Pflegewohngeld

Pflegewohngeld

Pflegewohngeld ist ein bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss verschiedener deutscher Länder zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen (Investitionskosten) vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen[1]. Pflegewohngeld gibt es in

  • Mecklenburg-Vorpommern[2]
  • Nordrhein-Westfalen[3]
  • Schleswig-Holstein[4]

In Hamburg[5], Niedersachen[6] und Saarland[7] wurde das Pflegewohngeld wieder abgeschafft.

Das Pflegewohngeld hat einen Doppelcharakter. Es dient einerseits dem Ziel, eine leistungsfähige, zahlenmäßig ausreichende und wirtschaftliche pflegerischen Versorgungsstruktur zu verwirklichen, andererseits soll es Heimbewohner ganz oder teilweise davon entlasten, den Investionskostenanteil am Heimentgelt selbst tragen zu müssen.

Entsprechend hat das Pflegeheim (außer in Mecklenburg-Vorpommern) einen Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld an sich für Heimplätze derjenigen Heimbewohner, welche die Voraussetzungen erfüllen, gleichzeitig kann aber auch der Heimbewohner die Zahlung des Pflegewohngeldes an das Pflegeheim verlangen und einklagen (so genantes subjektiv-öffentliches Recht)[8]

Pflegewohngeld wird nur gewährt, wenn der Bewohner mindestens erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe I) ist und Leistungen der Pflegeversicherung erhält. Er muss ferner in einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung gepflegt werden, die von der Pflegeversicherung zugelassen ist und eine Pflegesatzvereinbarungen mit den Kostenträgern hat.

Pflegewohngeld wird nicht gewährt, soweit das Einkommen des Bewohners und - außer in Mecklenburg-Vorpommern - sein Vermögen bestimmte Grenzen übersteigen. Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehepartner oder den Kindern stehen dem Pflegewohngeld nicht entgegen.

Einzelnachweise

  1. siehe etwa § 12 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen
  2. § 9 Landespflegegesetz (LPflegeG M-V) vom 16. Dezember 2003, GVOBl. M-V 2003, S. 675
  3. § 12 Gesetz zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NW)
  4. jlr-PflegeGAGSHV1P7 jlr-PflegeGAGSHV2P7 § 6 Abs. 4 Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG) vom 10 Februar 1996
  5. Änderung des Hamburgischen Landespflegegesetzes (HmbLPG) vom 18. September 2007 durch Gesetz vom 22. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 440)
  6. Änderung des Niedersächsischen Pflegegesetzes - NPflegeG durch Gesetz vom 11. Dezember 2003
  7. Aufhebung der §§ 6 bis 8 sowie 13 Absatz 1 der Rechtsverordnung über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen vom 16. Januar 1997 (Amtsbl. S. 122) durch § 12 Abs. 2 Gesetz Nr. 1694 zur Planung und Förderung von Angeboten für hilfe-, betreuungs- oder pflegebedürftige Menschen im Saarland (Saarländisches Pflegegesetz) vom 1. Juli 2009, Amtsblatt 2009, S. 1217
  8. Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 1. Mäz 2004, Az.: 7 L 166/04

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