- Heimentgelt
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Heimentgelt ist ein Begriff aus dem Recht der Pflegeversicherung. Es umfasst die Gesamtheit der Entgelte, die der Bewohner einer voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtung oder der Kostenträger des Bewohners für die Überlassung des Wohnraums, für die Verpflegung, für die Pflege- und Betreuungsleistungen, für die Investitionskosten sowie für eventuelle Zusatzleistungen an das Pflegeheim zu zahlen hat.
Die Höhe der Heimentgelte werden – außer den Entgelten für Zusatzleistungen – von den betroffenen Leistungsträgern mit dem Träger des Pflegeheimes vereinbart.
Der Begriff ist nicht üblich bei Entgelten für Wohnheime und andere vollstationäre Einrichtungen für behinderte Menschen, Einrichtungen der stationären Heimerziehung und Heime für alte, aber nicht pflegebedürftige Personen.
Inhaltsverzeichnis
Pflegevergütung
Die Pflegevergütung nach § 82 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI ist für die Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung zu zahlen, die zur Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlich sind (allgemeine Pflegeleistungen), ferner für die soziale Betreuung und für eine nötige medizinische Behandlungspflege, soweit diese nicht von der Krankenversicherung zu leisten ist. Die Pflegevergütung für Pflegeheime wird Pflegesatz genannt. Sie ist von den Pflegebedürftigen zu tragen und wird von deren Kostenträgern (i. d. R. den Pflegekassen) bezuschusst; die Pflegekassen übernehmen die monatlichen Pflegekosten nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen, die nach dem Maß der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe) gestaffelt sind.
Die durchschnittlichen monatlichen Pflegesätze betrugen in Deutschland Ende 2009 bei Pflegestufe I 1.361,62 EUR, bei Pflegestufe II 1.792,38 EUR und bei Pflegestufe III 2.248,69 EUR[1]. Durchschnittlich sind nur ca. zwei Drittel dieser Kosten durch die Leistungen der Pflegekassen gedeckt. Es kann ergänzend ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen bestehen.
Entgelt für Unterkunft und Verpflegung
Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung (so sogenannte „Hotelkosten“) umfassen nach § 82 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI insbesondere die Zubereitung und Bereitstellen von Speisen und Getränken;[2], die Ver- und Entsorgung (Energie, Wasser, Abfall), die Reinigung aller Räumlichkeiten der Einrichtung, die Wartung und Unterhaltung der Gebäude, Einrichtung und Ausstattung, technischen Anlagen und Außenanlagen und die Bereitstellung, Instandhaltung und Reinigung der von der Einrichtung zur Verfügung gestellten Wäsche sowie die Reinigung der persönlichen Wäsche und Kleidung des Pflegebedürftigen.
Diese Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen vom Heim getrennt ausgewiesen werden. Sie werden nicht von den Pflegekassen übernommen und sind von dem Heimbewohner selbst zu tragen. Soweit dieser dazu nicht in der Lage ist, kommen Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege in Betracht.
Im Jahre 2001 lagen gemäß Statistischem Bundesamt die HK bei durchschnittlich 19 € pro Bewohner und Tag, wobei die Spanne von 14 € bis 21 € reichte.
Entgelt für Investitionskosten
Die Investitionskosten sind die Kosten, die dem Träger von Pflegeeinrichtungen im Zusammenhang mit Herstellung, Anschaffung und Instandsetzung von Gebäuden und der damit verbundenen technischen Anlagen entstehen. Dazu gehören Nutzungsentgelte für abschreibungsfähige Anlagegüter, Zinsen auf Eigen- und Fremdkapital, Bürgschaftsprovisionen sowie Aufwendungen für Abnutzung auf Anlagegüter nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen einschließlich der Instandhaltung und Wiederbeschaffung.[3]. In § 82 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3-4 SGB XI ist geregelt, inwieweit Investitionskosten bei den Heimentgelten berücksichtigt werden dürfen.
Die Investitionskosten sind vom Alter und Zustand des Gebäudes abhängig und daher in jeder Einrichtung unterschiedlich hoch. Im Jahre 2001 lagen sie gemäß Statistischem Bundesamt bei 10 € bis 20 € pro Bewohner pro Tag.
Diese Entgelte tragen ebenfalls die Bewohner. In Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein kann ein Bewohner oder das Pflgeheim einen Zuschüsse vom Land erhalten, Pflegewohngeld genannt. Soweit dies nicht der Fall ist, kommen auch dafür Sozialhilfeleistungen in Betracht.
Entgelte für Zusatzleistungen
Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI sind besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen, die über die notwendigen Pflege- sowie Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen hinausgehen. Sie sind individuell vom Pflegebedürftigen wählbar und zwischen dem Pflegebedürftigen und der Pflegeeinrichtung schriftlich zu vereinbaren und vom Pflegebedürftigen zu tragen.
Verbraucherschutz
Der Heimträger hat nach § 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz den Pflegebedürftigen rechtzeitig vor Abschluss des Heimvertrags in Textform und in leicht verständlicher Sprache über die Höhe des Heimentgelts und über seine Zusammensetzung zu informieren.
Einzelnachweise
- ↑ Statistisches Bundesamt,PflegeStatitik 2009, S. 12
- ↑ Siehe z. B. § 3 des Rahmenvertrags gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI zur Kurzzeitpflege und vollstationären Pflege für Nordrhein-Westfalen
- ↑ § 13 Abs. 1 Landespflegegestez NRW
Kategorie:- Organisation (Pflege)
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