Subjektives Recht

Subjektives Recht

Die Rechtsordnung, das so genannte objektive Recht, legt den Rechtsunterworfenen regelmäßig Pflichten auf. Oft entscheidet sie sich aber darüber hinaus auch dafür, dass Einzelne die Erfüllung eben dieser Pflichten von einem Verpflichteten auch verlangen können. Dann spricht man davon, sie gewähre subjektive Rechte.

Auch wenn die Begriffe objektives Recht und subjektives Recht in der Rechtsstaatstheorie einander gegenübergestellt werden[1], sind die subjektiven Rechte kein Gegenbegriff zum objektiven Recht, der Gesamtrechtsordnung, sondern werden von dieser im Einzelfall gewährt, entspringen ihr also. Im Folgenden wird unter „Recht“ stets das subjektive Recht eines Einzelnen verstanden.

Inhaltsverzeichnis

Struktur

Die von der Rechtsordnung gewährten Rechte bezeichnet man als subjektive Rechte, weil sie einen Träger berechtigen: das Rechtssubjekt. Dabei kann es sich sowohl um eine natürliche Person (in Deutschland: jeder Mensch, § 1 BGB) als auch um eine juristische Person (GmbH, eingetragener Verein usw.) handeln. Beide sind also gleichermaßen rechtsfähig.

Recht und Pflicht

Das subjektive Recht (rot) berechtigt den Träger (T) und verpflichtet seinen Adressaten (A). Links ein relatives, rechts ein absolutes Recht.

Dem Träger des Rechtes steht der (gleichfalls rechtsfähige) Adressat gegenüber. Gegen ihn richtet sich das subjektive Recht, ihn verpflichtet es.

Aus alledem folgt: Zwar setzt die Rechtsordnung vielfach Pflichten fest, deren Einhaltung niemand verlangen kann, denen also kein Recht gegenübersteht. Andererseits steht aber jedem Recht eine Pflicht des Adressaten gegenüber – andernfalls würde das Recht „ins Leere gehen“.

Das lässt sich durch ein Beispiel aus dem deutschen Schuldrecht vertiefen. Wenn das Wesen der einzelnen Schuldverhältnisse beschrieben wird, ist dort stets nur von Pflichten die Rede: Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, das Eigentum an der Sache dem Käufer zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB), durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 611 Abs. 1 BGB) usw. Dass der Vertragspartner verpflichtet ist, nützt seinem Gegenüber aber noch nicht viel – er will die Verpflichtung auch durchsetzen können. Deshalb bestimmt der für alle Schuldverhältnisse geltende (§ 241 Abs. 1 S. 1 BGB) einheitlich:

Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern.

Erst hierdurch wird klargestellt, dass den Leistungspflichten auch entsprechende Rechte gegenüberstehen. Selbstverständlich ist das aber nicht. Denn schon in seinem Absatz 2 fährt dieselbe Vorschrift fort: "Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten." Diesen Schutzpflichten steht also kein subjektives Recht gegenüber! Verletzt der Vertragspartner diese Pflichten, kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein. Ein Recht auf Erfüllung der Schutzpflichten hat sein Gegenüber aber nicht, sie sind "nicht klagbar".

Beispiel: Besucher B rutscht im Kaufhaus des K auf einer Bananenschale aus. Dann hat K die Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, Rücksicht auf die Gesundheit des B zu nehmen, verletzt. K schuldet ggf. nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB Schadenersatz (auf den B dann auch ein Recht hat, § 241 Abs. 1 BGB!). Wenn aber B die Bananenschale entdeckt hätte, ohne darauf auszurutschen, so könnte er nicht etwa von K verlangen, die Schale zu entfernen: K mag dazu zwar verpflichtet sein, es fehlt aber ein darauf gerichtetes Recht des B.

Relativ und absolut

Ein Recht kann auch an einem Gegenstand, beispielsweise an einer Sache (§ 90 BGB), bestehen.

Wegen seines individualistischen Ausgangspunktes ist das Konzept des Subjektiven Rechtes in kollektivistischen Gesellschaftsordnungen oft ein gewisser Widerspruch. Im Deutschland der NS-Zeit beispielsweise wurde von Rechtswissenschaftlern, die dem nationalsozialistischen Gedankengut zuneigten, die Abschaffung der subjektiven Rechte gefordert. Sie sollten nur noch als reine Reflexe des objektiven Rechts begriffen werden. Diese Pläne wurden indes nie verwirklicht, da es an einer Lösung fehlte, wie sich dann Rechtspositionen durchsetzen ließen.

Ermittlung durch Auslegung des objektiven Rechts

Ob die Rechtsordnung im Einzelfall nur Pflichten statuiert oder einem Rechtssubjekt auch ein auf die Erfüllung dieser Pflichten gerichtetes Recht einräumt, ist durch Anwendung der Auslegungsmethoden zu ermitteln.

Im öffentlichen Recht

Grundrechte und andere subjektive Rechte

Im öffentlichen Recht, einem Teilbereich der Rechtsordnung, ist diese Frage gerade im deutschen Recht von besonderer Bedeutung: Die Klage vor den Verwaltungsgerichten setzt voraus, dass der Kläger in seinen Rechten verletzt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO). Fehlt es sogar an der Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung ("Klagebefugnis"), wird die Klage schon als unzulässig abgewiesen. Auch die Rechtswegsgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG knüpft an die Verletzung nicht etwa des objektiven Rechts, sondern der subjektiven Rechte des Klägers an.

Nach Wortlaut (Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 93 Nr. 4a GG), Systematik (Überschrift des I. Abschnitts), Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck sind zunächst die Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte solche subjektiven öffentlichen Rechte. In der Grundrechtsdogmatik hat sich allerdings eine etwas abweichende Terminologie herausgebildet: Grundrechtsinhalt und - träger werden unter dem Begriff des (sachlichen bzw. persönlichen) Schutzbereichs behandelt, in den vom Staat eingegriffen werden kann.

Aber auch zahlreiche Normen des übrigen Rechts gewähren dem Einzelnen Rechte. Fehlt es an ausdrücklichen Bestimmungen, so liegt nach der Schutznormtheorie dann ein subjektives Recht vor, wenn eine Pflicht nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern gerade auch im Interesse Einzelner statuiert ist. Dies ist durch Auslegung festzustellen.

Abgrenzung: bloß interne Befugnisse

Das subjektive Recht (rot) berechtigt den Träger (T) und verpflichtet seinen Adressaten (A). Innerhalb des Rechtssubjekts T, einer juristischen Person, stehen aber auch deren Organen innenrechtliche Befugnisse zu (blau). Dies sind keine Rechte im klassischen Sinn.

Keine subjektiven Rechte im klassischen Sinn sind die organschaftlichen Befugnisse. Ihre Träger sind nicht Rechtssubjekte, sondern Organe (oder deren Mitglieder) eines solchen Rechtssubjektes, nämlich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.

Beispielsweise können Bürgermeister und Gemeinderat, beide Organe der Person Gemeinde, jeweils eigene Befugnisse zustehen. Deren Verletzung können sie, obwohl es sich nur um interne "Rechte" handelt, im Kommunalverfassungsstreit gegeneinander geltend machen. Das Verfahren ist dann ein reiner Innenrechtsstreit.

Ein anderes Beispiel sind in Deutschland die Befugnisse der obersten Bundesorgane (Bundespräsident, Bundestag usw.), für deren Verletzung das Grundgesetz ein eigenes Verfahren, den Organstreit, Art. 93 Nr. 1 GG, vorsieht.

Beim gerichtlichen Streit um Befugnisse zwischen Organen spricht man vom Interorganstreit. Geht es dagegen um Befugnisse einzelner Mitglieder von Organen, liegt ein Intraorganstreit vor.

Im Zivilrecht

Im Zivil- oder Privatrecht werden die Verpflichtungen in aller Regel von den Parteien privatautonom geschaffen, indem sie miteinander Verträge schließen. Dass diesen Pflichten jeweils Rechte gegenüberstehen - alles andere wäre kaum sinnvoll -, stellt in Deutschland § 241 Abs. 1 Satz 1 BGB klar: "Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern." (vgl. dazu oben).

Dennoch kommt es auch im Zivilrecht vor, dass Verpflichtungen kein entsprechendes Recht gegenübersteht. Klassisches Beispiel ist die Auflage, § 1940 BGB: "Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden" (anders das Vermächtnis, § 1939 BGB).

Eine Zwischenstellung nehmen die sog. unvollkommenen Verbindlichkeiten oder Naturalobligationen ein. Sie berechtigen zwar gerade nicht zum Fordern der Leistung, andererseits können sie aber insoweit "erfüllt" werden, als das auf sie Geleistete nicht mehr zurückgefordert werden kann (vgl. Spiel, Wette, Ehemaklerlohn, § 762, § 656 BGB).

Zudem kann das materielle Recht Rechte gewähren, die zwar einklagbar sind, die aber nicht vollstreckt werden (§ 888 Abs. 3 ZPO: Herstellung der ehelichen Gemeinschaft).

Keine Rechte stehen den sog. Obliegenheiten gegenüber. Diese sind bereits keine Pflichten, sondern bloße "Pflichten gegen sich selbst": man befolgt sie im eigenen Interesse, um Nachteile zu vermeiden (z. B. die Schadensminderungsobliegenheit des § 254 BGB, die Rügeobliegenheit des § 377 HGB). Fehlt schon eine Verpflichtung, kann ihnen erst recht kein subjektives Recht gegenüberstehen.

Es haben sich im Laufe der Zeit im Privatrecht folgende Definitionen des "Rechts" durchgesetzt:

1. "von der Rechtsordnung dem einzelnen verliehene Willensmacht" (Windscheid) 2. "rechtlich geschütztes Interesse" (Jhering) 3. "privatrechtliche Normsetzungsbefugnisse" (Bucher)

Zur Erläuterung Beispiele:

  • Käufer X hat mit Verkäufer Y einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen abgeschlossen und den Kaufpreis bezahlt. Der dem X gegenüber Y zustehende Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Gebrauchtwagens ist ein subjektives Recht.
  • Hätte X den Kaufpreis nicht gezahlt, wäre Y berechtigt, die Übergabe des Gebrauchtwagens zu verweigern. Auch dieses Recht nennt man ein subjektives Recht (nämlich ein Gegenrecht gegen das Recht des X).
  • Wenn der Kaufvertrag abgewickelt ist und X das Eigentum an dem Gebrauchtwagen erworben hat, ist er Eigentümer und damit Inhaber aller Rechte an dem Fahrzeug. Sein Eigentumsrecht nennt man ebenfalls ein subjektives Recht (Herrschaftsrecht).

Einteilung der subjektiven Rechte

Im öffentlichen Recht

Im öffentlichen Recht, speziell im Bereich der Grundrechte, ist eine Einteilung nach dem Inhalt der Rechte üblich, die auf die Statuslehre Georg Jellineks zurückgeht:

  • Abwehrrechte (status negativus), mit denen der Grundrechtsträger vom Staat das Unterlassen von Eingriffen in den geschützten Freiheitsbereich verlangen kann
  • Teilhaberechte (status activus), bei denen eine Mitwirkung verlangt werden kann (z. B. Wahlrecht)
  • Leistungsrechte (status positivus), die dem Grundrechtsträger Anspruch auf staatliche Leistungen geben.

Im Zivilrecht

Das (im Folgenden: deutsche) Privatrecht unterscheidet sehr genau zwischen verschiedenen Arten von Rechten. Sie zerfallen dabei zunächst in die Gruppe der absoluten und die der relativen Rechte.

Absolute Rechte

Absolute Rechte wirken gegenüber jedermann (erga omnes). Jedes Rechtssubjekt ist also Adressat eines jeden dieser Rechte:

  • Herrschaftsrechte räumen dem Träger Herrschaftsmacht über einen bestimmten Gegenstand ein. Häufig bestehen sie an Sachen, § 90 BGB, man nennt sie dann dingliche Rechte, klassisches Beispiel ist das Eigentum, § 903 BGB. Herrschaftsrechte können aber auch an Rechten oder an Immaterialgütern bestehen (so das Patent und das Urheberrecht).
  • Persönlichkeitsrechte stehen jedem Menschen als Persönlichkeit zu, z. B. das Namensrecht, § 12 BGB.

So muss etwa jeder das Eigentum eines anderen achten, muss jeder Beeinträchtigungen des Namensrechtes unterlassen usw. Die Absoluten Rechte sind nach § 823 Abs. 1 und § 1004 analog) BGB und oft auch spezialgesetzlich geschützt.

Relative Rechte

Rechte können sich aber auch nur an ganz bestimmte Adressaten richten. Diese relativen Rechte wirken also nur inter partes.

Sie unterteilen sich wiederum in die folgenden Gruppen:

  • Davon zu unterscheiden ist das Gestaltungsrecht, das seinem Träger die Macht gibt, ohne Beteiligung anderer auf eine bestehende Rechtslage einzuwirken. Beispiele sind das Kündigungsrecht, das Anfechtungsrecht, das Widerrufs- und Rücktrittsrecht usw. Um den Vertragspartner zu schützen, verlangt die Ausübung dieser Rechte regelmäßig eine Erklärung (Gestaltungserklärung), die ihm gegenüber abzugeben ist, also ihm zugehen muss, § 130 Abs. 1 BGB. Gestaltungsrechte verjähren nicht. Ihre Ausübung kann aber im Einzelfall an die Einhaltung von Ausschlussfristen gebunden sein.

So kann der Arbeitgeber etwa nur von seinem Arbeitnehmer die Dienstleistung verlangen, nicht hingegen von seinem unbeteiligten Nachbarn. Ebenso wenig kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag gegenüber dem zufällig vorbeikommenden X kündigen: Dieser ist ja nicht Partei des Arbeitsvertrages und hat mit dem Kündigungsrecht des Arbeitnehmers "nichts zu tun".

Terminologisch falsch ist es, von einem "Anspruch auf Kündigung" zu sprechen: Das Kündigungsrecht ist ein Gestaltungsrecht, das mit seiner Ausübung seine Wirkung zeitigt: der Vertrag ist beendet, nicht hat man ein Recht, die Beendigung zu verlangen.

Diese Macht, den gemeinsam begründeten Vertrag einseitig (!) zu beenden, wird insofern erträglich gemacht, als die Kündigungserklärung zu ihrer Wirksamkeit dem Vertragspartner zugehen muss - es genügt also nicht, dass der Arbeitnehmer alleine im Schlafzimmer die Kündigung ausspricht.

Entstehung von und Verfügung über Rechte

Entstehung

Relative Rechte können von den betroffenen Parteien durch Rechtsgeschäft, insbesondere Vertrag, geschaffen werden. Mit dem Arbeitsvertrag beispielsweise begründen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wechselseitige Ansprüche: einerseits auf Vergütung, andererseits auf Leistung der versprochenen Dienste. Dies ist unproblematisch, da Dritte nicht betroffen sind.

Durch Vertrag können auch absolute Rechte begründet werden, wenn damit lediglich ein bereits bestehendes Recht belastet wird. Beispielsweise kann der Eigentümer seine bewegliche Sache durch dinglichen Vertrag und Übergabe verpfänden und belastet so sein Eigentum mit einem Pfandrecht des Vertragspartners.

Absolute Rechte müssen aber auch durch gesetzliche Anordnung erstmalig entstehen können. Man spricht dann von originärem Erwerb. Insoweit kommt insbesondere die Aneignung herrenloser Sachen in Betracht, aber auch die Verarbeitung, durch die der Verarbeitende Eigentum erwirbt. Beispielsweise wird Eigentümer, wer weggeworfene Möbel (Sperrmüll!) zu diesem Zweck an sich nimmt, oder wer aus fremdem Holz einen Schrank baut.

Verfügung

Über Rechte kann durch Rechtsgeschäft verfügt werden (Verfügungsgeschäft). Darunter versteht man eine Einwirkung auf das Recht, durch die es unmittelbar übertragen, belastet, inhaltlich geändert oder aufgehoben wird.

  • Relative Rechte werden durch Abtretung (Zession) übertragen. Für absolute Rechte gibt es meist abweichende Regelungen (beispielsweise Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen durch Einigung und Übergabe). Man spricht dann von derivativem Rechtserwerb im Unterschied zum originären.
  • Relative Rechte können beispielsweise durch Erlass, einer Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, aufgehoben werden. Ansprüche erlöschen ganz typischerweise durch Erfüllung. Bei den absoluten Rechten ist insbesondere die Eigentumsaufgabe (Dereliktion) zu nennen. Grundsätzlich erlischt ein Recht auch, wenn Träger und Adressat in einer Person zusammenfallen (Konfusion, Konsolidation).

Siehe

Literatur

  • Arno Scherzberg: Das subjektiv-öffentliche Recht - Grundfragen und Fälle. In: Jura 2006, S. 839 ff.
  • Eugen Bucher: Das subjektive Recht als Normsetzungsbefugnis. Mohr / Siebeck, Tübingen 1965, vgl. [1]

Quellen

  1. Urs Ch. Nef, Obligationenrecht für Ingenieure und Architekten, Verlag Neue Zürcher Zeitung, 3. Auflage, Zürich 2000, ISBN 3-85823-804-X, S. 15: „Der Staat erlässt die Rechtsordnung […] d.h. das objektive Recht. Das Recht, welches dem einzelnen Bürger zusteht, wird demgegenüber als subjektives Recht bezeichnet.“


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