- Maß- und Eichgesetz
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Basisdaten Titel: Maß- und Eichgesetz Langtitel: Bundesgesetz vom 5. Juli 1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz - MEG) Abkürzung: MEG Typ: Bundesgesetz Geltungsbereich: Republik Österreich Fundstelle: BGBl. Nr. 152/1950 (NR: GP VI RV 159 AB 172 S. 28. BR: S. 55.) Datum des Gesetzes: 5. Juni 1950 Inkrafttretensdatum: 18. November 1950 Letzte Änderung: 30. Dezember 2010 (BGBl. I Nr. 115/2010 (NR: GP XXIV RV 993 AB 999 S. 86. BR: AB 8423 S. 791.) [ CELEX-Nr.: 32009L0003, 32009L0137]) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! Das Bundesgesetz vom 5. Juli 1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz - MEG) ist ein Bundesgesetz bestehend fünf Teilen. Es setzt die Richtlinie 80/181/EWG und die Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte in österreichisches Recht um.
Inhaltsverzeichnis
Gliederung
Erster Teil
Der erste Teil regelt in den § 1 bis § 5 die Gesetzlichen Maßeinheiten. § 3 regelt dabei unter anderem die Vorsätze für Maßeinheiten. Dabei weicht das Gesetz in Absatz 4 bei der Abkürzung für „Mikro“ von der international seit langem üblichen[1] Festlegung ab, indem es dort „my“ vorschreibt, wo die Richtlinie 80/181/EWG „µ“ vorsieht.
Zweiter Teil
Der zweite Teil ist in die Abschnitte A bis F eingeteilt und regelt in den § 7 bis § 57 das Eichwesen. Dabei werden unter anderem die Eichpflicht von Meßgeräten im amtlichen und rechtsgeschäftlichen Verkehr, im Gesundheits-, Sicherheits- und Verkehrswesen und für den Umweltschutz näher bestimmt. Außerdem wird die Überwachungszuständigkeit von Schankgefäßen und Fertigpackungen geregelt sowie die behördliche Gliederung und die amtlichen Verfahrensweisen des Eichwesens definiert. Der zweite Teil schließt mit der Regelung von Kosten und Gebühren.
Dritter Teil
Der dritte Teil umfasst die § 58 bis § 62a und regelt das Prüfwesen. Dieses besteht aus Kalibrier- und Prüfdienst sowie öffentlichen Wägeanstalten. Bemerkenswert an diesem dritten Teil ist, dass er in die Abschnitte A, B und 6 (statt C) unterteilt wird, und insofern die Nummerierung inkonsistent geworden ist.
Vierter Teil
Der vierte Teil besteht lediglich aus dem § 63 und enthält Strafvorschriften. Angedroht werden Geldstrafen bis 10.900 €.
Fünfter Teil
Im fünften Teil werden in den § 64 bis § 72 Übergangs- und Schlussbestimmungen behandelt.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. dazu z.B. die Resolution 12 of the 11th meeting of the CGPM von 1960
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