- Dardanariat
-
Dardanariat ist eine Bezeichnung für den Kornwucher durch falsche Maße oder durch Spekulation, allgemein auch für das Aufkaufen frisch entstandener Werte, um diese zunächst zurückzuhalten und später bei allgemeinem Mangel zu Höchstpreisen zu verkaufen.
Inhaltsverzeichnis
Namensherkunft
Der Namen dürfte auf einen phönizischen, bzw. karthagischen Zauberer namens Dardanos zurückgehen, der mit Zauberkräften Kornähren in seinen Speicher beförderte und später bei Getreideknappheit das Korn teuer verkaufte. Nach Meyers Großem Konversations-Lexikon von 1905 stammt der Name von Dardanarius, einem römischen Wucherer. [1] Bereits das Ausführliche Handwörterbuch von Karl Ernst Georges verweist bei dardanarius auf griechisch δάνος Zins, Wucher.
Dardanarius im CIC
Der Begriff dardanarius findet sich jedenfalls schon zu Beginn des 3. Jh. n. Chr. bei den römischen Juristen Ulpian und Julius Paulus und ist uns durch das Corpus Iuris Civilis in den Digesten überliefert (dig. 48.19.37). Die Stelle betrifft die Verwendung falscher Maße:
-
- Paulus libro primo sententiarum: in dardanarios propter falsum mensurarum modum ob utilitatem popularis annonae pro modo admissi extra ordinem vindicari placuit. [2] (übersetzt: It has been held that dardanarii who make use of false measures shall, for the purpose of protecting the welfare of the people with reference to food, be punished arbitrarily, according to the nature of the crime.)[3]
Neuzeitliche Quellen
- „noethig, dergleichen schaedlichen kornwucher hiemit nochmals zu verbieten dergestalt ..., daß derjenige, welcher einer solchen auf- und vorkaeuferey wird ueberwiesen werden, ... mit confiscation des getreides und noch ... mit einer ... strafe soll angeseh“n werden. Datierung: 1790 Fundstelle: Spangenb.,Hann. III 556 [4]
- Dardanaire (fr.) – schädlicher Aufkäufer, Kornwucherer, Monopolist.
- „Crimen dardanariatus, ist ein Verbrechen der Handwerksleute und Anderer, welche im Kaufen und Verkaufen falsch Maß, Ellen, Gewicht und Scheffel, brauchen, oder doch den Käufern das Maß nicht voll geben“ [ Ökonomische Encyclopaedie von „Johann Georg Krünitz“].
- Vortrag von Karl Mocnik, Ergokratie 2004[5]
Rechtslage (Österreich)
Das Verwenden falscher, bzw. nicht mehr korrekt geeichter Maße und Gewichte stellt einen Verstoß gegen das Maß- und Eichgesetz dar und erfüllt bei Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz mit Vermögensschädigung den Tatbestand des Betruges (§§ 146 ff StGB). Der günstige Ankauf und teure Weiterverkauf von Agrarprodukten wird allerdings in unserem heutigen Wirtschaftsleben als Warentermingeschäft bezeichnet und ist straflos. [6]
Einzelnachweise
- ↑ Meyers 1905
- ↑ Onlineausgabe nach Mommsen
- ↑ Übersetzung von S.P. Scott 1932
- ↑ Deutsches Rechtswörterbuch (DRW)
- ↑ Club of Vienna PDF, 2,1 MB
- ↑ Bundeskanzleramt/Rechtsinformationssystem
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! -
Wikimedia Foundation.