- Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt
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Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt (GBOERA) führt im Fürstentum Liechtenstein die ihm gesetzlich zugewiesenen Register und Bücher, übt die ihm zugewiesene Aufsichtstätigkeit aus und erlässt eigene Entscheidungen.
Inhaltsverzeichnis
Gliederung und Aufgaben
Das liechtensteinische Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt ist im Wesentlichen zuständig für (Art 2 GBOERA-G[1])
- die Führung des Grundbuchs,
- die Führung des Alpbuches (soweit nicht delegiert[2])
- die Führung des Öffentlichkeitsregisters (auch Handelsregister oder Firmenbuch),
- die Stiftungsaufsicht,
- Amtliche Treuüberwachungsstelle für Treuunternehmen (TrUG) und Aufsicht über Anstalten privaten Rechts,
- Eintragung eines Eigentumsvorbehalts (bis 30. September 2008).[3]
Organisation
Art 78 Abs. 2 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein (LV)[4] regelt, dass durch Gesetz oder kraft gesetzlicher Ermächtigung "bestimmte Geschäfte einzelnen Amtspersonen, Amtsstellen oder besonderen Kommissionen, unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung, zur selbständigen Erledigung übertragen werden" können.
Das mit LGBl 136/2000 vereinigte Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt[5] ist eine Amtsstelle der Landesverwaltung (Verwaltungsorganisationgesetz[6]). Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt untersteht gemäß dem Ämterplan[7] der liechtensteinischen Regierung (Ressort Justiz und der Aufsicht der Regierung selbst[8]).
Die Zuteilung der Aufgaben, die Leitung sowie Stellvertretung werden von der Regierung mit Regierungsbeschluss näher geregelt[9].
Leitung
Gemäß Art 8 StPV[10] ist der Leiter des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts ein Angestellter mit Führungsfunktion im Sinne von Art 21 Abs. 3 StPG[11] (Amtsstellenleiter).
Das Zeichnungsrecht des Leiters des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt wurde von der Regierung mit Regierungsbeschluss näher geregelt.[12])
Amtsstellenleiter des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes ist Dr. iur. Bernd Hammermann.
Aufsicht und Disziplinarrecht
"Die Leitung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes sowie die Führung des Grundbuches und des Öffentlichkeitsregisters unterliegen der Aufsicht durch die Regierung" [13]. "Die Beamten und Angestellten des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes unterstehen der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit nach dem Staatspersonalgesetz".[14]
Kontakt
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt (GBOERA),
Äulestrasse 70,
Postfach 684,
9490 Vaduz,
Weblinks
- Gesetzestexte Liechtenstein
- Liechtensteinische Landesverwaltung - Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt
Literatur
- Antonius Opilio: "Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht" Web: google books link. 1. Auflage. EDITION EUROPA Verlag, Dornbirn 2009/2010, ISBN 978-3-901924-23-1, 978-3-901924-25-5, 978-3-901924-28-6.
Quellen und Verweise
- ↑ Gesetz vom 17. Mai 2000 über das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, LGBl 136/2000.
- ↑ Art 159 Abs. 2 SR: Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt kann die Führung des Alpbuches einem Mitglied des Vorstandes der Alpgenossenschaft übertragen. Dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt obliegt dabei die unmittelbare Aufsicht über den mit der Registerführung Beauftragten. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat ihm die Registerführung zu entziehen, wenn die ordnungsgemässe Registerführung nicht mehr gewährleistet ist.
- ↑ Die Führung des Eigentumsvorbehaltsregisters durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt war etwas ungewöhnlich, da es systematisch nicht zu den Agenden eines Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisters gehört. Das Grundbuchamt befasst sich sachlich mit Immobilien, das Öffentlichkeitsregister mit Unternehmen.
- ↑ Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921, LGBl 15/1921.
- ↑ Davor waren dies zwei organisatorisch getrennte Amtsstellen.
- ↑ Gesetz vom 17. Juli 1973 über die Verwaltungsorganisation des Staates, LGBl 41/1973 - Art 3 Abs. 1 GBOERA-G.
- ↑ Kundmachung des Ämterplanes vom 25. November 1986, LGBl 6/1987.
- ↑ Art 4 Abs. 1 GBOERA-G. Art 16 Abs. 1 VerwaltungsorganisationsG.
- ↑ Art 3 Abs. 1 GBOERA-G.
- ↑ Verordnung vom 2. Dezember 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalverordnung), LGBl 303/2008. Vgl auch Art 2 Abs. 1 StPG.
- ↑ Gesetz vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG) LGBl 144/2008.
- ↑ Art 3 Abs. 1 GBOERA-G.
- ↑ Art 4 Abs. 1 GBOERA-G
- ↑ Art 4 Abs. 2 GBOERA-G.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorie:- Öffentliches Recht (Liechtenstein)
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