Sachenrechtsbereinigungsgesetz

Sachenrechtsbereinigungsgesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
Kurztitel: Sachenrechtsbereinigungsgesetz
Abkürzung: SachenRBerG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Sachenrecht, Schuldrecht
Fundstellennachweis: 403-23-2
Datum des Gesetzes: 21. September 1994
(BGBl. I S. 2457)
Inkrafttreten am: 1. Oktober 1994
Letzte Änderung durch: Art. 110 Abs. 3 G vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1864, 1883)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
15. Dezember 2010
(Art. 112 G vom 8. Dezember 2010)
GESTA: C040
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) wurde am 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) im Rahmen des Wiedervereinigungsprozesses verabschiedet, um die Rechtsverhältnisse über die bauliche Nutzung von Grundstücken in den neuen Bundesländern an die Sachenrechtsordnung des BGB anzupassen.

Notwendig wurde das SachenRBerG, da nach dem Recht der DDR die bauliche Nutzung eines Grundstücks i.d.R. nicht an das Grundeigentum geknüpft war. Demgegenüber folgt nach dem BGB das Eigentum an einem Gebäude dem Eigentum an dem Grundstück. In der DDR beruhte die Nutzung vielfach lediglich auf einer öffentlich-rechtlichen Nutzungszuweisung, einer formlosen Gestattung oder wurde auch bloß faktisch – ohne rechtliche Absicherung – durchgeführt. An den Gebäuden entstand dabei i.d.R. vom Grundstück selbstständiges Eigentum.

Das SachenRberG sieht als Lösung vor, dass der Nutzer vom Grundstückseigentümer gegen eine Entschädigung den Abschluss eines Vertrags über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Abschluss eines Kaufvertrags verlangen kann, dass also die Nutzung in den rechtlichen Rahmen des BGB eingepasst wird.

Siehe auch

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