Urteil (Recht)

Urteil (Recht)

Im gerichtlichen Verfahren ist ein Urteil die in der Regel instanzerledigende Entscheidung über den Streitgegenstand. Das Urteil wird zunächst mündlich verkündet, die nachfolgende umfassende Begründung wird schriftlich verfasst und mit Unterschriften der am Verfahren beteiligten Richter versehen.

Inhaltsverzeichnis

Eigenschaften

Das erkennende Gericht erlässt das Urteil zumeist – in der Strafgerichtsbarkeit immer – auf Grund einer mündlichen Verhandlung. Urteile werden rechtskräftig, wenn sie nicht mehr durch Rechtsmittel angegriffen werden können oder wenn sie nicht fristgerecht mit einem zulässigen Rechtsmittel angegriffen worden sind. Urteile können – mit Einschränkungen auch schon vor ihrer Rechtskraft – mit Zwang vollstreckt werden (Zwangsvollstreckung).

Urteile sind eine gerichtliche Anordnung, die den am Gerichtsverfahren beteiligten Parteien ein bestimmtes Tun, Unterlassen oder Strafe auferlegen, was notfalls mit staatlichen Zwangsmaßnahmen erzwungen werden kann. Gerichtsurteile sollen bestehendes Unrecht beseitigen und sind damit ein wichtiger Bestandteil eines rechtsstaatlichen Verfahrens.

Abgrenzung

Neben dem Urteil gibt es auch andere Formen gerichtlicher Entscheidungen, beispielsweise Beschlüsse, Anordnungen und Verfügungen, Erkenntnisse.

Form

Nach mündlicher Verhandlung wird den Verfahrensbeteiligten eine schriftliche Urteilsbegründung zur Verfügung gestellt. Diese beinhaltet die Sachverhaltsschilderung und danach die Urteilsbegründung („Aus den Gründen…“). Ein vollständiges schriftliches Urteil liegt erst dann vor, wenn sämtliche an ihm beteiligten Berufsrichter seinen Inhalt gebilligt und dies mit ihrer Unterschrift bestätigt haben.[1] Diese schriftliche Urteilsbegründung ist die Voraussetzung zur Einlegung von Rechtsmitteln und kann Grundlage für Vollstreckungen bilden. Urteile sind öffentliche Urkunden nach § 417 ZPO und begründen den vollen Beweis ihres Inhalts.

Synonyme

Ein Urteilsspruch wird manchmal auch Verdikt (von mittellateinisch: verdictum = „Wahrspruch“, zu lateinisch: vere dictum = „wahrhaft gesprochen“) genannt.

Rechtslage in einzelnen Ländern

Urteile österreichischer Gerichte im Strafverfahren

Im Strafverfahren gibt es in Österreich drei Möglichkeiten für den Urteilsausspruch:

  • freisprechendes Urteil
  • schuldsprechendes Urteil
  • Unzuständigkeitsurteil

Das österreichische Strafverfahren hat einen zweigliedrigen Instanzenzug.

Gegen das erstinstanzliche Urteil gibt es folgende Rechtsmittel:

Im Verfahren am Bezirksgericht und im Verfahren am Landesgericht als Einzelrichter ist es die volle Berufung; und zwar wegen der Strafe (sogenannte "Strafberufung"), wegen der Schuld ("Schuldberufung") und/oder wegen Nichtigkeit ("Nichtigkeitsberufung). Über die volle Berufung im bezirksgerichtlichen Verfahren entscheidet der Drei-Richter-Senat am Landesgericht; über jene des einzelrichterlichen Verfahren am Landesgericht der Drei-Richter-Senat am Oberlandesgericht.

Im Verfahren am Landesgericht als Schöffengericht oder Geschworenengericht gibt es die Möglichkeit der Strafberufung sowie der Nichtigkeitsbeschwerde. Über die Strafberufung entscheidet das Oberlandesgericht, über die Nichtigkeitsbeschwerde (und eine allfällig gleichzeitig miteingebrachte Strafberufung) der Oberste Gerichtshof.

Einzelnachweise

  1. BGHSt 26, 247, 248
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