Seniorenbetreuer

Seniorenbetreuer

Seit der Einführung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes werden bundesweit Qualifizierungen bzw. Weiterbildungen zum Senioren- oder Alltagsbetreuer (oft auch Betreuungsassistent genannt) eingerichtet und angeboten.

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen

Die zu erwartende demografische Entwicklung in Deutschland ist die Grundlage für die Seniorenbetreuung. Der Anteil derer, die pflegebedürftig sein werden, wird aufgrund einer höheren Lebenserwartung deutlich steigen. Im Jahr 2005 belief sich die Zahl der Pflegebedürftigen auf mehr als zwei Millionen Menschen. Laut Statistischem Bundesamt wird die Zahl der Pflegebedürftigen bis zum Jahr 2020 auf 2,91 Millionen ansteigen, bis 2030 rechnet man sogar mit 3,36 Millionen.[1] Somit wächst auch der Bedarf an Betreuungskräften in Pflegeeinrichtungen. Dieser Bedarf könnte durch Seniorenbetreuer abgedeckt werden. Obwohl die Pflegekassen häufig die Kosten tragen, gilt dies jedoch oftmals nur für den Einsatz in einer Pflegeeinrichtung.

Gleichzeitig wird durch die Qualifizierung und Teilnahme an einer derartigen Weiterbildung Kurz- und Langzeitarbeitslosen eine Möglichkeit geboten, wieder ein Beschäftigungsverhältnis zu erlangen.

Aufgaben

Senioren- oder Alltagsbetreuer arbeiten in erster Linie in stationären oder ambulanten Pflegeeinrichtungen. Sie übernehmen hierbei Tätigkeiten im nicht-pflegerischen Bereich, haben somit nichts mit der eigentlichen Pflege zu tun. Ihre Aufgaben erstrecken sich von der Alltagsgestaltung bis hin zum Vorlesen der Tageszeitung.

Rechtliche Grundsätze

In § 87b SGB XI findet man die Grundsätze für die Arbeit eines Seniorenbetreuers in stationären Pflegeeinrichtungen (für die Seniorenbetreuer in ambulanten Einrichtungen gilt § 45).

„(1) Vollstationäre Pflegeeinrichtungen haben abweichend von § 84 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung der §§ 45a, 85 und 87a für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der pflegebedürftigen Heimbewohner mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung Anspruch auf Vereinbarung leistungsgerechter Zuschläge zur Pflegevergütung. Die Vereinbarung der Vergütungszuschläge setzt voraus, dass

  1. die Heimbewohner über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinaus zusätzlich betreut und aktiviert werden,
  2. das Pflegeheim für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Heimbewohner über zusätzliches sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Betreuungspersonal verfügt und die Aufwendungen für dieses Personal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden,
  3. die Vergütungszuschläge auf der Grundlage vereinbart werden, dass in der Regel für jeden Heimbewohner mit erheblichem allgemeinem Bedarf an Beaufsichtigung und Betreuung der fünfundzwanzigste Teil der Personalaufwendungen für eine zusätzliche Vollzeitkraft finanziert wird und
  4. die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die zusätzliche Betreuung und Aktivierung für Heimbewohner nicht erbracht wird.

Eine Vereinbarung darf darüber hinaus nur mit Pflegeheimen getroffen werden, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen im Rahmen der Verhandlung und des Abschlusses des Heimvertrages nachprüfbar und deutlich darauf hinweisen, dass ein zusätzliches Betreuungsangebot, für das ein Vergütungszuschlag nach Absatz 1 gezahlt wird, besteht. Die Leistungs- und Preisvergleichsliste nach § 7 Abs. 3 ist entsprechend zu ergänzen.

(2) Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten. Mit den Vergütungszuschlägen sind alle zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierung für Heimbewohner im Sinne von Absatz 1 abgegolten. Die Heimbewohner und die Träger der Sozialhilfe dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden. Mit der Zahlung des Vergütungszuschlags von der Pflegekasse an die Pflegeeinrichtung hat der Pflegebedürftige Anspruch auf Erbringung der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung gegenüber der Pflegeeinrichtung.

(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat für die zusätzlich einzusetzenden Betreuungskräfte auf der Grundlage des § 45c Abs. 3 bis zum 31. August 2008 Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben in der vollstationären Versorgung der Pflegebedürftigen zu beschließen; er hat hierzu die Bundesvereinigungen der Träger vollstationärer Pflegeeinrichtungen anzuhören und den allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu beachten. Die Richtlinien werden für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die Pflegeheime erst nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit wirksam; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.“[2]

Auf der Grundlage dieser Grundsätze bieten seit teilweise mehreren Jahren verschiedene Bildungsinstitute die Qualifizierung zum Seniorenbetreuer an.

Teilnehmerzielgruppe

Nachfolgend aufgeführt sind die Zugangsvoraussetzungen für die Weiterbildung zum Seniorenbetreuer. Diese können regional unterschiedlich sein:

  1. verantwortungsbewusste und hilfsbereite Arbeitssuchende (Kurz- und Langzeitarbeitslose) mit Einfühlungsvermögen
  2. Quer- und Wiedereinsteiger in das Berufsleben
  3. Existenzgründer im nicht-pflegerischen Tätigkeitsbereich

Ziele der Weiterbildung

Während der Weiterbildung lernt man mehr über die künftigen Tätigkeitsbereiche. Unter anderem können folgende Themenschwerpunkte relevant sein:[3]

  1. Grundlagen im Umgang mit älteren Menschen
  2. Altersbedingte Veränderungen
  3. Situationsbezogene Betreuung hilfebedürftiger Menschen
  4. Dokumentation des Betreuungsprozesses
  5. Mitwirkung bei der Rehabilitation alter und behinderter Menschen
  6. Notfallsituationen erkennen und Erste Hilfe leisten
  7. Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und der Gesundheitsvorsorge (z.B. Ernährung bei Demenzkranken)
  8. Berücksichtigung der sozialen Umgebung und Einbeziehung dieser in die tägliche Arbeit sowie Förderung sozialer Kontakte
  9. Wohnraum- und Wohnumfeldgestaltung
  10. Alltagsgestaltung
  11. Berufstypische Problematiken im Umgang mit älteren, geistig verwirrten Menschen
  12. Rechtliches Regelwerk als Seniorenbetreuer
  13. Betreuungsrechtliche Aspekte in der Betreuung älterer Menschen
  14. Einbeziehen der persönlichen Biografie in die tägliche Arbeit

Inhalt

Der Zertifikatslehrgang besteht aus mehreren Trainingsmodulen. Die Module sind regional unterschiedlich. Sie beinhalten unter anderem Themen wie:

  1. Rechtliche Rahmenbedingungen in der Seniorenbetreuung
  2. Altern als Prozess – Gerontologisch begründete Arbeitsweisen
  3. Interkulturelle Betreuung
  4. Methoden der Alltagsgestaltung, Veranstaltungsmanagement
  5. Seniorenbetreuung als interprofessionelles Arbeitsfeld
  6. Unterstützung hilfebedürftiger Menschen
  7. Spezielle Betreuung psychisch veränderter und kranker alter Menschen
  8. Kochen für Demenzkranke

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Zahlen :Stat. Bundesamt
  2. http://bundesrecht.juris.de/sgb_11/__87b.html
  3. Seniorenbetreuer/in in der Altenpflege (IHK)

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Нужен реферат?

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”