Unmittelbare Verwaltung

Unmittelbare Verwaltung

Unter einer unmittelbaren Verwaltung versteht man die Behörden, Einrichtungen und Betriebe eines Verwaltungsträgers (z. B. Bund, Länder, Kreise, Gemeinden), die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.

Der Verwaltungsträger ist selbst unmittelbarer Dienstherr der Beamten und Arbeitgeber der Angestellten. Ist der Verwaltungsträger der Bund oder die Länder, spricht man von unmittelbarer Staatsverwaltung.

Von der unmittelbaren Verwaltung ist die mittelbare Verwaltung abzugrenzen. In diesem Fall bedient sich der Verwaltungsträger einer juristischen Person

um Verwaltungsaufgaben zu erledigen. Die Mitarbeiter dieser juristischen Personen sind nicht unmittelbar beim Verwaltungsträger beschäftigt.

Eine mittelbare Verwaltung ist auch gegeben, wenn der Verwaltungsträger öffentliche Leistungen durch Beliehene erledigen lässt.

Die Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Verwaltung ist insbesondere bezüglich der Steuerungsmöglichkeiten relevant. Werden öffentliche Aufgaben im Wege der mittelbaren Verwaltung erledigt, ist der Steuerungsaufwand durch die vorhandenen Gremien der verselbständigten Rechtsträger (z. B. Aufsichtsräte, Verwaltungsräte) höher.

Vorteile einer Aufgabenerledigung im Wege der mittelbaren Verwaltung können darin liegen, dass Reglemtierungen des Wettbewerbsrechts nicht unmittelbar greifen, die Zusammenarbeit mit Privaten erleichtert wird und – was umstritten ist – die Tarifbindung der öffentlichen Arbeitgeber anders ausgestaltet werden kann.

Die Gründung mittelbarer Verwaltungsträger ist auch dann zweckmäßig, wenn zwei Verwaltungsträger (etwa die Länder Berlin und Brandenburg) eine gemeinsame Einrichtung betreiben wollen (z. B. das Gemeinsame Landeslabor Berlin-Brandenburg).

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