- Rail&Fly
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Rail&Fly ist ein Angebot der Deutschen Bahn in Kooperation mit verschiedenen Fluggesellschaften. Es ermöglicht Flugreisenden, die von einem Flughafen in Deutschland oder Basel abfliegen oder zurückkehren, für einen Festpreis von jedem Bahnhof der Deutschen Bahn auf direkter Strecke zum/vom Flughafen reisen zu können.
Dieses Angebot kann nur zusammen mit einer Flugreise bei der Fluggesellschaft oder beim Reiseveranstalter gebucht werden. Viele, aber nicht alle Fluglinien bieten Rail&Fly an. Direkt bei der Deutschen Bahn ist das Angebot nicht erhältlich. Für einen Preis je nach Fluggesellschaft von zumeist 25 Euro (2. Kl., einfache Fahrt) ist eine Bahnfahrt von jedem deutschen Bahnhof auf direktem Wege zum jeweiligen Flughafen, bzw. die Heimreise vom Flughafen, ohne Zugbindung möglich. Bei Langstreckenflügen ist die Option Rail&Fly oft völlig kostenlos.
Bei Buchung eines Flugtickets der Economy-Klasse werden üblicherweise Rail&Fly-Tickets der 2. Wagenklasse, bei Business- oder First-Class-Tickets der 1. Klasse ausgestellt.
Die Ausstellung der Rail&Fly-Tickets erfolgt üblicherweise über die Mitteilung einer Pickup-Nummer durch die Fluggesellschaft/den Reiseveranstalter, mit welcher dann an Fahrkartenautomaten der Deutschen Bahn eine entsprechende Fahrkarte gezogen werden kann.
IATA-Code ist QYG für „Railway Germany“.
Geschichte
1992 nutzten mehr als eine Million Flugreisende das Angebot. Im November 1992 beteiligten sich 34 Fluggesellschaften an dem Angebot.[1]
Ab 1. Februar 1995 wurden 110 D-Mark für Entfernungen bis zu 300 Kilometern berechnet, bei längeren Distanzen 159 D-Mark (1. Klasse: 165 bzw. 239 D-Mark). Bis zu vier Mitfahrer konnten dabei, unabhängig von der Entfernung, für 69 DM bzw. 99 DM (1. Klasse) mitgenommen werden, vier- bis elfjährige Kinder für 20 bzw. 30 DM (1. Klasse).[2]
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Jahresrückblick 1992: Personenverkehr. In: Die Deutsche Bahn. Nr. 1, 1993, S. 32–40.
- ↑ Kein Licht im Tarif-Tunnel der Deutschen Bahn. In: Süddeutsche Zeitung, Nr. 30, 1995, ISSN 0174-4917, S. 22.
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