Widerstand gegen die Staatsgewalt

Widerstand gegen die Staatsgewalt

Als Widerstand gegen die Staatsgewalt wird ein gewaltsamer Widerstand oder ein tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte des Staates bezeichnet. Dieser kann auch in der Ausübung passiver Gewalt bestehen, etwa durch Sitzblockaden und ähnliche Aktionen des gewaltlosen Widerstands (siehe auch Gewaltlosigkeit). Als Vollstreckungsbeamte gelten neben Polizisten und anderen Beamten auch Jagd-, Forst- und Fischereiaufseher oder bestellte und private Aufseher des Staates.

In Deutschland umfasst der Widerstand gegen die Staatsgewalt die Tatbestände Öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB), Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB), Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen (§ 114 StGB), Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB) und Gefangenenmeuterei (§ 121 StGB). Verwechslungsgefahr besteht mit dem Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG insofern als alle Deutschen das Recht zum Widerstand gegen jeden haben, der es unternimmt die Ordnung, die Art. 20 GG festlegt, zu beseitigen und bei staatsfreundlicher Auslegung hierbei in Betracht kommt, dass der Staat selbst ein Widerstandsrecht hat.

In Österreich gilt jede Hinderung einer Behörde oder eines Beamten an einer rechtmäßigen Amtshandlung sowie die Nötigung zu einer Amtshandlung durch Drohung oder Gewalt als Widerstand gegen die Staatsgewalt. Hier können Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahren die Folge sein (Strafgesetzbuch § 269).

In der Schweiz wird der Widerstand gegen die Staatsgewalt nach Art. 285 f. des Schweizer Strafgesetzbuches geregelt.

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