Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
Basisdaten
Titel: Zweite Verordnung zum
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Kurztitel: Verordnung über die
Sicherheit von Spielzeug
Abkürzung: 2. GPSGV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 3 Abs. 1 GSG
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 8053-4-4-1 alt: 8053-4-4
Ursprüngliche Fassung vom: 21. Dezember 1989
(BGBl. I S. 2541)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1990
Letzte Neufassung vom: 7. Juli 2011
(BGBl. I S. 1350, ber. S. 1470)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
20. Juli 2011
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug regelt seit 1990 die Sicherheitsanforderungen an Kinderspielzeug, das neu in den Verkehr gebracht wird. Sie setzt die Vorgaben der Richtlinie 88/378/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug in deutsches Recht um. Mit der seit 20. Juli 2011 geltenden Neufassung wurden die Anforderungen der Richtlinie 2009/48/EG in deutsches Recht umgesetzt.

Inhaltsverzeichnis

Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuem Spielzeug. Spielzeug im Sinne der Verordnung sind alle Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Davon ausgenommen werden einige in Anhang I der Richtlinie 2009/48/EG (vorher Richtlinie 88/378/EWG) aufgeführten Erzeugnisse (Sportgeräte, Feuerwerkskörper, Modeschmuck für Kinder, Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen, Folklore- und Dekorationspuppen und ähnliche Artikel für erwachsene Sammler, Zündplättchen).

Sicherheitsanforderungen

Spielzeug darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es den in Anhang II der Richtlinie 88/378/EWG angegebenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht. Dabei wird die Dauer seines vorhersehbaren und normalen Gebrauchs berücksichtigt. Bei einer bestimmungsgemäßen Verwendung unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern (zum Beispiel lutschen/in den Mund nehmen von Spielzeug) darf die Sicherheit oder Gesundheit von Benutzern oder Dritten nicht gefährdet werden.

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

Spielzeug darf nur in den Verkehr gebracht werden wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • I. Das Spielzeug muss mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein. Hiermit bestätigt der Hersteller oder sein in der EU (früher EG bzw. EWG) niedergelassener Bevollmächtigter, dass das Spielzeug entweder
    • a) vollständig entsprechend den harmonisierten europäischen Normen hergestellt ist oder
    • b) mit dem Baumuster übereinstimmt, für das eine zugelassene Stelle nach Durchführung einer EG-Baumusterprüfung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 88/378/EWG bescheinigt hat, dass es den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach § 2 entspricht.
  • II. Für das Spielzeug müssen vom Hersteller oder seinem in der EG oder EWG niedergelassenen Bevollmächtigten oder von demjenigen, der das Spielzeug erstmals in Verkehr bringt, folgende Angaben verfügbar gehalten werden:
    • a) Anschriften der Herstellungs- und Lagerorte des Spielzeugs,
    • b) Angaben über Entwurf und Herstellung des Spielzeugs,
    • c) Angaben über die Mittel, durch welche die Übereinstimmung mit den europäischen harmonisierten Normen bei der Herstellung des Spielzeugs sichergestellt wird, und
    • d) gegebenenfalls die Baumusterprüfbescheinigung.

Für nicht vollständig entsprechend den harmonisierten europäischen Normen hergestelltem Spielzeug (s.o.) werden weitere Angaben erforderlich.

Wer Spielzeug in den Verkehr brachte, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit der CE-Kennzeichnung versehen war, oder wer die nötigen Angaben nicht verfügbar hielt, handelte bis zum 20. Juli 2011 ordnungswidrig.

CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung muss auf dem Spielzeug oder seiner Verpackung sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein.

In gleicher Weise müssen der Name, gegebenenfalls die Firma oder das Zeichen, sowie die Anschrift des Herstellers (bzw. seines Bevollmächtigten oder des Einführers in der Gemeinschaft) angebracht sein. Diese Angaben dürfen unter Umständen auch abgekürzt werden oder bei kleinem Spielzeug auf einem Etikett oder einem Begleitzettel angebracht werden.

Gebrauchshinweise und Gebrauchsvorschriften

Im Anhang IV der Richtlinie 88/378/EWG aufgeführtes Spielzeug darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit den dort angegebenen Gefahrenhinweisen und Gebrauchsvorschriften in deutscher Sprache versehen ist.

Wer entgegen § 5 Spielzeug ohne die vorgeschriebenen Gefahrenhinweise oder Gebrauchsvorschriften in den Verkehr brachte, handelte bis zum 20. Juli 2011 ordnungswidrig.

Anhang IV der Richtlinie 88/378/EWG

Spielzeug muss mit gut lesbaren und geeigneten Hinweisen zur Verringerung der bei seiner Verwendung auftretenden Gefahren, wie sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen vorschreiben, versehen sein.

Konkrete Regelungen für

  1. Spielzeug, das nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist
  2. Rutschbahnen, Hängeschaukeln, Ringe, Trapeze, Seile und ähnliche Spielzeuge, montiert an Gerüsten
  3. funktionelles Spielzeug, also Spielzeug, das – häufig als verkleinertes Modell – die gleichen Funktionen wie für Erwachsene bestimmte Geräte oder Anlagen erfüllt
  4. Spielzeug, das als solches gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthält; chemisches Spielzeug (Kästen für chemische Versuche, Kästen für Kunststoff-Vergussarbeiten, Miniaturwerkstätten für Keramik-, Email- und photographische Arbeiten und vergleichbares Spielzeug)
  5. Skate-Boards und Rollschuhe für Kinder
  6. Wasserspielzeug

Ordnungswidrigkeiten

Seit dem 20. Juli 2011 ist lediglich das Nichtanbringen von Herstellername und -anschrift mit einem Bußgeld bedroht. Die zuvor geltende Androhung von Bußgeld wegen fehlender Gefahrenhinweise, Gebrauchshinweise oder CE-Kennzeichnung ist entfallen.

Weblinks

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