- Werkdienstwohnung
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Werkdienstwohnungen sind Wohnungen, die dem Arbeitnehmer bzw. Beamten im Rahmen des Arbeits- bzw. Beamtenverhältnisses durch den Arbeitgeber/Dienstherrn zur Verfügung gestellt werden. Dieser stellt Werkdienstwohnungen in aller Regel dann zur Verfügung, wenn dies für die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Arbeitnehmer/Beamten obliegenden (arbeitsvertraglichen/dienstlichen) Pflichten notwendig oder zumindest sinnvoll ist, zum Beispiel im Falle eines Hausmeisters oder eines Stallpflegers.
Für Werkdienstwohnungen gelten unter bestimmten Voraussetzungen die Vorschriften über Mietverhältnisse entsprechend (§ 576b BGB).
Literatur
- Walter Weidenkaff: § 576b. In: Otto Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch. C. H. Beck, 70. Aufl., 2011. ISBN 978-3-406-61000-4
- Schmitz-Justen in: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang 2000, S. 582
Kategorien:- Arbeitsrecht (Deutschland)
- Mietrecht (Deutschland)
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