- Orderklausel
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Eine Orderklausel ist ein Vermerk auf einem Orderpapier, der die Übertragung des Papiers auf einen anderen als den im Papier genannten Berechtigten ermöglicht oder ausschließt.
Arten
Wertpapierrechtlich wird zwischen positiver und negativer Orderklausel unterschieden. Durch die positive Orderklausel („für mich an die Order von...“) wird eine weitere Übertragung des Wertpapiers an Dritte erlaubt, während die negative Orderklausel („nicht an Order“) eine Weitergabe erschwert. Die positive Orderklausel gestattet eine Übertragung der Urkunde mittels Indossament, eine negative Orderklausel ermöglicht eine Übertragung des Wertpapiers lediglich durch Zession.
Geborene und gekorene Orderpapiere
Geborene Orderpapiere sind kraft Gesetzes als Orderpapiere vorgesehen und besitzen automatisch eine positive Orderklausel. Bei ihnen muss die Orderklausel mithin nicht erst durch den Aussteller der Urkunde angebracht werden. Die weitere Übertragung des Wertpapiers kann deshalb nicht mehr durch eine negative Orderklausel erschwert werden; vielmehr wird dies durch ein Rektaindossament erreicht. Bei gekorenen Orderpapieren wird die Eigenschaft des Wertpapiers als Orderpapier erst durch die positive Orderklausel („oder an Order“) begründet. Fehlt es an dieser, gehört das gekorene Orderpapier zu den Namenspapieren und kann nur durch Zession übertragen werden.
Scheck oder Wechsel gehören wertpapierrechtlich zu den geborenen Orderpapieren, die von vorneherein eine positive Orderklausel enthalten. Die Eigenschaft als Orderpapier kann bei ihnen durch Anbringung der sogenannten negativen Orderklausel ausgeschlossen werden. In diesem Falle spricht man vom Rektascheck bzw. vom Rektawechsel.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorie:- Wertpapierrecht (Deutschland)
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