Schwurgerichtshof

Schwurgerichtshof

Der Schwurgerichtshof ist im Bereich des österreichischen Strafprozessrechts jener Teil des Landesgerichts als Geschworenengericht, der aus drei Berufsrichtern besteht.

Zusammen mit der Geschworenenbank – also den acht Laienrichtern: den Geschworenen – bildet er diesen Spruchkörper, das Landesgericht als Geschworenengericht (zu all dem § 32 Abs 1 StPO).

Der Schwurgerichtshof und sein Vorsitzender nimmt im Rahmen der Hauptverhandlung jene Befugnisse wahr, die sonst dem Schöffengericht und dessen Vorsitzenden zukommen (§ 302 Abs 1 StPO) – stark vereinfachend gesagt ist dies die Verhandlungsführung in all ihren Ausprägungen. Gemeinsam mit der Geschworenenbank entscheidet der Schwurgerichtshof über die Strafe des Angeklagten (§ 338 StPO); über dessen Schuld entscheidet allein die Geschworenenbank, also die acht Laienrichter (Art 91 Abs 2 B-VG).

Gelangt der Schwurgerichtshof einstimmig zur Ansicht, dass sich die Geschworenen bei dem Ausspruch über die Schuld geirrt haben, so beschließt er dessen Aussetzung (§ 334 Abs 1 StPO); es kommt sodann zu einer neuen Verhandlung vor zumindest einem neuen Vorsitzenden und neuen Laienrichtern (§ 334 Abs 3 StPO).


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