- Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
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Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen ist die Bezeichnung eines Straftatbestandes, der in Deutschland gemäß § 114 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren strafbewehrt ist. In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren[1].
Die Vorschrift erweitert den Kreis der in § 113 StGB geschützten Personen[2] .
Inhaltsverzeichnis
Gesetzestext
(I) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein.
(II) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung zugezogen sind.
(III) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not, Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert oder sie dabei tätlich angreift.
Geschützter Personenkreis
im Absatz I
Personen, die nicht Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB und als Jagdschutz-, Forst-, Fischereischutzberechtigte oder Feldhüter[3] tätig sind, gehören zu dem im Absatz 1 geschützten Personenkreis.
im Absatz II
Hier ist geschützt, wer einer Vollstreckungshandlung eines Amtsträgers amtlich oder dienstlich zugezogen ist. Nicht geschützt ist der Helfer, der freiwillig tätig wird.
Einzelnachweise
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorie:- Besondere Strafrechtslehre (Deutschland)
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