- Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
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Vertrag über die Internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des PatentwesensKurztitel: Zusammenarbeitsvertrag Titel (engl.): Patent Cooperation Treaty Abkürzung: PCT Datum: 19. Juni 1970 Fundstelle: Vertragstyp: Multinational Rechtsmaterie: Gewerblicher Rechtsschutz Unterzeichnung: Ratifikation: 143 Verbandsländer (Stand: 3. Mai 2011)[1] Deutschland: 24. Januar 1978 Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung. Der Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, kurz Zusammenarbeitsvertrag oder PCT (nach dem engl. Patent Cooperation Treaty), ist ein internationaler Vertrag. Durch diesen Vertrag bilden seine Vertragsstaaten einen Sonderverband gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ).
Der PCT ermöglicht es Verbandsangehörigen, d. h. natürlichen oder juristischen Personen, die entweder Angehörige eines Vertragsstaat sind oder ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, durch Einreichen einer einzigen Patentanmeldung bei dem Internationalen Büro der WIPO oder einem anderen zugelassenen Amt (z. B. Deutsches Patentamt oder Europäisches Patentamt) für alle Vertragsstaaten des PCT ein Patent zu beantragen.
Inhaltsverzeichnis
Vertragsstaaten und Nicht-Vertragsstaaten
Mit Stand 15. Juli 2011 sind 145 Staaten PCT-Vertragsstaaten (inklusive des am 9. Juli 2011 unabhängig gewordenen und am 14. Juli 2011 als 193. Mitglied in die UN aufgenommenen Staats Süd-Sudan), d.h. bezogen auf die zum selben Zeitpunkt 193 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen sind dies ungefähr drei Viertel aller Staaten der Erde. Die zuletzt dem PCT beigetretenen Staaten sind Thailand (TH; Hinterlegung der Beitrittsurkunde 24. September 2009, Inkrafttreten 24. Dezember 2009), Katar (QA; Ratifikation 3. Mai 2011, Inkrafttreten 3. August 2011) und Ruanda (RW; Hinterlegung der Beitrittsurkunde 31. Mai 2011, Inkrafttreten 31. August 2011).
Trotzdem sind einige wirtschaftlich durchaus bedeutende Länder wie Argentinien, Iran, Saudi-Arabien, Taiwan oder Venezuela noch keine PCT-Vertragsstaaten. In der folgenden Liste sind 51 Staaten aufgeführt, die dem PCT nicht beigetreten sind (Stand: 15. Juli 2011; jeder der angeführten Staaten, falls nicht explizit ausgeschlossen, ist UN-Mitglied):
- Afghanistan
- Andorra
- Argentinien
- Äthiopien
- Bahamas
- Bangladesch
- Bhutan
- Bolivien
- Brunei
- Burundi
- Cook-Inseln (kein UN-Mitglied, wird von Neuseeland verwaltet)
- Dschibuti
- Eritrea
- Fidschi
- Guyana
- Haiti
- Irak
- Iran
- Jamaika
- Jemen
- Jordanien
- Kambodscha
- Kap Verde
- Kiribati
- Kongo, Demokratische Republik (CD) (nicht zu verwechseln mit der Republik Kongo (CG), die PCT-Mitglied ist)
- Kuwait
- Libanon
- Malediven
- Marschallinseln
- Mauritius
- Mikronesien
- Myanmar (auch genannt: Birma oder Burma)
- Nauru
- Nepal
- Osttimor
- Pakistan
- Palau
- Panama
- Paraguay
- Salomonen
- Samoa
- Saudi-Arabien
- Somalia
- Surinam
- Taiwan (auch genannt: Republik China; kein UN-Mitglied)
- Tonga
- Tuvalu
- Uruguay
- Vanuatu
- Vatikanstadt (kein UN-Mitglied)
- Venezuela
Verfahren
Das Verfahren gemäß dem PCT umfasst eine internationale Phase und eine nationale (bzw. regionale) Phase.
In der internationalen Phase wird eine internationale Recherche (Art. 12 ff. PCT) nach dem einschlägigen Stand der Technik durchgeführt und die Patentanmeldung mit dem Recherchenbericht veröffentlicht. Anschließend kann ein Antrag auf eine vorläufige Prüfung gestellt werden, die ebenfalls noch in der internationalen Phase und nach den Bestimmungen des PCT durchgeführt wird.
Innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel 30 Monate nach Einreichen der Internationalen Anmeldung bzw. nach dem Datum einer eventuell in Anspruch genommenen Prioritätsanmeldung) muss dann der Übergang in die nationale (bzw. regionale) Phase erfolgen, d. h. der Anmelder muss in den Staaten, für die er das Patent national weiterverfolgen will, oder bei einem regionalen Amt wie z. B. dem Europäischen Patentamt oder den afrikanischen Ämtern ARIPO und OAPI, einen Prüfungsantrag stellen, die erforderlichen Gebühren bezahlen und evtl. eine Übersetzung der Patentanmeldung in die Amtssprache einreichen. Das weitere Verfahren zur Patenterteilung, d. h. insbesondere die endgültige Prüfung auf Patentierbarkeit, verläuft dann parallel vor den nationalen und regionalen Ämtern.
Nutzen
Für den Anmelder hat dieses Vorgehen den Vorteil, dass er am Anmeldetag nur einen Antrag auf Patenterteilung stellen muss, die Anmeldeunterlagen (Beschreibung, Ansprüche, Zeichnungen, Zusammenfassung) nur in einer Sprache einreichen muss und nur die Gebühren für die Internationale Patentanmeldung zahlen muss. Er kann dann die Recherche und evtl. die vorläufige Prüfung abwarten, um die Aussicht der Patentanmeldung auf Erfolg abschätzen zu können. Dadurch gewinnt er Zeit, um zu entscheiden, in welchen Ländern er die Anmeldung weiterverfolgen will. Erst nach 30 Monaten (bzw. 31 bei einzelnen Patentämtern, beispielsweise dem Europäischen Patentamt) sind dann die Gebühren für alle diese Länder und die evtl. einzureichenden Übersetzungen fällig.
Beim PCT-Verfahren ist aber zu bedenken, dass weder die internationale Recherche noch die internationale vorläufige Prüfung bindend für die nachfolgende nationale (bzw. regionale) Phase ist. Konkret bedeutet dies, dass z.B. das US Patent and Trademark Office einer Patentanmeldung trotz positivem internationalem Prüfbericht die Patentfähigkeit häufig abspricht. Im PCT-Verfahren werden also keine Patente erteilt, es handelt sich lediglich um ein zentrales Anmeldeverfahren.
Siehe auch
Literatur
- Dr. Matthias Brandi-Dorn, Dr. Stephan Gruber, Ian Muir: Europäisches und Internationales Patentrecht. 5. Auflage, C. H. Beck, 2002, ISBN 3-406-49180-4
- Lise Dybdahl: Europäisches Patentrecht. 2. Auflage, Carl Heymanns Verlag, 2004, ISBN 3-452-25682-0
- Dr. Ole Trinks: PCT in der Praxis. 2. Auflage, Heymann, 2009, ISBN 978-3-452-27211-9
Weblinks
Einzelnachweise
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