- Schutzhaft (Königreich Preußen)
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Die sogenannte Schutzhaft wurde erstmals durch Friedrich Wilhelm IV. durch das „Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit“ vom 12. Februar 1850 im Königreich Preußen eingeführt. In dem durch die Preußische Nationalversammlung verabschiedeten und vom König angenommenen gleichnamigen Gesetz vom 24. September 1848 war keine Bestimmung zur Schutzhaft enthalten. Der in dem Gesetz von 1850 neu aufgenommene § 6 zur Schutzhaft lautet:
„Die im § 3 genannten Behörden, Beamten und Wachmannschaften sind befugt, Personen in polizeiliche Verwahrung zu nehmen, wenn der eigene Schutz dieser Personen oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sittlichkeit, Sicherheit und Ruhe diese Maaßregel dringend erfordern. Die polizeilich in Verwahrung genommenen Personen müssen jedoch spätestens im Laufe des folgenden Tages in Freiheit gesetzt oder es muß in dieser Zeit das Erforderliche veranlaßt werden, um sie der zuständigen Behörde zu überweisen.“
Die den demokratischen Grundsätzen verpflichtete Preußische Nationalversammlung hatte mit dem Gesetz ausschließlich Regeln zur Gewährleistung des persönlichen Freiheit getroffen, in dem festgelegt wurde, dass Verhaftete dem zuständigen Richter unverzüglich vorzuführen waren und die Unverletzlichkeit der Wohnung postuliert wurde.
Das oben genannte Gesetz und die darin geregelte Schutzhaft sollten nicht verwechselt werden mit den ebenso bezeichneten, im Ersten Weltkrieg von Kaiser Wilhelm II. verhängten umfangreichen Zwangsmaßnahmen deutscher Behörden ohne zivilgerichtliche Überprüfung, die im „Gesetz betr. die Verhaftung und Aufenthaltsbeschränkung auf Grund des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes vom 4. Dezember 1916“ nur leicht abgemildert wurden und auch nach 1918, etwa unter dem SPD-Reichswehrmisister Gustav Noske, massenhaft (meist gegen Kommunisten, zur Zeit des Spartakusaufstands) angewandt wurden (mit allein 1919 weit über 1000 „auf der Flucht“ erschossenen Schutzhaftopfern).
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