Produktsicherheitsgesetz (Deutschland)

Produktsicherheitsgesetz (Deutschland)
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
Kurztitel: Produktsicherheitsgesetz
Früherer Titel: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Abkürzung: ProdSG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Arbeitsschutzrecht, Gefahrenabwehrrecht
Fundstellennachweis: 8053-8 alt: 8053-7
Ursprüngliche Fassung vom: 6. Januar 2004
(BGBl. I S. 2, ber. S. 219)
Inkrafttreten am: 1. Mai 2004
Letzte Neufassung vom: 8. November 2011
(BGBl. I S. 2178)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Dezember 2011
GESTA: G034
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) nimmt in Deutschland Regelungen zu den Sicherheitsanforderungen von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vor. Es ersetzt zum 1. Dezember 2011 das Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG).

Inhaltsverzeichnis

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz löste am 1. Mai 2004 in Deutschland aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vom 9. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, ber. S. 219) das frühere Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934) und das Gerätesicherheitsgesetz (GSG) vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 717) ab. Damit wurde die europäische Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit in Deutschland in nationales Recht umgesetzt.

Übersicht

Das Gesetz regelt in Deutschland gemäß § 1 Satz 1 „das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, das selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt“ sowie gemäß § 1 Satz 2 auch „die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können“, unbeschadet der Ausnahmen, die in weiteren Absätzen dieser Artikel erwähnt werden.

Nach § 4 des Gesetzes darf ein Produkt nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es so beschaffen ist, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden.

Weitere 24 Paragraphen enthalten genauere Bestimmungen und verwaltungsmäßige Handhabungsvorschriften.

Das Gesetz sieht für Hersteller und Händler umfassende Informations- und Identifikationspflichten (§ 5) vor. Jedes Produkt muss eindeutig seinem Hersteller zuzuordnen sein, außerdem muss der Verbraucher über alle möglichen Gefährdungen seiner Sicherheit, die sich aus dem Gebrauch oder der vorhersehbaren Falschanwendung ergeben, hinreichend aufgeklärt werden. Produkte, deren übermäßig mangelnde Sicherheit offiziell festgestellt wird, müssen vom Markt genommen werden.

§ 6 CE-Kennzeichnung

Werden die Rechtsverordnungen nach § 3 oder andere Rechtsvorschriften, die eine CE-Kennzeichnung vorsehen und die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 eingehalten, dann darf ein Produkt nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dieses, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind. Eine Übersicht der Rechtsvorschriften siehe im Folgenden unter Verordnungen nach dem GPSG.

§ 7 des Gesetzes enthält eine spezielle nationale Regelung, die es Herstellern ermöglicht, Produkte mit dem GS-Zeichen zu versehen, die bisher von dieser Möglichkeit ausgeschlossen gewesen sind.

Nach § 8 Abs. 2 des GPSG haben die zuständigen Marktaufsichtsbehörden eine wirksame Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten sowie der in den Verkehr gebrachten Produkte auf der Grundlage eines Überwachungskonzepts zu gewährleisten. Deshalb haben nach § 8 Abs. 3 des GPSG die zuständigen obersten Landesbehörden die Koordinierung der Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten sowie der in den Verkehr gebrachten Produkte, die Entwicklung und Fortschreibung eines Überwachungskonzepts und die Vorbereitung länderübergreifender Maßnahmen zur Abwendung erheblicher Gefahren sicherzustellen.

Im Gegensatz zum Produktsicherheitsgesetz sieht das neue GPSG auch Sanktionen vor: Geldstrafen (§ 19) bis zu 3.000 Euro bei minderen und 30.000 Euro bei schweren bzw. wiederholten Verstößen und bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung des Verbrauchers durch eine Vernachlässigung der Pflichten aus dem GPSG sogar bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 20) drohen nun dem nachlässigen Hersteller oder Händler.

Neben der Produktsicherheit regelt das GPSG mit besonderen Verordnungen auch das Inverkehrbringen verschiedener Waren, die besondere Sicherheitseigenschaften erfüllen müssen (Maschinen, Spielzeuge, Sportboote, Elektrische Anlagen in explosionsfähiger Atmosphäre u.a.). Damit wurde eine Grundlage geschaffen, um den Warenverkehr über harmonisierte Sicherheitsanforderungen in der EU zu fördern.

Aus dem Gerätesicherheitsgesetz wurden noch grundlegende Bestimmungen zu überwachungsbedürftigen Anlagen, deren Errichtung und Betrieb nun im Wesentlichen in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt sind.

Verordnungen nach dem GPSG

Folgende Verordnungen (beispielhaft) wurden bislang nach dem GPSG erlassen:

  • Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (1. GPSGV), Stand: 18. Juni 2008
  • Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. GPSGV), Stand: 6. März 2007
  • Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern (6. GPSGV), Stand: 6. März 2007
  • Gasverbrauchseinrichtungsverordnung (7. GPSGV), Stand: 6. Januar 2004
  • Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen (8. GPSGV), Stand: 6. Januar 2004
  • Maschinenverordnung (9. GPSGV), Stand: 18. Juni 2008
  • Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten (10. GPSGV), Stand: 18. Juni 2008
  • Explosionsschutzverordnung (11. GPSGV), Stand: 6. Januar 2004
  • Aufzugsverordnung (12. GPSGV), Stand: 18. Juni 2008
  • Aerosolpackungsverordnung (13. GPSGV), Stand: 6. Januar 2004
  • Druckgeräteverordnung (14. GPSGV), Stand: 6. Januar 2004

Umsetzung von Europäischen Richtlinien in deutsches Recht

Im GPSG ist eine Reihe von Europäischen Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt worden. Die meisten Richtlinien wurden aufgrund von Ermächtigungen nach § 3 GPSG durch die oben genannten Verordnungen umgesetzt. Dies betrifft z. B. folgende Richtlinien:

  • Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG = 1. GPSGV
  • Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG = 2. GPSGV
  • Richtlinie über einfache Druckbehälter 87/404/EWG = 6. GPSGV
  • Richtlinie über Gasverbauchseinrichtungen 90/396/EWG = 7. GPSGV
  • Richtlinie über persönliche Schutzausrüstungen 89/686/EWG = 8. GPSGV
  • Maschinenrichtlinie 2006/42/EG = 9. GPSGV
  • Richtlinie über Sportboote 94/25/EWG = 10. GPSGV
  • ATEX Produktrichtlinie 94/9/EG = 11. GPSGV
  • Aufzugsrichtlinie 95/16/EG = 12. GPSGV
  • Richtlinie über Aerosolpackungen 75/324/EWG = 13. GPSGV
  • Druckgeräterichtlinie 97/23/EG = 14. GPSGV

Einige Europäischen Richtlinien wurden durch Spezialgesetze umgesetzt:

Literatur

Bücher:

Aufsätze:

  • Christian Runte, Harald Potinecke: Software und GPSG – Anwendbarkeit und Auswirkungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes auf Hersteller und Händler von Computerprogrammen. In: Computer und Recht 2004, S. 725 ff.
  • Lang/Gebhardt/Adomeit/Windberg: "Ergebnisse der Marktüberwachung im Regelungsbereich des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes", Technische Überwachung - Heft 1-2/2006 und 3/2006
  • Geiß/Doll: "Neue, gebrauchte und wieder aufgearbeitete Produkte", Sicherheitsingenieur - Heft 4/ und 5/2006

Weblinks

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