Schutzhaft (Begriffsklärung)

Schutzhaft (Begriffsklärung)

Der Begriff Schutzhaft

  • wurde erstmals durch Friedrich Wilhelm IV. (Preußen) im „Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit“ vom 24. September 1848 eingeführt, siehe Schutzhaft (Königreich Preußen).
  • wurde im Ersten Weltkrieg für die von Kaiser Wilhelm II. verhängten umfangreichen Zwangsmaßnahmen deutscher Behörden ohne zivilgerichtliche Überprüfung verwendet, die im „Gesetz betr. die Verhaftung und Aufenthaltsbeschränkung auf Grund des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes vom 4. Dezember 1916“ nur leicht abgemildert wurden und auch nach 1918 angewandt wurden (mit allein 1919 weit über 1000 „auf der Flucht“ erschossenen Schutzhaftopfern), siehe Schutzhaft (Erster Weltkrieg)
  • ist in Deutschland durch die euphemistische Verwendung in der Zeit des Nationalsozialismus geprägt, siehe Schutzhaft

Eine kurzzeitige oder längere Inhaftierung von Personen zu Schutzzwecken nennt sich in der Bundesrepublik Deutschland Polizeigewahrsam, Unterbindungsgewahrsam oder Sicherungsverwahrung.

Diese Seite ist eine Begriffsklärung zur Unterscheidung mehrerer mit demselben Wort bezeichneter Begriffe.

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