstens ebenso vielen amtlichen, vom Gouverneur ernannten, Mitgliedern. Der Rat hatte ein Vorschlagsrecht bezüglich des Kolonialetats und wirkte beratend bezüglich der Politik des Gouverneurs mit. Aufgrund des Aufstandes der Herero und Nama trat der Rat vom 9. bis zum 17. November 1906 erstmalig zusammen. Nach einer zweiten Sitzungsperiode vom 28. März bis zum 6. April 1908 wurde er 1910 durch den neuen Landesrat ersetzt.

Der Landesrat wurde am 28. Januar 1909 mit der „Verordnung des Reichskanzlers betr. die Selbstverwaltung von Deutsch-Südwestafrika“ geschaffen. Er bestand aus 15 Mitgliedern, die von den 15 Bezirksräten gewählt wurden sowie aus 15 Mitgliedern, die vom Gouverneur ernannt wurden. Von diesen waren der Erste Referent des Gouvernements, der Oberrichter des Schutzgebietes sowie der Kommandeur der Schutztruppe qua Amt Mitglied des Landesrates. Mit der Verordnung des Reichskanzlers vom 11. März 1914 waren auch die Bürgermeister von Windhoek, Swakopmund, Lüderitzbucht und Keetmanshoop Mitglied des Rates, der damit 34 Mitglieder hatte.

Wählbar waren deutsche Staatsangehörige, die mindestens 30 Jahre alt waren und sich mindestens seit zwei Jahren in Südwestafrika aufhielten und dort Grundeigentum besitzen oder einen selbständigen Beruf ausüben.

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