Vertrag von Alfred und Guthrum

Vertrag von Alfred und Guthrum

Der Vertrag von Alfred und Guthrum ist eine Übereinkunft zwischen Alfred dem Großen, König von Wessex und Guthrum, dem Herrscher von East Anglia. Das Datum des Vertrages ist nicht bekannt, jedoch lässt er sich auf den Zeitraum zwischen 878 und 890 eingrenzen. Der Vertrag von Alfred und Guthrum ist eines der wenigen erhaltenen Dokumente aus der Regierungszeit Alfred des Großen. Er ist in einer altenglischen Version im Corpus Christi College in Cambridge (Manuskript 383) und in einer lateinischen Zusammenstellung von Gesetzestexten (Quadripartitus) aus der Zeit Heinrichs I. erhalten. Das Original wurde wahrscheinlich in altenglisch angefertigt.

Inhaltsverzeichnis

Vertragsinhalt

Statue Alfred des Großen in Winchester.

Im Prolog, der dem Vertragstext voran gestellt ist, heißt es, dass der Vertrag zwischen Alfred und Guthrum und dem Witan der Angelsachsen sowie allen Leuten in East Anglia geschlossen wurde.

Der erste Punkt ist der bekannteste.

„Zuerst betreffend unsere Grenzen: Die Themse hinauf, und sodann den Lea hinauf, und den Lea entlang bis zu seiner Quelle, dann in einer geraden Linie nach Bedford, dann die Ouse hinauf bis nach Watling Street“

Vertrag von Alfred und Guthrum

Dieser Absatz des Vertrages wird in Ermangelung anderer Quellen allgemein als Darstellung der Grenzziehung des Danelags angesehen, jedoch behandelt er tatsächlich lediglich die Abgrenzung zwischen Alfreds und Guthrums Einflussbereichen.

Im zweiten Absatz wird die Höhe des Wergeldes festgelegt, das in verschiedenen Fällen zu entrichten ist.

„Dann dieses: Wenn ein Mann erschlagen ist, veranschlagen wir alle als gleich, Engländer und Dänen, auf acht halbe Mark Gold, ausgenommen die ceorl, die gepachtetes Land bewohnen und ihre (dänischen) freedman, sie sind ebenfalls gleich, beide 200 Shilling.“

Vertrag von Alfred und Guthrum

Der dritte Abschnitt enthält Festlegungen über die Zahl der Eide, die ein Thane benötigt, um sich im Falle einer Anklage wegen Mordes zu verteidigen.

Im vierten Abschnitt wird gefordert, dass ein Käufer von Sklaven, Pferden oder Ochsen einen Bürgen kennen muss.

Der fünfte und letzte Absatz befasst sich mit dem Bevölkerungsaustausch über die Grenze hinweg. Es wird festgelegt, dass weder Sklave noch Freier aus Wessex in das Heer der Dänen aufgenommen werden soll. Gleiches soll umgekehrt für Dänen gelten. Falls es jedoch trotzdem zum Umgang der beiden Bevölkerungen kommt, sollen Geiseln gestellt werden, um die guten Absichten zu garantieren.

Siehe auch

Literatur

  • Felix Liebermann: Die Gesetze der Angelsachsen. 3 Bände. Niemeyer, Halle 1903–1916.
  • F. Donald Logan: Die Wikinger in der Geschichte. Philipp Reclam jun., Stuttgart 1987, ISBN 3-15-010342-8.
  • Christian Uebach: Die Landnahmen der Angelsachsen, der Wikinger und der Normannen in England. Eine vergleichende Analyse. Tectum Verlag, Marburg 2003, ISBN 3-8288-8559-4.

Weblinks


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