- Spanisches Küstenschutzgesetz
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Spanische Küstenschutzgesetz („Ley de Costas“) ist die Kurzbezeichnung für das spanische Gesetz 22/1988 vom 28. Juli 1988 über die Küsten Spaniens („Ley 22/1988, de 28 de julio, de Costas“). Es regelt die Bestimmung, den Schutz, die Nutzung und die Behördenzuständigkeit für das öffentliche Eigentum der Meeres- und insbesondere Küstenlandschaften Spaniens.
Inhaltsverzeichnis
Gesetzeszweck
Das Gesetz bezweckt die Enteignung und Beschränkung des Privateigentums zum Schutz der spanischen Küsten sowie zur Sicherung des Zugangs der Allgemeinheit zum Küstenstreifen. Es sieht ein Recht der Allgemeinheit zum Betreten oder Bewandern des gesamten Küstenstreifens vor. So müssen die Küstenanlieger jedermann ein Wegerecht in der Größe eines Streifens von 6 bis 20 Metern zur Meereslinie einräumen, und zwar gemessen ab dem Ende des bei Wasserhöchststand überspülten Uferbereichs. Der Verlauf dieses Durchgangsweges wird durch die Küstenschutzbehörde festgelegt.
Schutzzonen
Das Küstenschutzgesetz kennt drei Schutzzonen:
- Schutzzone 1: Alle unmittelbaren Strandgrundstücke werden automatisch enteignet soweit diese zona maritima terrestre betroffen ist.
- Schutzzone 2 ist die an den unmittelbaren Küstenstreifen angrenzende Schutzzone – zona de servidumbre de protección –, die ein Küstengeländeband von 20 bis 100 Meter, in Einzelfall bis zu 300 Meter umfasst.
- Schutzzone 3: der restliche Küstenstreifen.
Verfassungsmäßigkeit
Mit Urteil vom 4. Juli 1991 hat das spanische Verfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Küstenschutzgesetzes bestätigt, weil es den Eigentümern für eine Übergangszeit ein Nutzungsrecht zugesteht, das sich zunächst auf 30 Jahre erstreckt, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere 30 Jahre. Die erste Nutzungsperiode begann bereits mit dem Inkrafttreten des Gesetzes in 1988 zu laufen und endet somit im Jahr 2018.
Weblinks
Der Gesetzestext findet sich auf spanisch unter Ley de Costas
Kategorie:- Recht (Spanien)
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